Ehrenamtlich TätigeWas versteht man unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit?Ehrenamtliche Tätigkeit setzt Unentgeltlichkeit voraus. Es darf also keine echte Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit gewährt werden. Unschädlich hierfür ist eine Entschädigung für einen echten Aufwand. Außerdem muss auch ein „Amt“ wahrgenommen werden. Der ehrenamtlich Tätige muss also eine Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Institution erfüllen. Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus; und sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. Wahlhelfer). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines Auftrags. Zu beachten ist aber, dass nicht jede unentgeltliche Tätigkeit ehrenamtlich in diesem Sinne erfolgt, aber jedes Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt wird. Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind ehrenamtliche Richter (Schöffen), gewählte Mitglieder des Elternbeirates einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat), gemeindliche Mandatsträger (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr). Was bedeutet bürgerschaftliches Engagement?Frauen und Männer, die ehrenamtlich im Auftrag einer privatrechtlichen Organisation oder mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen aktiv sind, erhalten gesetzlichen Unfallschutz. Dies gilt auch für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, wie in Sportvereinen. Personen, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder in besonderen Fällen auch mit schriftlicher Genehmigung von Kommunen ehrenamtlich tätig sind als Mitglied von
Beispiel: Personen, die an Aktionen wie „Sauberhafter Frühjahrsputz“, „Gemarkungsputz“ o. ä. teilnehmen, sind dann als ehrenamtlich Tätige versichert, wenn es sich um Aufgaben handelt, die grundsätzlich von der Kommune zu erfüllen sind und für die im Vorfeld ein schriftlicher Auftrag oder eine Einwilligung erteilt wurde. Ein allgemeiner Aufruf an die Bevölkerung reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus! In der Regel werden derartige Aktionen von der Gemeinde selbst oder von Vereinen organisiert. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen ehrenamtlichen Helfer ist nicht erforderlich. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, sollte die Gemeinde jedoch bestätigen können, welche Personen als ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen haben. Ist der „Freiwilligendienst aller Generationen“ auch versichert?Seit 1. Januar 2009 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein neues Programm "Freiwilligendienste aller Generationen" gestartet. Dieses ist inhaltlich und organisatorisch vergleichbar mit dem "Freiwilligen Sozialen Jahr" beziehungsweise dem "Freiwilligen Ökologischen Jahr". Die teilnehmenden Personen sollen nach Auffassung des Gesetzgebers gesetzlich unfallversichert sein. Um sicher zu gehen, dass auch alle Teilnehmer Unfallversicherungsschutz genießen, wurde der neue § 2 Abs. 1a SGB VII aufgenommen, der die genaueren Voraussetzungen regelt, die gleichzeitig vorliegen müssen:
Solche Träger sind:
Derartige Träger müssen eine Haftpflichtversicherung gewährleisten. Ferner müssen sie eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen sowie deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden im Jahr sicherstellen.
Zuständig ist derjenige Unfallversicherungsträger, der auch für das unterstützte Unternehmen zuständig ist (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Ich will mich als ehrenamtlicher Wahlhelfer für die nächste Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl engagieren. Wie verhält sich dabei der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?Der (für Wahlhelfer kostenlose) Versicherungsschutz besteht während
Nicht gesetzlich unfallversichert sind dagegen eigenwirtschaftliche und dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen wie beispielsweise das Essen oder Trinken, etc. |
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