Letzte Änderung: 16. April 2024

Unfälle von Kindern und Jugendlichen bei der Feuerwehr verhindern

Sichere Jugendfeuerwehr

Bei der Jugendfeuerwehr sind die Verantwortlichen häufig verunsichert, was Jugendliche in der Freiwilligen Feuerwehr dürfen und was nicht. Um mehr Handlungssicherheit zu geben, hat die Unfallkasse Hessen wichtige Punkte zusammengefasst, die als Grundlage für die Arbeit von Kinder- und Jugendwarten dienen. Die Verantwortlichen für die Jugendfeuerwehr können dabei immer noch eigenständig festlegen, welche Tätigkeiten in Abhängigkeit von Alter und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen im Übungsdienst durchgeführt werden können.

Zum Einsatz fertig! Aber ohne Kinder und Jugendliche
Bild: © schallundschnabel

Nach § 17 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gilt, dass Jugendliche als Feuerwehrangehörige geeignet betreut und beaufsichtigt werden müssen. Als "Jugendliche" gelten Menschen zwischen 15 und 18 Jahre. Der individuelle körperliche und geistige Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand müssen bei allen Tätigkeiten und Aufgaben berücksichtigt werden.

An praktischen Übungen der Einsatzabteilung dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr nur außerhalb des Gefahrenbereichs und unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken. Die jeweils verantwortliche Führungskraft und die Aufsichtführenden bestimmen den Gefahrenbereich. Dabei sind auch mögliche psychische Gefährdungen zu berücksichtigen. Hierbei dürfen Sicherheit und Gesundheit von Angehörigen der Jugendfeuerwehr nicht gefährdet werden.

Wichtig: Jugendliche dürfen nicht an Feuerwehreinsätzen teilnehmen!

Gemäß § 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.Alles zu den gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit mit der Jugendfeuerwehr finden Sie unter § 17 der DGUV Vorschrift 49 und unter Punkt 4.3 der DGUV Regel 105-049.

Vier Mitglieder der Jugendfeuerwehr stehen neben Mitgliedern der Feuerwehr mit dem Rücken zur Kamera gewendet.
Bild: © Karl-Heinz H, Adobe Stock

Wichtigste Regeln für Feuerwehrübungen mit Jugendlichen

Bei den Übungen der Jugendfeuerwehr müssen das Regelwerk der UKH und die Feuerwehr-Dienstvorschriften eingehalten werden. Hierzu gehört:

  • Eine direkte fachliche Aufsicht muss sichergestellt sein, damit geeignete Feuerwehrangehörige im Gefahrenfall sofort eingreifen können.
  • Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung muss Schutzkleidung nach der Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung (Anlage 1B der HFDV) getragen werden.
  • Werden Einrichtungen und Geräte erläutert, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
  • Bei Ausbildungen und Übungen mit Wasser muss der Strahlrohrdruck der individuellen Leistungsfähigkeit der Jugendlichen angepasst werden. 
  • Bei Tätigkeiten an offenen Gewässern, Zisternen etc. sind besondere Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken zu ergreifen. Achtung: Die Rettungswesten müssen zum Körpergewicht passen!
  • Bei Übungen mit tragbaren Leitern ist die körperliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Jugendlichen unbedingt zu beachten. Erfahrene Feuerwehrangehörige müssen für die Sicherung sorgen. 
  • Das Zusammenfassen mehrerer Jugendfeuerwehren ist zulässig, wenn die Aufsicht gewährleistet ist. 
  • Für eine schnelle Erste Hilfe in Jugendgruppen der Feuerwehr muss mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfers bei allen Diensten anwesend sein. 
  • Praktische feuerwehrtechnische Übungen sollen ohne Zeitdruck durchgeführt werden.
Die jeweils verantwortliche Führungskraft und die Aufsichtführenden bestimmen den Gefahrenbereich.
Zwei Mitglieder der Jugendfeuerwehr lächeln während einer Übung in die Kamera. Im Hintergrund steht ein Feuerwehrauto.
Bild: © Gerhard Seybert, Adobe Stock

Diese Tätigkeiten sollen Jugendgruppen der Feuerwehr möglichst nicht ausführen

Folgende gefährliche Tätigkeiten dürfen nach Meinung der Unfallkasse Hessen in Abstimmung mit der Hessischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. von Jugendfeuerwehranghörigen nicht oder nur in Ausnahmesituationen und nur unter besonderen Sicherheitsbedingungen ausgeführt werden:

  • Anlegen von Atemschutzgeräten 
  • Attrappen von Atemschutzgeräten können benutzt werden, wenn sie nicht den Atemwiderstand erhöhen, das Sichtfeld über die zugelassenen Atemschutzmasken hinaus einschränken und das für Alter und Entwicklung zumutbare Gewicht nicht überschreiten. 
  • Tragen von besonderen Schutzausrüstungen (PSA), z. B. Chemikalien-, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge
  • Verwendung von besonders gefährlichen Geräten, z. B. Motorsäge, Rettungsschere, Rettungsspreizer, Hebezeug, Mehrzweckzug
  • Höhenrettung
  • Selbstrettungsübungen mit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine aus Höhen

Alle zwei Jahre richtet die Unfallkasse Hessen einen Wettbewerb für die Jugendfeuerwehren aus. Dann suchen wir kreative Ideen rund um die Themen sichere und gesunde Feuerwehr. Die Ausschreibung kündigen wir auf der Homepage an oder folgen Sie uns auf Facebook.

Wenn Sie Fragen zur Arbeit mit Jugendgruppen in der Feuerwehr haben, wenden Sie sich am besten an die zuständige Aufsichtsperson für Ihren Landkreis. Ihre Ansprechperson finden Sie oben rechts auf dieser Seite.

Speziell für Jugendfeuerwehrwarte bietet die UKH das Seminar „Sicherheit in der Jugendfeuerwehr“ an. Interessierte (Kreis-) Jugendfeuerwehrwarte können dieses Inhouse-Seminar nach Bedarf direkt bei Nora Friedrich anfragen (E-Mail: n.friedrich[at]ukh.de).

Häufige Fragen

Es gibt orthopädische Einlagen für Feuerwehrstiefel.

Bei orthopädischen Einlagen gilt, dass diese im Sicherheitsschuh unter bestimmten Voraussetzungen getragen werden dürfen. Es muss eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung der Hersteller vorliegen. Bei der Verwendung von nicht zugelassenen Einlagen kann z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auch bei Feuerwehrstiefeln kann in aller Regel ein baumustergeprüfter Rohling orthopädisch umgearbeitet werden. Falls es der Hersteller nicht bereits bewirbt, empfiehlt es sich, mit dem gewünschten Schuhhersteller – entweder direkt oder über den Handel - Rücksprache zu halten.

Grundsätzlich ist der*die Unternehmer*in dafür verantwortlich, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Fußschädigung als Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit besteht, kann die UKH die Kosten orthopädischer Einlagen übernehmen. Wenn die Fußschädigung nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, ist die UKH nicht für die Kosten zuständig. Alternativen ggf: Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe und andere. Weitere Informationen.

Nach dem Stand der Technik legt die DIN EN 443 Mindestanforderungen an Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen fest. Aluminium-Helme nach der zurückgezogenen Norm DIN 14 940, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, dürfen im Rahmen ihrer Einsatzgrenzen weiter verwendet werden. So ist beispielsweise bei der Ausbildung auf die materialbedingt höhere Wärmeabstrahlung auf den Kopf sowie die elektrische Leitfähigkeit hinzuweisen.

Sofern Helme dieser Norm noch Innenausstattungen aus Kunststoff oder gar Lederpolster haben, sollten diese Helme ausgesondert werden oder deren Innenausstattung nach Rücksprache mit dem Hersteller durch gabelförmigen Kinn-Nacken-Riemen aus Textil ersetzt werden.

Bei der Neuanschaffung von Helmen müssen diese die Anforderungen nach der DIN EN 443 erfüllen. Auch nach Zurückziehung der DIN 14 940 können Aluminium-Helme bis zur Ablegereife weitergenutzt werden. Dies wurde gemeinsam mit den Brandschutzaufsichten des Land Hessen und dem Technischen Prüfdienst und der UKH beschlossen. Auch die Hessische Landesfeuerwehrschule teilt diese Meinung.

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