Letzte Änderung: 23. März 2024

Versicherungsschutz bei der Arbeit von zu Hause

Homeoffice: Tipps für Beschäftigte und Betriebe

Dank Laptop, Smartphone und Co. können viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Job von unterwegs erledigen. Flexibel und mobil wird auf Dienstreisen oder im Homeoffice gearbeitet. Gerade in der Corona-Situation gewinnt dies immens an Bedeutung: Viele arbeiten jetzt im Homeoffice, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Da stellt sich natürlich auch die eine oder andere Frage nach dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Und wie steht es um den Versicherungsschutz der Beschäftigten? Wir zeigen die wichtigsten Aspekte auf.

Homeoffice, Telearbeit oder mobiles Arbeiten – ja, was denn nun?!

Der Begriff Homeoffice umfasst zunächst die beiden gängigsten Formen des Arbeitens außerhalb des betrieblichen Büroarbeitsplatzes: Telearbeit und mobiles Arbeiten.

Eine Frau nimmt aus dem Homeoffice an einer Zoom-Konferenz teil.
Bild: © Вадим Пастух, Adobe Stock

Telearbeit

Gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Für diese vereinbart der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung. Die Ausstattung des Arbeitsplatzes entspricht somit den Arbeitsplätzen im Büro.

Ein Mann schaut in einem Café auf ein Tablet, während er mit dem Handy telefoniert. Neben ihm steht eine Tasse Kaffee.
Bild: © engel.ac, Adobe Stock

Mobiles Arbeiten

Im Gegensatz zur Telearbeit ist das mobile Arbeiten (auch mobile Telearbeit oder Mobile Office genannt) bisher nicht rechtlich definiert. Charakteristisch für das mobile Arbeiten ist, dass es weder an das Büro, noch an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden sein muss. So können Mitarbeiter*innen von einem beliebigen Ort über das mobile Netz ihre Arbeit erledigen.

Checken Sie Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung, Arbeitsaufgabe und Arbeitsorganisation.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung dann überhaupt für mobiles Arbeiten?

Allein die Ausstattung mit einem dienstlichen Notebook oder die Nutzung privater Computer für dienstliche Zwecke fällt nicht in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeit erfolgt hier ohne Bindung an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes. Allerdings muss der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) weiterhin erfüllen. Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen und den Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gegeben werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass kurzfristiges mobiles Arbeiten im Homeoffice wie ein Telearbeitsplatz anmuten kann. Je nachdem wie lange die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus andauern.

Ist ein Unfall während der Arbeit zu Hause versichert?

Seit 2021 besteht bei Telearbeit oder mobiler Arbeit Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei Ausübung in der Unternehmensstätte.

Sind bei Telearbeit und dem mobilen Arbeiten generell Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht zu berücksichtigen?

Sowohl bei Telearbeit und beim mobilen Arbeiten hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und die Verantwortung, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten sicherzustellen. Für beide Tätigkeitsbereiche gilt das Arbeitsschutzgesetz. Es müssen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände getroffen werden, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Welche Vorgaben gelten bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes?

Arbeitet ein Beschäftigter nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice, ist es ausreichend, wenn er einen Laptop nutzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) geht davon aus, dass diese Form der mobilen Arbeit auch für die Corona-Situation gilt. Erst bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus muss ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Einheit mit der Gefährdungsbeurteilung auch die Büroausstattung (drehbarer Bürostuhl, Beleuchtungssituation etc.)

Wie richte ich meinen Homeoffice-Arbeitsplatz ergonomisch ein?

Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt ist, was Verspannungen vorbeugt. Als Faustformel gilt: Es sollte über den oberen Bildschirmrand hinweg geschaut werden können – ohne den Kopf in den Nacken zu strecken.

Checkliste: Weitere Hinweise für gesundes und ergonomisches Arbeiten im Homeoffice

  • Gerät so aufstellen, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
  • Alle Arbeitsmittel, die ständig benötigen werden, sollten sich direkt vor Ihnen befinden. Unordnung lenkt ab und stresst. Manches kann entfernt abgelegt werden, dadurch bleibt man in Bewegung und tut etwas für die Gesundheit.
  • Die Arbeit am Laptop kann länger als dessen Akkukapazität in Anspruch nehmen. Das Kabel des Netzteiles so verlegen, dass ein Stolpern und hängenbleiben vermieden wird.
  • Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
  • Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.

Tipp: Sowohl Mauszeigergeschwindigkeit und Doppelklickeigenschaften lassen sich in den Einstellungen des Betriebssystems individuell anpassen. Der Mauszeiger sollte sich ohne allzu viele Mausbewegungen – handgelenkschonend – steuern lassen.

Falsches vs. richtiges SItzen  Bild: © artinspiring, Adobe Stock

Richtiges Sitzen und Sitzplatz

Die Oberarme hängen locker herab und bilden mit den Unterarmen eine waagerechte Linie zur Tastatur. Oberarme und Unterarme bilden einen Winkel von 90° oder mehr. Es sollte immer die ganze Sitzfläche genutzt werden, damit der Rücken abgestützt wird.

Gegebenenfalls mit der Rückenlehne korrigieren. Der rechte Winkel gilt auch für die Ober- und Unterschenkel. Dabei sollten die Füße ganz auf den Boden gestellt werden, zur Not muss eine improvisierte-Fußstütze vorhanden sein.

Dynamisches Sitzen ist wichtig. Also öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.

Welche Regeln gelten für die Arbeitszeit im Homeoffice?

Sind im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten geregelt, gelten diese auch im Homeoffice, sofern nicht anders. Auch wenn die Arbeitszeit im Homeoffice eher frei gestaltet werden kann, muss das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Es regelt sowohl die Höchstarbeitszeit von normalerweise acht Stunden als auch die Vorschrift zur Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Bis 23 Uhr zu arbeiten und dann am nächsten Tag um 8 Uhr morgens weiterzumachen, wäre also nicht erlaubt.

Auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz. Zu weiteren Regelungen sprechen Sie am besten ihren Arbeitgeber an. Wenn Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen, stehen weder Sie noch die Kinder dabei unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen greift in diesem Fall die Krankenversicherung. Bei Unsicherheiten sprechen Sie uns gerne an.

Welche Anforderungen an den Datenschutz gibt es?

Auch die Datenschutzgesetze sind bei der Arbeit von zu Hause aus zu beachten. So dürfen sensible Informationen, beispielsweise Kunden- und Personaldaten, in der Wohnung nicht offen herumliegen. Der Zugang zu betriebsinternen Systemen muss geschützt sein. Die Arbeitnehmer*innen müssen sicherstellen, dass nur sie allein, also auch nicht Familienangehörige oder Dritte, Zugang zu PC und Mobiltelefon haben.

Checkliste: So drehen Sie im Homeoffice nicht durch

  • Organisieren Sie sich einen festen Arbeitsplatz und vermeiden Sie Ablenkungen. So fällt die gedankliche Trennung zwischen Arbeit und Freizeit leichter.
  • Setzen Sie sich Ziele und machen Sie einen Plan.
  • Achten Sie auf Ihre Haltung, Ihr Rücken und Ihr Nacken werden es Ihnen danken!
  • Stehen Sie immer mal auf und machen kleine Bewegungspausen.
  • Pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte zu Ihren Kolleginnen und Kollegen. Ein kurzer Anruf ersetzt den Plausch in der Kaffeeküche oder auf dem Flur.
  • Achten Sie darauf, Ihre Pausen einzuhalten und keine unnötigen Überstunden zu machen.

Nähere Informationen zum Arbeitsschutzgesetz finden Sie hier.

Häufige Fragen

Arbeiten Beschäftigte nur gelegentlich oder befristet im Homeoffice, ist es ausreichend, wenn dafür ein Laptop genutzt wird. Erst bei regelmäßiger Arbeit von zu Hause aus, der sogenannten Telearbeit, muss ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet und die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Einheit mit der Gefährdungsbeurteilung dann auch die Büroausstattung (drehbarer Bürostuhl, Beleuchtungssituation etc.)

Telearbeit: Gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Die Ausstattung des Arbeitsplatzes entspricht daher den betrieblichen Büroarbeitsplätzen. Mobiles Arbeiten: Im Gegensatz zur Telearbeit ist die Arbeitsform des mobilen Arbeitens (auch mobile Telearbeit oder Mobile Office genannt) bisher nicht rechtlich definiert. Charakteristisch für das mobile Arbeiten ist, dass es weder an das Büro, noch an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden sein muss. So können Mitarbeiter*innen von einem beliebigen Ort über das mobile Netz ihre Arbeit erledigen.

Stellen Sie Ihren Bildschirm so auf, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite. Alle Arbeitsmittel, die Sie ständig benötigen, sollten sich direkt vor Ihnen befinden.

Die Arbeit am Laptop kann länger als dessen Akkukapazität in Anspruch nehmen. Verlegen Sie das Kabel des Netzteiles daher vorsorglich so, dass ein Stolpern und hängenbleiben vermieden wird. Nutzen Sie eine separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.

Tipp: Sowohl Mauszeigergeschwindigkeit als auch Doppelklickeigenschaften lassen sich in den Einstellungen des Betriebssystems individuell anpassen. Der Mauszeiger sollte sich ohne allzu viele Mausbewegungen – handgelenkschonend – steuern lassen.

Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen. Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Als Faustformel gilt: Es sollte über den oberen Bildschirmrand hinweg geschaut werden können – ohne den Kopf in den Nacken zu strecken.

Richtiges Sitzen und Sitzplatz: Die Oberarme hängen locker herab und bilden mit den Unterarmen eine waagerechte Linie zur Tastatur. Oberarme und Unterarme bilden einen Winkel von 90° oder mehr. Es sollte immer die ganze Sitzfläche genutzt werden, damit der Rücken abgestützt wird. Gegebenenfalls mit der Rückenlehne korrigieren. Der rechte Winkel gilt auch für die Ober- und Unterschenkel. Dabei sollten die Füße ganz auf den Boden gestellt werden, zur Not muss eine improvisierte-Fußstütze vorhanden sein. Dynamisches Sitzen ist wichtig. Also öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.

Im Wesentlichen sind diese Punkte wichtig:

  • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, mit Angaben zu einzuhaltenden Arbeitszeiten, Arbeits- und Ruhepausen, Ansprechpersonen (z. B. Fragen zur Arbeitssicherheit oder zu besonderen Situationen)
  • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen
  • Hinweise zur allgemeinen Gestaltung des Arbeitsbereiches (z. B. Beleuchtung und Lichtverhältnisse, Raumklima und Lärm, elektrische Einrichtungen)

Grundsätzlich können Beschäftigte in der Gruppe oder jeweils einzeln unterwiesen werden. Die Vorgehensweise sollte sich nach den Unterweisungsinhalten und -anlässen richten. Eine Unterweisung muss regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, stattfinden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für Jugendliche sogar halbjährliche Unterweisungen vor.

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