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Das Arbeitschutzgesetz (§3) verpflichtet den Arbeitgeber, für eine geeignete Arbeitschutzorganisation zu sorgen. Besonders wirksam kann er dies durch eine nachhaltige Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Aufbau- und Ablauforganisation seines Unternehmens erreichen. Bestandteile seiner Verantwortung sind: - die Auswahl: Er muss die Zuständigkeiten in der Linienorganisation festlegen und geeignete Personen mit den wichtigsten Aufgaben betrauen, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Bestellungen vornehmen.
- die Organisation: Er muss die Vorschriften mittels Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen in funktionierende betriebliche Regelungen überführen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Dafür muss er die erforderlichen Ressourcen bereitstellen.
- die Kontrolle: Er muss in angemessener Weise die Umsetzung der veranlassten Maßnahmen überwachen und überprüfen, ob sie ausreichend sind. Grundsätzlich können wir festhalten: Durch die zunehmende Flexibilisierung der rechtlichen Anforderungen, wird dem Arbeitgeber eine größere Verantwortung übertragen. Er muss prüfen, ob die von ihm gewählte Arbeitsschutzorganisation die Schutzziele der gesetzlichen Verordnungen erfüllt, so dass für die Beschäftigten keine Gefährdung ihrer Sicherheit oder Gesundheit entsteht. Basisanforderungen hierzu führt auch der UKH-Fragebogen zur Erfassung der Arbeitsschutzorganisation auf.
Mittels einer Pflichtenübertragung kann der Arbeitgeber einen Teil seiner Aufgaben auf andere Führungskräfte und einzelne Mitarbeiter übertragen. Bei ihm verbleibt trotz der Delegation die Gesamtverantwortung einschließlich der Kontrolle, ob die geschaffene Organisation Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet.
Zu den wichtigsten Funktionsträgern einer Arbeitsschutzorganisation gehören: - Führungskräfte: Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht stehen alle Führungskräfte als Garanten für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Pflicht. Sie erwerben ihre Verantwortung für die unterstellen Beschäftigten automatisch mit der Übernahme ihrer Position.
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Die Bestellung dieser Arbeitsschutzexperten wird im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben. Dort sind auch die jeweiligen aufgeführt. Der Betreuungsbedarf durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird durch die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) näher festgelegt. Der Arbeitgeber kann überbetriebliche Dienste mit der Betreuung beauftragen.
- Arbeitsschutzausschuss (ASA): Der ASA ist das Beratungsgremium für den Arbeitgeber (nach § 11 ASiG). Hier soll dieser mit den Arbeitsschutzexperten, dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Sicherheitsbeauftragten den Handlungsbedarf und die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz erörtern. Der ASA tagt einmal pro Quartal.
- Sicherheitsbeauftragte: Sicherheit und Gesundheitsschutz brauchen die Mitwirkung der Beschäftigten. Sicherheitsbeauftragte (nach § 22 SGB VII) sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber zu seiner Unterstützung und der ihrer Führungskräfte zu bestellen sind. Sie tragen in dieser Funktion keinerlei Umsetzungsverantwortung.
- Ersthelfer: In § 24 ff. GUV-V A1 wird präzisiert, wie viele Ersthelfer der Arbeitgeber benennen und schulen lassen muss, um vermeidbare Folgen von arbeitsbedingten Verletzungen zu verhindern.
Der Arbeitgeber kann zu seiner Unterstützung weitere Funktionsträger bestellen, die insbesondere bei der arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Betreuung durch überbetriebliche Dienste die Organisation sicherstellen können: - Arbeitsschutzkoordinator
Zur Erledigung der Unternehmeraufgaben kann der Arbeitgeber einen Koordinator bestellen, der ihm bei der Organisation des Arbeitsschutzes zuarbeitet. Besonders für die Abstimmung mit überbetrieblichen Diensten ist eine solche Koordinierung hilfreich. Die Organisationsberatung der Abteilung Prävention der UKH empfiehlt eine solche Koordinierung, um Kontinuität und Transparenz im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dazu hat sie eine mögliche Aufgabenbeschreibung verfasst. Für diese zentralen Ansprechpartner bieten die UKH eigene Seminare an. Darüber hinaus betreut die Organisationsberatung ein Netzwerk der Arbeitsschutzkoordinatoren, das dem Erfahrungsaustausch dient. Über mehrere Netzwerktreffen wurde in inform berichtet: Vorbereitungstreffen 2006 in Frankfurt, Erfahrungsaustausch 2007 in Neu-Isenburg, Erfahrungsaustausch 2008 in Gießen, Erfahrungsaustausch 2009 in Frankfurt. - Beauftragte im Rahmen der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Verordnungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben sich weitere Aufgaben, die auf geeignete Personen zu übertragen sind. Beispiele: Verantwortliche für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen, Prüfer für Betriebsmittel, Organisatoren für arbeitsmedizinische Untersuchungen und Betriebsmittelprüfungen.
Erfolgreich wird Arbeitsschutz nur praktiziert, wenn er in betriebliche Abläufe integriert wird. In vielen Fällen ist dabei eine innerbetriebliche Zusammenarbeit erforderlich. Dazu müssen die Betriebe Regeln aufstellen. Die Organisationsberatung hat in Zusammenarbeit mit Mitgliedsbetrieben und teilweise mit staatlichen Stellen für einige komplexe Aufgaben Empfehlungen erarbeitet, wie diese organisiert werden können: - Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach §§ 5 und 6 ArbSchG
- Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Situation schwangerer Erzieherinnen nach BioStoffV und MuSchArbV
- Regelung des Arbeitsschutzes bei Werkverträgen
Um Sicherheit und Gesundheitsschutz zielorientiert und nachhaltig im Aufbau und in den Abläufen des Betriebs zu verankern, wurden von verschiedenen Stellen Leitfäden für Arbeitsschutzmanagementsysteme entwickelt. Hinweise hierzu finden Sie unter den aufgeführten Links.
Titel | Gesetzesname |
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Arbeitsschutzgesetz | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - ArbSchG | Arbeitssicherheitsgesetz | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | Sozialgesetzbuch VII | Sozialgesetzbuch Sieben: Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII |
Dort ist auch der Nationale Leitfaden für Arbeitschutzmanagementsysteme abrufbar. LV 21: "Arbeitsschutzmanagementsysteme" LV 22: "Arbeitschutzmanagementsysteme – Handlungshilfe zur freiwilligen Anwendung von Arbeitschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen" LV 33: "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" Weitere Veröffentlichungen über Arbeitsmanagementsysteme:
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