Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffe (BiostoffV)

Mehr Beschäftigte als allgemein vermutet sind bei ihrer Tätigkeit Mikroorganismen (Bakterien, Pilzen, Viren) und dem Gefährdungspotential von Zellkulturen oder humanpathogenen Parasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können, ausgesetzt.

Biologische Arbeitsstoffe sind allgegenwärtig und jeder kommt täglich mit ihnen in Berührung. Allein das Anfassen einer Türklinke bringt uns in Kontakt mit unzähligen Mikroorganismen, von denen manche auch humanpathogen sind. Dieses reine ,,Ausgesetzt sein'' gegenüber biologischen Arbeitstoffe gehört zum normalen Lebensrisiko. Darüber hinaus gibt es aber eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten bei denen biologische Arbeitstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Für Beschäftigte, die mit diesen Mikroorganismen in direkten Kontakt kommen, besteht ein zusätzliches Risiko. Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Beschäftigten zu treffen.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffe - kurz Biostoffverordnung oder BioStoffV, fasst diese Maßnahmen zusammen. Ausgangspunkt aller Schutzüberlegungen ist dabei die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die in der Biostoffverordnung zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen konkretisiert wird. Sie umfasst die Schritte Informationsbeschaffung, Beurteilung der Gefährdung und Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Dokumentation. Dabei wird zwischen gezielter und nicht gezielter Tätigkeit differenziert. Gezielte Tätigkeiten kommen fast ausschließlich in der Forschung und der Biotechnologie vor; nicht gezielte insbesondere im Gesundheitsdienst sowie in der  Abfall-, Abwasser- und Landwirtschaft.

Ein wichtiges Instrumentarium für die Gefährdungsbeurteilung ist das Schutzstufensystem das dem Arbeitgeber insbesondere bei gezielten Tätigkeiten die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sehr erleichtert, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus korrespondiert. Bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen Mischexpositionen verschiedener biologischer Arbeitsstoffe in wechselnder Zusammensetzung und Konzentration vorliegen, ist die Schutzstufenzuordnung dagegen weniger einfach. In diesen Fällen konkretisieren Technischen Regeln (TRBA) die Verordnung und geben Hilfestellung für besondere Arbeitsbereiche, wie Tierhaltung oder Labor.

Einteilung von Mikroorganismen in Risikogruppen

Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier so genannte Risikogruppen (RG) ein. Diese Einteilung erfolgt in Anlehnung an Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und berücksichtigt die Schwere der hervorgerufenen Krankheit, die Verbreitungsgefahr sowie die Behandlungs- und Präventionsmöglichkeiten.

Die genaue Einteilung lautet:

  • RG 1 Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
  • RG 2 Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
  • RG 3 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
  • RG 4 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Eine Sonderrolle spielen die Biologischen Arbeitsstoffe, die von der Gefährdung her in Risikogruppe 3 einzustufen sind, aber nicht über die Luft übertragen werden. Der eingeschränkte Übertragungsweg macht es möglich, auf bestimmte Schutzmaßnahmen zu verzichten. Um dies kenntlich zu machen, werden diese Mikroorganismen bei der Risikogruppenbezeichnung 3 mit zwei Sternchen gekennzeichnet. Bekannteste Vertreter dieser 3**-Organismen sind HIV und die Erreger der Hepatitis B und C.

Gefährdungsbeurteilung nach der BiostoffV

Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und muss danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung setzt – je nach Art der Tätigkeiten – spezielle Kenntnisse voraus. Die Verordnung gibt deshalb vor, dass sie fachkundig durchzuführen ist und der Arbeitgeber sich ggf. entsprechend beraten lassen muss. Als fachkundige Personen werden insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt.

Die Verordnung verlangt vom Arbeitgeber, dass er sich die für eine Beurteilung erforderlichen Informationen über Identität, Einstufung und Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe beschafft. Da die Verordnung auch sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe erfasst, sind auch diese Eigenschaften abzuprüfen. Darüber hinaus benötigt er Kenntnisse über die durchzuführenden Tätigkeiten und die damit verbundenen möglichen Übertragungswege. Zusätzlich sind Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Exposition der Beschäftigten zu ermitteln.

Anders als bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sieht die Verordnung keine Ermittlung von konkreten Arbeitsplatzkonzentrationen z. B. durch Messungen vor, da dies bei biologischen Arbeitsstoffen wenig sinnvoll wäre. Insbesondere bei nicht gezielten Tätigkeiten spielt deshalb eine Abschätzung auf Grund berufliche Erfahrung und der Kenntnisse von vergleichbaren Tätigkeiten eine wesentliche Rolle.

Ziel der Beurteilung ist es letztendlich, den Grad der Gefährdung zu ermitteln, der durch den biologischen Arbeitsstoff und durch Art, Ausmaß und Dauer der möglichen Exposition bestimmt ist und auf dieser Grundlage die Tätigkeit einer Schutzstufe zuzuordnen.

Schutzstufensystem

Die Schutzstufen korrespondieren mit den vier Risikogruppen, in der biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionspotential eingestuft werden. Sie drücken den Grad der Gefährdung aus, der ein Beschäftigter bei einer Tätigkeit mit einem biologischen Arbeitsstoff der entsprechenden Risikogruppe ausgesetzt ist und umfassen die in den Anhängen II und III der Verordnung jeweils festgelegten oder empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen.

Bei gezielten Tätigkeiten erleichtert dieses System die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Maßnahmen erheblich, da die Schutzstufe der jeweiligen Risikogruppe entspricht.

Für nicht gezielte Tätigkeiten ist dieses System dagegen nicht so einfach umzusetzen, da hier durch die wechselnden Zusammensetzung und Konzentration der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe eine direkte Kopplung der Schutzstufe an die Risikogruppe nur selten möglich ist. In diesen Fällen helfen jedoch konkrete Handlungsanleitungen, wie Technischen Regeln oder Informationen der Unfallversicherungsträger weiter.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da gerade bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen arbeitsmedizinische Aspekte wesentliche Bestandteile der Prävention sind, verpflichtet die BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) den Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst grundsätzlich alle arbeitsmedizinischen Aspekte der Prävention. Dazu gehört die Entscheidung, ob ein Arbeitsmediziner bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen ist, genauso wie die Prüfung, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlasst oder angeboten werden muss. Ein weiterer Bestandteil ist die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung, die – unabhängig von einer medizinischen Untersuchung – im Rahmen der Unterweisung zu erfolgen hat.

Für etliche biologische Arbeitsstoffe sind bei gezielten Tätigkeiten laut Anhang  der ArbMedVV, Teil 2 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" generell Pflichtuntersuchungen anzubieten.

Die Untersuchungsanlässe, die eine Vermeidung impfpräventabler Erkrankungen zum Ziel haben, besitzen eine Sonderrolle. In Deutschland gibt es keine Impfpflicht, sondern nur das Angebot von Impfungen. Um dieses Angebot zu stärken erfolgt es im Rahmen einer Pflichtuntersuchung. Der Beschäftigte muss also den Arzt aufsuchen, wenn er die gefährdende Tätigkeit weiter ausüben möchte. Der Arzt wird in der Regel anhand des Impfbuches den Impfstatus ermitteln, den Beschäftigten im Hinblick auf die Impfung beraten und das Impfangebot aussprechen. Dem Beschäftigten steht es frei, sich impfen zu lassen oder nicht, ohne dass dies Konsequenzen für ihn mit sich bringt.

Bei sonstigen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Angebotsuntersuchungen vor. Gleiches gilt auch für Tätigkeiten der Schutzstufe 2, wenn nicht aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Schimmelpilze in Bibliotheken und Archiven

Bei Mitarbeitern in Bibliotheken und Archiven lässt sich eine relative Häufung von Erkrankungen der oberen Atemwege feststellen. Restauratoren sind besonders gefährdet.