Die „Sieben Schritte“ zum Erfolg: Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess in sieben Schritten. Dies gilt übrigens auch für die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung.
Letzte Änderung: 14. April 2024
Praxishilfe der UKH: Gefährdungsbeurteilung zielgerichtet erstellen und umsetzen
Seit 1996 schreibt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vor, dass alle Arbeitgebenden eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ vornehmen müssen. Darauf folgten zahlreiche Verordnungen, wie beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung, die für spezielle Regelungsbereiche jeweils eine Gefährdungsbeurteilung verlangten. Diese Verordnungen setzen in der Regel EU-Recht in nationales Recht um.
Mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im September 2013 wurden Arbeitgebende verpflichtet, in der Gefährdungsbeurteilung auch die psychische Belastung durch Arbeit zu berücksichtigen.
Seitdem die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) auf das Arbeitsschutzgesetz verweist, ist die Gefährdungsbeurteilung auch ein Thema für den Aufsichtsdienst der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Die 2011 in Kraft getretene DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ behandelt das Thema ebenfalls ausführlich.
Die gesetzlichen Vorschriften fordern immer stärker die Eigenverantwortung der Arbeitgebenden. Diese sind für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Sie müssen das Gefährdungspotenzial selbst einschätzen und bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung ist das geeignete Instrument, um dieser Fürsorgeverpflichtung nachzukommen.
Eine gute Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb verbunden mit der Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen hat einen wesentlichen Einfluss auf die systematische Planung, Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen. So wird die Arbeitsschutzorganisation zur Basis für eine wirksame Gefährdungsbeurteilung.
Eine gut gemachte Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel ein Gemeinschaftsprodukt.
Die Arbeitgeber*innen sind prinzipiell dafür verantwortlich, die Gefährdungsbeurteilung umzusetzen. In größeren Betrieben ist dazu eine Delegation an nachgeordnete Führungskräfte sinnvoll. Eine gut gemachte Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel ein gemeinschaftliches Produkt.
Wir empfehlen unseren Mitgliedsbetrieben daher eine enge Zusammenarbeit vor mit:
Die Beteiligung der Beschäftigten ist nicht zu unterschätzen! Sie besitzen betriebsinternes Wissen und sind Experten*innen in eigener Sache. Die Beteiligung fördert die Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten und erhöht die Akzeptanz für Maßnahmen.
Die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin bei der Gefährdungsbeurteilung ist Teil der Grundbetreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2. Manch ein Unternehmen möchte diese originäre Arbeitgeberverpflichtung gerne komplett extern vergeben. Spätestens für die Auswahl, Umsetzung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen sind jedoch immer Mittel und Weisungsbefugnisse erforderlich, so dass Führungskräfte unbedingt einzubinden sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess in sieben Schritten. Dies gilt übrigens auch für die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung.
Zunächst gilt es, die Tätigkeiten oder Bereiche festzulegen, die beurteilt werden sollen. Bereiche mit gleichartigen Belastungen/Tätigkeiten und gleicher Organisationform können zu einer Einheit zusammengefasst werden. Zusätzlich sind besondere Personengruppen zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere Praktikant*innen, Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Leiharbeitnehmer*innen, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse und Menschen mit Behinderungen.
Tipps:
Verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck vom Ist-Zustand der arbeitsbedingten Gefährdungen. Auf dieser Grundlage sollten die wesentlichen Gefährdungen und Belastungen ermittelt werden, denen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit bzw. am untersuchten Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Es ist nicht sinnvoll, umfangreiche Dokumente zu erstellen, wenn diese wenig praxistauglich sind!
Tipps:
Als erste Orientierung bietet sich an, bereits vorhandene Informationen zusammenzutragen, die Aufschluss über mögliche Gefährdungen und Belastungen geben können. Dazu gehören:
Für die konkrete Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen ist in der Regel eine Kombination verschiedener Methoden erforderlich. Möglich ist/sind
Wenn Gefährdungen sich bei verschiedenen Tätigkeiten gleichen, reichen Verweise oder Zusammenfassungen. Wenn Sie die psychische Belastung erfassen wollen, ist es auf jeden Fall ratsam, Methoden wie Beschäftigtenworkshops oder Befragungen einzusetzen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite oder www.gda-psyche.de.
Gefährdungen sollten nach ihrem Risikopotenzial abgeschätzt werden. Für bestimmte Bereiche gibt es normierte Schutzziele, z. B. einen Lärmgrenzwert, an denen eine Orientierung möglich ist. Ebenso hilfreich sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Diese sind beispielsweise in Veröffentlichungen von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, der Länder sowie der BAuA zu finden.
Bei Gefährdungen ohne Vorgaben müssen eigene betriebliche Maßstäbe angelegt werden. Grundlage dafür können folgende Aspekte sein:
Die Bewertung ist wichtig, um den Umfang und die Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen einzuschätzen.
Die Ergebnisse der Bewertungen bilden die Basis für die erforderlichen Maßnahmen. Die Beseitigung von Gefahren an der „Quelle“ hat stets Vorrang vor
Die Beschäftigten sollten unbedingt in die Auswahl der Maßnahmen einbezogen werden! Sie geben wichtige Hinweise auf Praxistauglichkeit und Akzeptanz von Schutzmaßnahmen.
Priorisieren Sie nun die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse. Oberste Priorität haben die Maßnahmen, die dafür sorgen, die größten Gefährdungen mit dem höchsten Schadensausmaß zu beseitigen. Monetäre und Personalressourcen dürfen hierbei keine Rolle spielen.
Es ist eine grundlegende Pflicht, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu kontrollieren (§ 3 ArbSchG). Dies können Sie zum Beispiel durch Beobachten, Messen oder Befragen erledigen. Dabei ist zu bedenken, dass manche Maßnahmen nicht unmittelbar Wirkung zeigen oder ihre Effekte ggf. von anderen betrieblichen Veränderungen überlagert werden. Zeigt sich, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht wirksam sind, müssen Korrekturen vorgenommen werden.
Bei einem systematischen Handeln für Sicherheit und Gesundheit wird die Gefährdungsbeurteilung andauernd fortgeschrieben und im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses weiterentwickelt. Anlässe sind zum Beispiel:
In diesen Fällen muss die Gefährdungsbeurteilung zielgerichtet angepasst werden.
Anlassunabhängig sollte die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Aktualität überprüft werden.
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Dokumentation des Prozesses, gleich, ob in Papierform oder elektronisch. Die Arbeitgebenden tragen die Verantwortung dafür, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentiert sind. Erfassungen und Aktualisierungen sollten mit Datum versehen werden. Diese grundsätzliche Dokumentation kann durch weitere betriebliche Informationen, sogenannte „mitgeltende Unterlagen“, ergänzt werden. Dies sind beispielsweise Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen, Dienstanweisungen, Prüfverzeichnisse o. a. Eine Doppeldokumentation ist nicht notwendig.
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27.06.2024 | 27.06.2024 | Ausgebucht | mehr Infos | |
09.10.2024 | 09.10.2024 | Buchbar | mehr Infos |
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02.12.2024 | 05.12.2024 | Buchbar | mehr Infos |
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