Sicherheitsbeauftragte in KindertagesstättenEigentlich ist es im § 22 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) ganz einfach geregelt:
Soweit die Theorie, das Gesetz in Kurzform. Nicht ganz so einfach gestaltet sich jedoch die Anwendung bisweilen in der Praxis. Das kann bereits mit der „ Verweigerung“ möglicher KandidatInnen bei der Bestellung beginnen, aber auch die Frage, wie die Sicherheitsbeauftragte den Unternehmer unterstützen soll, findet nicht immer die passende Antwort. Ein möglicher Grund für diese Schwierigkeiten könnte in der Bezeichnung „Sicherheitsbeauftragte“ liegen, verbindet man umgangssprachlich damit doch eher Zuständigkeit, Kompetenz und Verantwortung als die vom Gesetzgeber gedachte „einfache“ Unterstützungsfunktion. So verwundert es denn auch nicht, wenn Erzieherinnen mitunter eine Bestellung „dankend“ ablehnen und Träger bisweilen tatsächlich glauben, sie könnten Teile Ihrer Verantwortung auf den Sicherheitsbeauftragten „abwälzen“. Beide Handlungsweisen zeugen von Unkenntnis des wahren Sachverhaltes und sollen Anlass sein, sich hier näher speziell mit der Sicherheitsbeauftragten in Kindertageseinrichtungen auseinander zu setzen. (Anm: Da Sicherheitsbeauftragte in Kindertageseinrichtung überwiegend Frauen sind, wird folgend die weibliche Form der Bezeichnung gewählt.) Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten (SB)Die SB soll –wie wir bereits erfahren haben- den Träger bei den notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Unterstützen heißt hierbei aus der „Insiderrolle“ für den Arbeitsschutz, die Sicherheit aktiv zu werden. Die SB sieht Gefahren/ Mängel, die dem Träger so nicht bekannt sind. Ebenso sind der Sicherheitsbeauftragten die Arbeitsabläufe vertraut und sie kann durch wertvolle Vorschläge zu deren Verbesserung beitragen. Gleichzeitig soll die SB als Mitglied des Teams KollegInnen über Sicherheits- und Gesundheitsschutzthemen informieren und ggf. auch auf Gefahren oder gefährliche Arbeitspraktiken hinweisen. Aber auch hier liegt die Akzentuierung wieder auf der Insiderrolle. Die SB soll nicht als "Arbeitsschutzinspektor" operieren, sie soll vielmehr auf kollegialer Ebene motivieren und wird auch damit leben müssen, dass ihr Rat nicht immer Gehör findet. Das SB-Amt ist mit keinerlei Weisungsbefugnis verbunden und damit hat die SB auch keine -gegenüber der Erzieherinnentätigkeit- erhöhte Verantwortung. Die Tätigkeit setzt selbstverständlich ein Interesse für die Themen Sicherheit und Gesundheit voraus. Für den Umgang mit Team, Leitung, Träger ist eine gewisse Kommunikationsfähigkeit wünschenswert. Leitungen können in der Regel* keine SBe sein, da sie zum einen (insbesondere in großen Einrichtungen) nicht mehr so "nah" an der Tätigkeit sind und zum anderen sich als Verantwortungsträger für Arbeitsschutzbelange ja schlecht selbst beraten können. Die von manchen Kommunen praktizierte Regelung, einen SB für mehrere Einrichtungen zu bestellen, steht ebenfalls dem Insidergedanken des Gesetzgebers entgegen. Derartige externe SB' kommen quasi zu "Kontrollen" in die Einrichtung. Dies ist jedoch so nicht Aufgabe des SB, dafür gibt es diverse andere Personen wie Sicherheitsfachkräfte, Spielplatzkontrolleure etc. Es ist also pro Einrichtung tatsächlich eine SB erforderlich –der im genannten Sinne tätig wird. (*in eingruppigen Einrichtungen kann es vorkommen, dass die Leitungs- und SB-Funktion in einer Person vereinigt sind, was allerdings nicht anstrebenswert ist.) Was ist nicht Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten?Da es in der Praxis vielfach überzogene Vorstellungen von der Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten gibt, sei allen anderen Ausführungen zunächst vorweg gestellt, was definitiv nicht Aufgabe der SB ist: Zur Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten gehört nicht :
(* die einfache Sichtprüfung von Spielplatzgeräten kann nach entsprechender Unterweisung von ErzieherInnen durchgeführt werden. Diese Prüfung ersetzt keinesfalls die erforderlichen Prüfungen durch einen Sachkundigen, Sachverständigen.) ![]() Richtig "angepackt" ist die SB-Tätigkeit gerade im Kita- Bereich keine Bürde, sondern durchaus eine interessante Ergänzung der pädagogischen Arbeit. Die Verbindung Kind und Sicherheit/ Gesundheitsschutz bietet ein breites thematisches Spektrum und geht weit über die Feststellung technischer Mängel hinaus. Themen wie altersgerechter Umgang mit Risiken, richtiges Sitzen, Lärmbelastung sind Teil des pädagogischen Alltags und ermöglichen der SB neues Wissen aus dem Arbeitsschutz direkt in ihre eigentliche Aufgabe einfließen zu lassen. Das Kita- Team sollte diese Chance nutzen und geeignete KollegInnen zur Übernahme des "Amtes" ermutigen“. Für die neu bestellte SB stellt sich die Frage, wie sie denn dieses Amt nun konkret ausüben soll. Folgendes Vorgehen bietet sich an: Information (*UVV GUV-V S2 "Kindertageseinrichtungen", GUV-SR S2 "Sicherheitsregel Kindertageseinrichtungen", GUV-SI 8017 "Außenspielflächen und Spielplatzgeräte") Aktiv werden – Organisation "prüfen"
Aktiv werden – Mängel erkennen und melden Aktiv werden – informieren, initiieren Eine weitere Betätigungsmöglichkeit wäre die Initiierung kleinerer Projekte. So könnte sich die Einrichtung „regelmäßig“ für einen bestimmten Zeitraum mit einem speziellen Thema aus dem Arbeitsschutz auseinander setzen. Beispielsweise ist das "richtige Sitzen" für ErzierherInnen ein wichtiges und interessantes Thema, wozu es Literatur, Leihmöglichkeiten für Stühle sowie externe Beratungsmöglichkeiten (Unfallkasse, Betriebsarzt etc.) gibt. Die SB kann auf diese Angebote aufmerksam machen und gemeinsam mit der Leitung z.B. die Erprobung neuer Stühle initiieren. Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass hier mit wenig Aufwand ein erfolgreiches Wirken möglich ist, das oft zum Ziel "rückengerechtes Arbeiten" führt. …am Ball bleiben Haben Sie konkrete Probleme, brauchen Sie Unterstützung oder gibt es Ihrerseits Tipps zum Thema – schreiben Sie oder mailen Sie uns unter praev[at]ukh.de. Foto: aboutpixel.de – bina/UKH |




