Trampoline in Kindertageseinrichtungen

Bei der Benutzung von Trampolinen durch Kinder in Kindertageseinrichtungen sind zur Vermeidung von Unfällen insbesondere folgende Punkte aus sicherheitstechnischer Sicht zu beachten:

Auswahl der Geräte
Grob klassifiziert werden folgende Geräte auf dem Markt angeboten:

  • Trimmpoline (Durchmesser z.B. 1,00 m bis 1,40 m - Höhe ca. 30 cm)
  • Freizeittrampoline (Durchmesser z.B. 3,70 m oder rechteckig z.B. 3,65 m x 2,25 m)
  • Wettkampftrampoline: Minitrampoline (ca. 1,15 m x 1,15 m) und große Wettkampftrampoline (z.B. 4,60 m x 2,75 m). 

In Kindertagesstätten kommen in der Regel Trimmpoline und Freizeittrampoline zum Einsatz. Wettkampftrampoline sollten in Kindertageseinrichtungen nicht eingesetzt werden. Beim Kauf ist auf eine CE-Kennzeichnung und eine Baumusterprüfung zu achten. Zusätzliche Sicherheit bietet das Vorhandensein eines GS- oder TÜV-Prüfzeichens.

Sichere Konstruktion
Die Geräte müssen eine stabile Rahmenkonstruktion, belastungsfähige Federn sowie eine vollständige und sicher befestigte Abdeckung von Rahmen und Verspannung aufweisen. Die Materialien müssen bei Aufstellung im Freien witterungsbeständig sein. Abdeckung und Sprungtuch sollen verschiedenfarbig sein. Eine Mittenmarkierung sollte vorhanden sein.

Sichere Aufstellung
Die Trampoline sind standsicher aufzustellen. Im Fallraum (Empfehlung: mindestens 2 m ab Außenkante Trampolin bzw. nach Herstellerangaben) dürfen keine harten Bauteile, Steine etc. vorhanden sein. Der Bereich unterhalb der Trampoline muss frei von Hindernissen sein. 

Bis 60 cm Gerätehöhe können Freizeittrampoline auf Rasen aufgestellt werden. Bei einer Gerätehöhe von mehr als 60 cm ist stoßdämpfender Untergrund, z. B. nicht bindiger Sand, Feinkies 2 mm bis 8 mm, Rindenmulch, Fallschutzplatten oder Sportmatten, vorzusehen. Wenn kein ausreichend stoßdämpfender Boden vorhanden ist, müssen so genannte Sicherheitsnetze die Trampoline vollständig umschließen um ein Abstürzen bzw. Herausfallen der Nutzer zu verhindern. Bei der Verwendung solcher Netze ist insbesondere auf eine ausreichende Höhe und Stabilität zu achten. Während der Nutzung ist darauf zu achten, dass der Ein- und Ausstiegsbereich geschlossen ist.

Wartung und Kontrollen
Die Trampoline müssen regelmäßig (z.B. nach Herstellerangaben) kontrolliert, geprüft und gewartet werden. Dies beinhaltet eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel durch die Verantwortlichen vor der jeweiligen Nutzung sowie eine regelmäßig wiederkehrende (mindestens einmal jährliche) Prüfung des sicherheitstechnischen Zustandes durch befähigte Personen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bis zur Beseitigung aufgetretener Mängel ist das betreffende Gerät der Nutzung zu entziehen.

Unterweisung
Die Kinder sind auf die richtige Benutzung hinzuweisen:

  • max. Nutzerzahl (z.B. Benutzung nur jeweils einzeln)
  • Beschränkung auf Fußsprünge
  • Untersagen von Rücken- oder Bauchsprüngen sowie Salti
  • Kaugummis, Bonbons und ähnliches im Mund sind wegen der Erstickungsgefahr während des Springens verboten
  • Während des Springens dürfen keine scharfkantigen oder zerbrechlichen Gegenstände mitgeführt werden (Schmuckteile, Uhren o.ä. sind vor dem Springen abzulegen).

Aufsicht
Bei der Benutzung der Geräte ist ausreichende Aufsicht zu führen.

Trampolinschein
Die Erzieherinnen müssen mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut sein (ein Trampolinschein ist nicht vorgeschrieben). 

Unbefugte Nutzung
Die unbefugte Benutzung ist zu verhindern. Kleine Trampoline sind nur in zusammengeklapptem Zustand und gegen Umkippen gesichert oder an der Wand hängend aufzubewahren.