Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört, d. h. nach Gesetz oder Satzung überhaupt unfallversicherungsrechtlich geschützt ist, kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Anders als z. B. in der privaten Unfallversicherung ist aber eine Person in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht „rund um die Uhr“ gegen Unfälle versichert, sondern immer nur in Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit. So sind Personen, die bei Unglücksfällen – z. B. nach einem Verkehrsunfall – Hilfe leisten und in Zusammenhang mit dieser Hilfeleistung verletzt werden, versichert und erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn die Hilfeleistung beendet ist, erlischt auch der Unfallversicherungsschutz wieder. Das bedeutet: Nur eine Tätigkeit, die versichert ist, macht eine Person zu einer versicherten Person.
Die Schüler-Unfallversicherung betreut den größten Anteil unserer Versicherten. Mehr als 1,25 Millionen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gehören zum versicherten Personenkreis. Etwa 700.000 weitere Versicherte genießen den Schutz der Allgemeinen Unfallversicherung.




