Letzte Änderung: 13. April 2024

Leistungen der UKH nach Unfall im kommunalen Ehrenamt und bei bürgerschaftlichem Engagement

Gut abgesichert bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Wer sich für andere einsetzt und sich ehrenamtlich engagiert, verdient den größtmöglichen Schutz der Gesellschaft. Daher ist der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes mit der zunehmenden Bedeutung des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements stetig verbessert worden. Rund 30% der hessischen Bevölkerung engagieren sich ehrenamtlich. Menschen, die sich zum Wohle der Allgemeinheit einsetzen, haben einen Anspruch auf umfassende soziale Absicherung. Diese garantieren die Unfallkasse Hessen und verschiedene Berufsgenossenschaften.

Welche Personen genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im kommunalen Ehrenamt?

Zum versicherten Personenkreis bei der UKH gehören beispielsweise:

  • kommunale Mandatsträger*innen, Mitglieder des Magistrats/Gemeindevorstands
  • Stadtverordnete/Gemeindevertreter*innen/Ortsbeiräte  
  • Mitglieder von Ausländer-, Jugend- oder Seniorenbeiräten
  • Präventionsbeiräte
  • Naturschutzbeauftragte  
  • Mitglieder der Ortsgerichte
  • Schöff*innen und Zeugen
  • Wahlhelfer*innen
  • amtlich bestellte Betreuer*innen
  • Mitglieder der gewählten Elternvertretungen in Kindertagesstätten und Schulen
  • gewählte Vertreter*innen in den Allgemeinen Studierendenausschüssen (ASta) der Hochschulen
  • Schülerlots*innen  
  • andere Personen, die ehrenamtlich für eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts tätig werden

Natürlich genießen auch die Angehörigen der hessischen Freiwilligen Feuerwehren und der Hilfeleistungsunternehmen den Unfallschutz der Unfallkasse Hessen.

Versicherungsschutz für das „klassische Ehrenamt“

Die Tätigkeit muss

  • freiwillig und unentgeltlich erfolgen (aber: Aufwandsentschädigungen stehen der Definition des Ehrenamts grundsätzlich nicht entgegen)
  • dem öffentlichen Bereich (staatliche bzw. kommunale Einrichtung) zuzuordnen sein
  • im Sinne einer öffentlichen Aufgabe („Amt“) übertragen worden sein.  

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Amts verbunden sind, auch die dafür erforderlichen Wege.

Bild: © DGUV

Die Leistungen der Unfallkasse Hessen nach einem Unfall im Ehrenamt

Ehrenamtlich tätige Personen erhalten dieselben Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie nach einem Arbeitsunfall:

Für bestimmte Personenkreise (z. B. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Hilfeleistende) sieht die Satzung der UKH in Verbindung mit der Mehrleistungssatzung weitere Leistungen vor.

Heilbehandlung

Wir setzen alle geeigneten Mittel ein, um die Gesundheit unserer Versicherten wiederherzustellen:

  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (z. B. auch Brillen)
  • häusliche Krankenpflege
  • Behandlung in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (auch Belastungserprobung und Arbeitstherapie)
  • Pflegemaßnahmen: Pflegegeld, Pflegekraft, Heimpflege

Die oben genannten Leistungen werden grundsätzlich direkt mit uns abgerechnet und nicht über die Krankenkasse.

Rehabilitation

Zu unseren Aufgaben gehört auch die berufliche und soziale Rehabilitation. Diese beinhaltet:

  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des dazu erforderlichen Schulabschlusses
  • ergänzende Leistungen und soziale Rehabilitation: u. a. Kraftfahrzeughilfe (z. B. behinderungsbedingte Zusatzausstattung), Wohnungshilfe (z. B. behindertengerechter Umbau), Haushaltshilfe.

Finanzielle Absicherung

Um die Versicherten und ihre Familien auch finanziell abzusichern, zahlen wir z. B.:

  • Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit die*der Versicherte kein Arbeitsentgelt erhält; es wird wie Krankengeld berechnet, allerdings ohne die dortige Beschränkung in der Höhe
  • Übergangsgeld während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
  • Unfallrente, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 % gemindert ist
  • Leistungen an Hinterbliebene: Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und -beihilfen
  • Abfindung von Renten unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag
  • zusätzliche Geldleistungen für diejenigen, die sich im Interesse der Allgemeinheit  engagieren oder Hilfe leisten.
Umfangreiche Hintergrundinformationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit vielen Beispielen bietet die Broschüre „Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement“.  Bild: © UKH

Häufige Fragen

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.

UVVen und staatliche Arbeitsschutzvorschriften gelten grundäätzlich für alle Versicherten. Die im öffentlichen Auftrag ehrenamtlich Tätigen sollen den gleichen Schutz genießen wie Beschäftigte. Die Kommune, in deren Auftrag die Tätigkeit ausgeführt wird, steht dafür in der Verantwortung. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit hat sie ggf. eine Beurteilung der Gefährdungen vorzunehmen, Schutzmaßnahmen einzufordern und persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Gefährliche Arbeiten sollten nur fachkundigen Personen überlassen werden.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Beschäftigte unserer Mitgliedsunternehmen kostenfrei. Ein Verdienstausfall wird jedoch nicht gezahlt. Dieser Passus gilt nicht für die Seminarangebote der Freiwilligen Feuerwehren.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

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Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement

    UKH Broschüre

    Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement

    Eine Informationsbroschüre der Unfallkasse Hessen

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    Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

    Vorraussetzungen

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    Schutz und Leistungen

  • Detailseite: UKH Satzung – Satzung der Unfallkasse Hessen

    UKH Satzung

    Satzung der Unfallkasse Hessen

    vom 22. November 2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 15. Juli 2021 und des 2. Nachtrages vom 25. November 2022

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    Öffentliche Bekanntmachungen

    Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen

    1. und 2. Nachtrag

  • Detailseite: UKH Satzung – Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen

    UKH Satzung

    Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen

    vom 06. November 2013 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. November 2018, des 2. Nachtrages vom 29. Mai 2019 und des 3. Nachtrages vom 25. November 2022

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