Letzte Änderung: 27. Mai 2023

Persönliche Anforderungen von Feuerwehrangehörigen

Welche körperlichen Voraussetzungen werden bei der Freiwilligen Feuerwehr verlangt?

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Informationen zum Thema PSA, Persönliche Anforderung

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen entsprechende körperliche und geistige Eignung, Erfahrung sowie spezifische fachliche Befähigung voraus. Schwierig ist festzustellen, wie man die Forderungen zur körperlichen und geistigen Eignung definiert und umsetzt.

Die körperliche, geistige und fachliche Befähigung für den Feuerwehrdienst wird in verschiedenen Regelwerken gefordert. Grundsätzlich gilt, gemäß dem § 6 Abs. 1 der UVV Feuerwehren:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Es müssen aber auch ganz konkrete Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden, bevor eine Tätigkeit ausgeübt werden darf. Für die Aufgaben, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Arbeiten unter Atemschutz und als Taucher*in.

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Feuerwehrdienst ist regelmäßig mit hohen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden. Daher dürfen hierfür nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.  Bild: © benjaminnolte, Adobe Stock

Über den § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ gelten die in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) bestimmten Maßnahmen auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen. Das heißt, bei besonders gefährdenden Tätigkeiten wie bei Infektionsgefährdung oder dem Tragen von Atemschutz ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die Anlässe sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.

Diese Anlässe können gegeben sein für:

  • Atemschutzgeräteträger*innen
  • Taucher*innen
  • Ausbilder*innen in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren mit der Eignung gemeinsam durchgeführt werden. Dies ist eine Ausnahme für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

Unterschied zwischen Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben verschiedene Rechtsfolgen. Auch sind die inhaltlichen ärztlichen Fragestellungen bei der Vorsorge und bei Eignungsuntersuchungen verschieden.

Eignungsuntersuchung

Die Eignungsuntersuchung liegt vorrangig im Interesse der Arbeitgebenden und dient dazu die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit zu klären.  

Fragestellung: Geht von dem Feuerwehrangehörigen eine Gefahr für Kolleg*innen, Kunden, Dritte oder Sachmittel aus?
Schutzziel: Allgemeinheit, Fremdschutz

Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mit.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie ist vorrangig im Interesse der Feuerwehrangehörigen.

Fragestellung: Geht von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit des oder der Feuerwehrangehörigen aus?
Schutzziel: Feuerwehrangehörige, Selbstschutz

Im Vordergrund steht die arbeitsmedizinische Beratung. Eine medizinische Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich, wenn der oder die Untersuchende das ablehnt. Alle Ergebnisse und Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und werden nicht an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Ärztin oder der Arzt erstellt für diese*n lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit Angaben über Zeitpunkt und Anlass des Vorsorgetermins und wann die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge fällig ist.

Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen hat ein Formular (FBFH-011) entwickelt, welches als ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr verwendet werden kann.

Fit bleiben oder werden mit Feuerwehrdienstsport

Zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen soll die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Maßnahmen anbieten und unterstützen. Dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören.

Versicherungsschutz beim Dienstsport besteht unter diesen Voraussetzungen:

  • Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt.
  • Er muss darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern und sie fit zu halten. Eine qualifizierte Anleitung ist hierfür Grundvoraussetzung.
  • Der Sport wird in der Gruppe – nicht jede*r für sich – betrieben und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausgeübt.

Für eine regelmäßige Teilnahme aller Aktiven können durchaus mehrere Termine in der Woche im Dienstplan terminiert werden. Ob bei einem Dienstsportunfall Versicherungsschutz besteht, wird im Einzelfall nach den oben genannten Voraussetzungen geprüft. Hierfür reicht es aus, wenn Sie uns die Unfallanzeige und eine Kopie des Dienstplans zuschicken.

Gesundheitliche Selbsteinschätzung der Einsatzkräfte

Eine angemessene körperliche Belastbarkeit ist für Feuerwehrleute in Einsatzabteilungen unabdingbar. Die DGUV hat einen kurzen Fragebogen zur Selbsteinschätzung des persönlichen Gesundheitszustandes bei Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren herausgegeben. Damit kann jede Einsatzkraft in begrenztem Maße für sich selbst feststellen, ob sie die körperlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt.

Eingesetzt werden dürfen nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige.

Medizinische Überwachung bei Atemschutzübungen

Tätigkeiten unter Atemschutz stellen besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen. Das Infoblatt FBFHB-017 informiert über die notwenige Medizinische Überwachung bei Atemschutzübungen.

Häufige Fragen

In Hessen gelten ab dem 01.10.2020 neue Regelungen zu den Fristen für die arbeitsmedizinische Untersuchung für Atemschutzgeräteträger*innen. Die Regelungen erfolgten in Abstimmung mit der Fachabteilung V im Hessischen Innenministerium, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. Bitte beachten Sie auch den abgestimmten Musterausbildungsplan.

Grundsätzlich lässt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 49 „Feuerwehren“ für den Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr keine Einschränkung/Anforderung bzgl. der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Aus diesem Grund muss die Teilnahmemöglichkeit für jeden Angehörigen der Kinder-/Jugendfeuerwehr mit Einschränkung individuell durch die Verantwortlichen der Feuerwehr beurteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch die Abstimmung mit weiteren Beteiligten (Eltern, Arzt, etc.) bedeuten.
 
Im Bereich der Einsatzabteilung sieht der §6 der UVV 49 folgendes vor:

Persönliche Anforderungen und Eignung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Das bedeutet im konkreten Fall für die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr:

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus.

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch §6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u.a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z.B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene.

Somit lässt sich für die Praxis in der Einsatzabteilung ableiten, dass für gewisse Einsatzbereiche eine körperlich uneingeschränkte Eignung unabdingbar ist.

Grundsätzlich schließt dies den Einsatz von Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung in der Einsatzabteilung nicht aus. Es muss in diesem Fall beurteilt werden, welche Tätigkeiten für den Kameraden/die Kameradin geeignet sind.

Was bedeutet das für die Feuerwehrhäuser?

Feuerwehrhäuser (Neubau) sich öffentliche Gebäude, diese sind grundsätzlich barrierefrei für den öffentlich zugänglichen Bereich zu gestalten (Bauordnungsrecht).

Bei Umbauten von Feuerwehrhäusern sollte dies auch berücksichtigt werden.

Wenn körperlich oder geistig eingeschränkte Personen Mitglied in der Einsatzabteilung oder in der Kinder-/Jugendfeuerwehr sind, muss gewährleistet sein, dass ein sicherer Aufenthalt im Feuerwehrhaus möglich ist.

Daher ist es zwingend erforderlich eine Abstimmung mit allen Beteiligten sicherzustellen.

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Spezielle arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen sind erforderlich für Atemschutzgeräteträger*innen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26, Taucher nach G 31 (Überdruck), Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung nach G 26 und G 30 (Hitzearbeiten). Ansonsten fordert unsere Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ GUV-V C 53 in § 14: Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Maßgeblich für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen. Eine spezielle arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung für den einfachen Feuerwehrdienst gibt es nicht. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) werden für den Feuerwehrdienst nicht gefordert.

Leider gibt es derzeit für Ärzt*innen keine Möglichkeit, sich nach G 26 ermächtigen zu lassen, da die DGUV keine Ermächtigungen mehr erteilt. Grund ist das Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2009 und damit die Ablösung der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) in weiten Bereichen. Nach der staatlichen Verordnung sind Ermächtigungen nicht mehr vorgesehen; vielmehr dürfen nur noch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen.

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