Über den § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ gelten die in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) bestimmten Maßnahmen auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen. Das heißt, bei besonders gefährdenden Tätigkeiten wie bei Infektionsgefährdung oder dem Tragen von Atemschutz ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die Anlässe sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.
Diese Anlässe können gegeben sein für:
- Atemschutzgeräteträger*innen
- Taucher*innen
- Ausbilder*innen in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren mit der Eignung gemeinsam durchgeführt werden. Dies ist eine Ausnahme für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren.