Das UKH Glossar

Name des Begriffes: Garantenstellung

Rechtsverpflichtung zur Schadensverhütung, d.h. eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Die Führungskräfte erwerben ihre Verantwortung für die ihnen unterstellten Beschäftigten automatisch mit der Übernahme ihrer Führungsaufgabe, auch wenn nicht jeder Aspekt dieser Verantwortung ausdrücklich formuliert wurde. Führungskräfte können daher auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie rechtlich verbindliche Schutzmaßnahmen unterlassen oder sicherheitswidrige Anweisungen geben.

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