Das UKH Glossar

Name des Begriffes: Körperschaden

Die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden. Als Gesundheits- oder Körperschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Zahnprothese, Brille, Hörgerät). Sachschäden werden nur einem in der Satzung festgelegten Personenkreis erstattet.

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