Die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden. Als Gesundheits- oder Körperschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Zahnprothese, Brille, Hörgerät). Sachschäden werden nur einem in der Satzung festgelegten Personenkreis erstattet.
Das UKH Glossar
Name des Begriffes: Körperschäden