Gemäß § 21 der Satzung der UKH in Verbindung mit der Mehrleistungssatzung werden bestimmten Personenkreisen neben den Regelleistungen zusätzlich Mehrleistungen gewährt. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Mehrleistungen betreffen die Versichertenrente, die Zahlung an Hinterbliebene, das Sterbegeld und Schwerverletzte.
Das UKH Glossar
Name des Begriffes: Mehrleistungen