Das UKH Glossar

Name des Begriffes: Mehrleistungssatzung

Gemäß § 21 der Satzung der UKH in Verbindung mit der Mehrleistungssatzung werden bestimmten Personenkreisen neben den Regelleistungen zusätzlich Mehrleistungen gewährt. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Mehrleistungen betreffen die Versichertenrente, die Zahlung an Hinterbliebene, das Sterbegeld und Schwerverletzte.

Zum Seitenanfang navigieren