Grundsätzlich werden von der UKH keine Sachschäden ersetzt. Ausnahmen sind bei einem Unfall geschädigte Hilfsmittel (§ 8 Abs. 3 SGB VII) welche beim Unfall unmittelbar am Körper getragen werden und menschliche Körperfunktionen ersetzen oder korrigieren ( z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen). Bestimmte Personengruppen erhalten Sachschädenersatz aufgrund der Satzung.
Das UKH Glossar
Name des Begriffes: Sachschäden