Das UKH Glossar

Name des Begriffes: Sachschäden

Grundsätzlich werden von der UKH keine Sachschäden ersetzt. Ausnahmen sind bei einem Unfall geschädigte Hilfsmittel (§ 8 Abs. 3 SGB VII) welche beim Unfall unmittelbar am Körper getragen werden und menschliche Körperfunktionen ersetzen oder korrigieren ( z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen). Bestimmte Personengruppen erhalten Sachschädenersatz aufgrund der Satzung.

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