Bereits ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H. kann ebenfalls ein Rentenanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn ein weiterer vergleichbarer Entschädigungsfall, ebenfalls eine MdE von mindestens 10 v.H. zur Folge hat (sog. Stützrententatbestand).
Das UKH Glossar
Name des Begriffes: Stützrente