Häufige Fragen

Generell darf auf Fachkraft und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin nicht verzichtet werden. Jedoch können im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung „Personen mit anlassbezogener Ausbildung“ beauftragt werden. Der Aufwand für die Erledigung dieser Aufgaben ist jedoch keine Einsatzzeit nach der Vorschrift 2.

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