Erste HilfeNEU: Häufig gestellte Fragen zum Erste-Hilfe-VerfahrenBitte senden Sie uns Ihre Fragen zu, wenn Sie hier keine passende Antworten finden: Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de. Allgemeines zur Ersten HilfeDarf das Verbandbuch zusammen mit dem Verbandkasten gelagert werden?Das Verbandbuch sollte verschlossen in einem Schrank gelagert werden und nicht mit dem Verbandkasten zusammen, wenn auf diesen alle Mitarbeiter*innen Zugriff haben. Das Verbandbuch sollte folglich dort lagern, wo nur zwingend berechtigte Personen darauf Zugriff haben. Eine andere Möglichkeit ist es, Verbandbuch-Blanko-Formulare zu verwenden, in denen durch die Mitarbeiter*innen selbst eine Verletzung oder ein Unfall vermerkt werden können. Diese Formulare können dann in einen verschlossenen Briefkasten geworfen, oder in einem verschlossenen Briefumschlag in den Posteingang der für die Dokumentation zuständigen Person gelegt werden. Ist das Verbandbuch voll, sollte es für 5 Jahre sicher weggeschlossen und anschließend datenschutzkonform vernichtet werden (§24 Abs. 6 UVV "Grundsätze der Prävention"). Quelle: Wer darf Ersthelfer*innen aus- und fortbilden?Ersthelfer*innen müssen von einer ermächtigten Stelle aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Ermächtigte Stellen richten sich nach den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001. Die Anforderungskriterien werden durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger geprüft. Diese ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Die QSEH führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch. In welchen Abständen ist eine Aus- oder Fortbildung erforderlich?Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die bereits ausgebildeten Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Liegt die letzte Aus- oder Fortbildung länger zurück, muss erneut die Teilnahme an einer Ausbildung erfolgen. Dürfen nur Vollzeitbeschäftigte zu Ersthelfern aus- und fortgebildet werden?Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme von Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber oder andere Teilzeitkräfte möglich. Wir empfehlen die Aus- und Fortbildung möglichst von Vollzeitkräften oder solchen Beschäftigten, die häufig und regelmäßig tätig sind. Wenn Sie Minijobber oder Teilzeitkräfte zu Ersthelfern aus- oder fortbilden, muss trotzdem gewährleistet sein, dass während deren Abwesenheit ausreichend Ersthelfer zur Verfügung stehen. Ggf. müssen Sie dann weitere Ersthelfer*innen auf eigene Kosten aus- und fortbilden. Muss der Betrieb für Beamtinnen und Beamte Ersthelfer bereitstellen?Ja, das Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) gilt auch für die verbeamteten Bediensteten. Allerdings gibt es einen Unterschied beim Kostenträger. Während die UKH für einen Teil der bei ihr Versicherten die Lehrgangskosten gemäß § 23 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1 übernimmt, ist dies für die verbeamteten Bediensteten die Aufgabe des Dienstherrn. Übernimmt die UKH auch die Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren für Beamtinnen und Beamte?Hier ist zwischen der Anforderung von Berechtigungsscheinen und deren Verwendung zu unterscheiden. Anforderung und Berechnung von Berechtigungsscheinen: Verwendung von Berechtigungsscheinen: Müssen in jeder Abteilung innerhalb eines Gebäudes die geforderten 5 % oder 10 % an Ersthelfern erreicht werden bzw. muss in jeder Gruppe in Kindertagesstätten ein Ersthelfer vorhanden sein?Nicht unbedingt. Die in der DGUV Vorschrift 1 jeweils geforderte Mindestzahl an Ersthelfern bezieht sich auf zweckmäßig abgrenzbare Betriebsbereiche. Innerhalb eines Gebäudes ist der Einsatz der Ersthelfer*innen räumlich und organisatorisch so zu planen, dass alle Mitarbeiter auch in angemessener Frist erreicht werden können. Die Verteilung hat demnach die Gefährdungen, aber auch die Situation vor Ort zu berücksichtigen. Ihre Angemessenheit ist vom Unternehmer zu beurteilen und zu verantworten. Wir brauchen auch Ersthelfer für unsere Besucher und Gäste. Warum lehnt die UKH die Kostenübernahme für diese ab?Die UKH ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen (§ 23 SGB VII [Siebtes Sozialgesetzbuch]). Die Erste Hilfe für Besucher und Gäste öffentlicher Einrichtungen wie Museen, Theater, Stadthallen oder städtische Schwimmbäder sind jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe, für die die UKH keine Leistungsmöglichkeit hat. Die Kosten für einen erhöhten Bedarf an Ersthelfern durch Besucher, Gäste und Klienten sind daher grundsätzlich durch den Betrieb selbst zu tragen. Fragen und Antworten rund um das Erste-Hilfe-OnlineverfahrenWoher bekomme ich die Zugangsdaten zum Erste-Hilfe-Onlineverfahren?Die Zugangsberechtigungen zur Antragstellung im jeweiligen Portal wurden im November 2016 versendet. Bitte informieren Sie sich daher ggf. in Ihrem Betrieb, wer für Ihren Bereich den Antrag zur Kostenübernahme stellt und die Zugangsdaten hierfür erhalten hat. Bei der Erstanmeldung werden von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller Kontaktdaten abgefragt. Somit gibt es pro Mitgliedsbetrieb bzw. pro Schule nur einen festen Antragsteller. Ausnahmen sind Großstädte und einige Landesbetriebe. Schulen erreichen das Erste-Hilfe-Onlineverfahren über den Zugang zum Schulportal. Liegen Ihrem Betrieb/Ihrer Schule keine Zugangsdaten vor, kontaktieren Sie unser Servicetelefon unter 069 29972-440 oder senden Sie uns eine E-Mail an Portal-Erste-Hilfe[at]ukh.de. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Schutz der Betriebe und Schulen grundsätzlich keine Zugangsdaten an private E-Mail-Adressen versenden. Da es sich um einen geschützten Zugang (Benutzername und Passwort) handelt, können die jeweiligen Zugangsdaten nur an die offizielle E-Mail-Adresse der Schule oder den uns mitgeteilten Ansprechpartner des Betriebes versendet werden. Können für das Erste-Hilfe-Onlineverfahren auch weitere Benutzer angelegt werden?Es ist nicht vorgesehen, weitere Benutzer einzurichten, da wir uns bei Fragen an den im Onlineverfahren registrierten Ansprechpartner wenden. Muss man im Erste-Hilfe-Onlineverfahren alle Kontingente zeitgleich beantragen oder kann das zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen?Es ist möglich, die Berechtigungsscheine einzelner Kontingente zu verschiedenen Zeitpunkten anzufordern. Es ist nicht möglich, mehrmals innerhalb des gleichen Kontingents (z. B. für verschiedene Betriebsteile) Berechtigungsscheine anzufordern. Beispiel: Sie haben heute Berechtigungsscheine für die Schulbetreuung (Kontingent 9) angefordert. Eine weitere Anforderung in diesem Kontingent ist nicht möglich. Andere Kontingente bleiben hiervon unberührt. Wird das Ersthelfer-Kontingent bei der Kostenübernahme nach Vollzeitstellen oder nach beschäftigten Personen berechnet?Bei Ihren Angaben geben Sie bitte die Zahl der tatsächlich beschäftigten Versicherten an, unabhängig davon, ob diese einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Es wurde eine Fehleingabe vorgenommen, wie kann ich diese korrigieren?Nach Absenden Ihrer Angaben zur Anforderung der Berechtigungsscheine können Sie diese nicht mehr ändern. Sollten sich Änderungen auf Grund von Fehleingaben oder betrieblichen Veränderungen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Hierzu steht Ihnen im Erste-Hilfe-Onlineverfahren der Kontaktbutton oben rechts zur Verfügung. Gibt es Vorgaben zur Verteilung der Berechtigungsscheine?Sie als Mitgliedsbetrieb kennen Ihre Belange und Gefahren am besten. Innerhalb des Betriebes sind die Ersthelfer so einzusetzen, dass im Notfall – unter Berücksichtigung der Gefährdungen und Situationen vor Ort – rechtzeitig Erste Hilfe gewährleistet werden kann. Sie sollten in Ihrer Verteilung berücksichtigen, dass an jedem Standort ab zwei regelmäßig tätigen Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Weitere Vorgaben zur Verteilung machen wir nicht, da die angemessene Verteilung in Ihrer Beurteilung und Verantwortung liegt. Fragen zur Abrechnung von Erste-Hilfe-LehrgängenWie funktioniert das Abrechnungsverfahren mit den Berechtigungsscheinen?Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das Formular "Anmeldung und Teilnahmebestätigung" zunächst der Anmeldung der Teilnehmer zum Erste-Hilfe-Lehrgang bei der ermächtigten Stelle dient. Hierauf soll höchstens die Zahl der Teilnehmer*innen stehen, für die wir Berechtigungsscheine zur Verfügung stellen. Seitens der Unfallkasse Hessen gibt es keine Regelung, wie die Berechtigungsscheine die ermächtigte Stelle erreichen. Wichtig ist, dass die Berechtigungsscheine spätestens am Tag des Lehrgangs dem Ausbilder übergeben werden, da die ermächtigte Stelle die Lehrgangsgebühren sonst mit dem entsendenden Unternehmen abrechnen darf. Die ermächtigte Stelle reicht uns die Rechnung, die ausgehändigten Berechtigungsscheine und das Formular "Anmeldung und Teilnahmebestätigung", welches mit den Original-Unterschriften der Teilnehmer und Teilnehmerinnen versehen ist, ein. Diese Vorgehensweise gilt unabhängig vom Ort der Teilnahme (Räumlichkeiten der Schule/des Betriebes oder der ermächtigten Stelle). Bitte beachten Sie: Einige ermächtigte Stellen möchten die Berechtigungsscheine vorab, andere erst am Tag des Lehrgangs. Um Missverständnisse und eventuell für Sie entstehende Mehrkosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, dies mit der durchführenden ermächtigten Stelle bereits bei der Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu klären. Ersetzen die Berechtigungsscheine die Teilnehmerliste, die der Rechnung beizufügen ist?Nein, die Berechtigungsscheine ersetzen nicht die Teilnehmerliste (Formular "Anmeldung und Teilnahmebestätigung"). Der Rechnung muss sowohl das Formular "Anmeldung und Teilnahmebestätigung" als auch die entsprechende Anzahl an Berechtigungsscheinen beigefügt werden. Wie erfolgt die Abrechnung, wenn mehr Teilnehmer aus- und fortgebildet werden als Berechtigungsscheine vorliegen?Mit uns werden, Lehrgangsgebühren für die Teilnehmer, die Berechtigungsscheine vorlegen können, abgerechnet. Nehmen darüber hinaus weitere Personen am Erste-Hilfe-Lehrgang teil, sind diese Lehrgangsgebühren mit dem entsendenden Betrieb bzw. der entsendenden Schule abzurechnen. Erste Hilfe in bestimmten Betriebsarten – Fragen zu einzelnen KontingentenKontingent 2 – K2 Andere Betriebe und HochschulenAls Schulträger beschäftigen Sie Integrationshelfer, die Sie gerne zum Ersthelfer aus- oder fortbilden möchten? Kontingent 3 – K3 Kindertageseinrichtungen Wie ist die Gruppengröße zu berechnen, wenn die Kindertagesstätte in einem "Offenen Konzept" betrieben wird? Kontingent 4 – K4 Entsorgung/Bauhof mit Kolonnen Was ist eine Kolonne? In welchem Kontingent werden die Beschäftigten in Bauhöfen und Entsorgungsbetrieben mitgezählt, die nicht in Kolonnen tätig sind? Übernimmt die Unfallkasse Hessen Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren für Badeaufsichten und in welchem Kontingent zähle ich die Bauhof-Beschäftigten mit, die in den Sommermonaten als Badeaufsicht eingesetzt werden? Sind diese Badeaufsichten jedoch außerhalb der "Badesaison" im Bauhof tätig und sind Beschäftigte und somit Versicherte von uns, können Sie diese Personen im Kontingent 2 (K2 Andere Betriebe und Hochschulen) oder Kontingent 4 (K4 Entsorgung, Bauhof mit Kolonnen) mitzählen. Die Bauhof-Beschäftigten werden wechselseitig im Bauhof und bei Bedarf im Bereich Wasserentsorgung eingesetzt. In welchem Kontingent sind diese zu erfassen? Kontingent 5 – K5 Beschäftigte und Einrichtungen mit erhöhter Gefährdung In welchem Kontingent werden die Personen mitgezählt, die zwar in einem Unternehmen mit Tierpflege tätig sind, jedoch keine Aufgaben der Tierpflege ausüben? Kontingent 6 – K6 Beschäftigte und Einrichtungen mit besonders hoher Gefährdung Müssen 100 % der Beschäftigten zum Ersthelfer aus- und fortgebildet werden, wenn die Beschäftigten nur in der Deponieverwaltung tätig sind? Im Bereich Wasserver- und/oder -entsorgung arbeiten die Beschäftigten in Kolonnen. In welchem Kontingent werden diese mitgezählt? Beschäftigte, die in Bereichen der Wasserver- oder -entsorgung tätig sind, jedoch nicht in Schächte oder Kanäle einsteigen, können im Kontingent 2 (K2 Sonstige Betriebe und Hochschulen) mitgezählt werden. Weshalb übernimmt die Unfallkasse Hessen keine Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren für kommunale Waldarbeiter? Kontingent 7 – Erste Hilfe in Schulen Müssen die Berechtigungsscheine bestimmten Fachlehrkräften übergeben werden? An Ihrer Schule sind regelmäßig Integrationshelfer eingesetzt, die beim Schulträger (nicht bei einem Sonder- oder /Heilpädagogischen Dienst oder im Rahmen des Elternarbeitgebermodells) beschäftigt sind und die Sie gerne zum Ersthelfer aus- oder fortbilden möchten? Welche Vorschriften zum Vorhalten von Ersthelfer*innen gelten für Lehrkräfte an hessischen Schulen? Übernimmt die UKH Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren für Lehrkräfte an Hessischen Schulen? Kontingent 9 – Schulbetreuung Wir sind eine Einrichtung zur Schülerbetreuung. Übernimmt die UKH auch für uns die Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge? Kontingent 11 – K11 Gesundheitsdienste Wieso übernimmt die UKH keine Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge bei Berufen des Gesundheitswesens? Im Schwimmbad sind sowohl Ersthelfer für die Beschäftigten als auch für die Besucher erforderlich. Werden die Gebühren für die Erste-Hilfe-Lehrgänge übernommen? |