Häufige Fragen

Ja. Bei Leiharbeitnehmer*innen sind sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb zu berücksichtigen. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer*innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu bewerten. Außerdem sind Leiharbeiter*innen bei der Zuordnung zu einem der Betreuungsmodelle zu berücksichtigen (DGUV Vorschrift 2, Anhang 1).

Zum Seitenanfang navigieren