Häufige Fragen

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehrdienstzeitende bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV-V C53) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 65 vorgelegt werden muss.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen.

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