Häufige Fragen

Zunächst ist es notwendig, das passende Betreuungsmodell für den Betrieb auszuwählen. Damit steht fest, ob Grund- und anlassbezogene Betreuung oder Grund- und betriebspezifische Betreuung geleistet werden muss oder ob eine alternative Betreuung ab 2013 angestrebt wird. Als nächstes werden die bisherigen Tätigkeiten vom betriebsärztlichen Dienst und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den Aufgabenkatalogen in den Anlagen 1 und 2 sowie in den Anhängen 3 und 4 abgeglichen und neu vereinbart. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört dabei nicht zur Grundbetreuung. Sie muss anlassbezogen oder im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gesondert berechnet werden.

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