Häufige Fragen

Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und 30 Stunden mit dem Faktor 0,75. Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden (Anhang 1).

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