Häufige Fragen

Bei den Betrieben des öffentlichen Dienstes bietet sich im Regelfall eine Berechnung der Grundeinsatzzeiten in Anlehnung an § 11 ASIG an, da sie den dort üblichen Teilzeitmodellen am besten Rechung trägt. Danach werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gewertet. Teilzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Stunden gehen mit dem Faktor 1 in die Berechnung ein. Diese Vorgehensweise deckt sich mit dem Vorgehen bei der Zuordnung zum Betreuungsmodell, bei dem Teilzeitbeschäftigte ebenfalls anteilig berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist aber auch eine Berechnung nach Vollzeitstellen oder nach Köpfen zulässig. Wird die Zahl der Beschäftigten nach Vollzeitstellen berechnet, ist der Mehraufwand zur Betreuung von Teilzeitkräften als dauerhafter betriebsspezifischer Anlass zu werten.

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