COVID-19: Hessen hebt Isolationspflicht auf

So können Sie Ansteckungen am Arbeitsplatz vermeiden

Vier Bundesländer – darunter Hessen am 23.11.2022 – haben die Isolationspflicht für COVID-19-Erkrankte abgeschafft. Bisher mussten diese sich in Quarantäne begeben, um andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.

Öffnet eine Lightbox: Personal bei der Arbeit im Gemeinschaftsbüro. Im Vordergrund sitzen zwei Personen an ihren Schreibtischen und arbeiten mit medizinischer Maske und Trennschtuz an ihren Laptops.

Bild: © goodluz, Adobe Stock

Die Neufassung der hessischen Corona-Schutzverordnung vom 23.11.2022 setzt nun ausschließlich auf die Eigenverantwortung der Infizierten. Ihnen wird empfohlen, sich und anderen keinen unangemessenen Infektionsgefahren auszusetzen und sich freiwillig in Quarantäne zu begeben – rechtlich bindend ist diese Empfehlung aber nicht.

Mit Abschaffung der Isolationspflicht können somit auch Beschäftigte mit nachgewiesener Infektion und selbst mit deutlichen Symptomen am Arbeitsplatz arbeiten und damit eine hohe Virenlast an Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden weitergeben. Sie müssen allerdings im Innenbereich, und wenn im Außenbereich keine 1,5 m Abstand zu anderen Personen eingehalten werden können, eine medizinische Maske oder FFP2-Maske tragen und dürfen bestimmte Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser) nicht betreten.

Insbesondere die Arbeitgeber*innen sind nun gefordert, die Betriebe so zu organisieren, dass es zu keiner massenhaften Weitergabe des Virus durch unvernünftig handelnde infizierte Personen und zu den damit verbundenen Personalausfällen kommt. Auch die Beschäftigten selbst können durch besonnenes Verhalten dazu beitragen, die Infektionsgefahren zu minimieren.

Grundsätzlich verpflichtet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.09.2022 die Arbeitgebenden zu einer Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept. Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen – auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten – zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske + Lüften) an den Arbeitsplätzen und
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z. B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
  • Angebot von Homeoffice
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten

Arbeitgeber*innen sind somit durch die Verordnung in der Pflicht, ihren Betrieb so zu gestalten, dass auch infizierte Beschäftigte arbeiten können, ohne andere Beschäftigte zu infizieren.

Dazu sollten folgende Fragen geprüft werden:

  • Ist der Belegschaft gegenüber deutlich kommuniziert, dass ein Arbeiten trotz Infektion in Präsenz grundsätzlich nicht erwünscht ist, wenn eine Infektion anderer Beschäftigter nicht ausgeschlossen werden kann?
    Der Schaden durch den massenhaften Ausfall infizierter Personen wiegt höher als die Arbeitsleistung der infizierten Einzelperson. Diese Grundregel gilt nicht nur für COVID-19-Erkrankungen, sondern auch für andere vergleichbare Infektionskrankheiten.
  • Ist sichergestellt, dass sich arbeitswillige infizierte Personen melden, damit deren Arbeitsumgebung so gestaltet werden kann, dass ein Infektionsrisiko anderer Beschäftigter minimiert wird, und ist der erbetene Meldeweg beschrieben?
    Ein solches System kann nur mit der Einwilligung des Infizierten etabliert werden, trägt aber zum Schutz Aller bei.
  • Ist die Gefährdungsbeurteilung des Betriebes hinsichtlich des neuen Risikos angepasst?
    Eine Anpassung ist immer dann notwendig, wenn sich hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit grundlegende Rahmenbedingungen ändern. Die Möglichkeit infizierter Personen, ohne Einschränkungen zu arbeiten, ist eine solche grundlegende Änderung.
  • Können infizierte Personen zuhause arbeiten (Homeoffice) und werden sie angehalten, dies zu tun?
    Dies ist die einfachste und sicherste Möglichkeit, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ohne andere Personen zu gefährden.

Sofern eine infizierte Person im Betrieb zur Arbeit im Präsenz erscheint:

  • Ist es möglich, die Arbeit im Betrieb so zu organisieren, dass keinerlei persönliche Kontakte zum/zur Infizierten notwendig werden?
    Eine Alleinarbeit in einem (auch danach) gut gelüfteten Raum minimiert das Infektionsrisiko für Dritte deutlich.
  • Ist sichergestellt, dass der Infizierte im Betrieb durchgehend eine Maske (medizinische Maske oder FFP2) trägt, um andere Beschäftigte nicht zu gefährden?
    Eine Ausnahme ist bei der beschriebenen Alleinarbeit möglich.
  • Ist sichergestellt, dass auch die übrigen Beschäftigten Masken immer dann tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m von potentiell infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann?
    Eine Maske ist auch immer eine Maßnahme des Eigenschutzes.
  • Ist sichergestellt, dass sich Beschäftigte, die mit der infizierten Person betrieblichen Kontakt halten müssen, in den Folgetagen kostenfrei testen oder testen lassen können?
  • Ist sichergestellt, dass Kontakte zwischen der infizierten Person und anderen Personen am Arbeitsplatz dokumentiert werden, um Ansprüche anderer Beschäftigter, die sich so im Betrieb infizieren, zu sichern (wichtig insbesondere dann, wenn sich Long-Covid-Symptome entwickeln)?

Auch die Eigenverantwortung der Beschäftigten ist gefragt. Sie sollten, sofern eine Krankschreibung nicht in Frage kommt, ihrerseits prüfen:

  • Informiere ich den Betrieb und insbesondere Kolleginnen und Kollegen über die Infektion, damit entsprechende Schutzmaßnahmen möglich sind?
  • Kann ich dem Arbeitgeber anbieten, meine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erledigen?
  • Kann ich im Betrieb meine Arbeit so gestalten, dass ein persönlicher Kontakt zu anderen Beschäftigten überflüssig wird?
  • Kann ich meine Pausenzeiten (etwa durch die Mitnahme von Speisen und Getränken) so gestalten, dass ich auch dort keine andere Person infizieren kann?
  • Kann ich auf den Arbeitswegen auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verzichten?

Grundsätzlich sollten Arbeitgebende ihren Beschäftigten nahelegen, bei einem positiven Testergebnis oder dem Beginn von Symptomen von Zuhause zu arbeiten oder sich aber krankschreiben zu lassen, bis die Symptome abgeklungen sind und ein Test negativ bleibt. Sie sind zudem – auch aus ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten – in der Pflicht, die Folgen einer bei der Arbeit infizierten oder erkrankten Person so zu minimieren, dass die Gesundheit der übrigen Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Aber auch die Eigenverantwortung der Beschäftigten für sich und ihr Umfeld ist gefordert. Arbeiten beide Seiten hier vertrauensvoll zusammen, kann das Risiko unkontrollierter Ausbrüche von Infektionskrankheiten in den Betrieben minimiert werden – letztlich gelten die oben genannten Überlegungen nicht nur für COVID-19-Erkrankungen, sondern auch für andere Infektionskrankheiten mit vergleichbaren Übertragungswegen, wie Influenza.

Eine Einschätzung des Dachverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, finden Sie hier.

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