Informationen zu Corona und Covid-19Hier finden Sie Informationen zum Erreger, allgemeinen und berufsbedingten Schutzmaßnahmen, zu Seminarabsagen der Unfallkasse Hessen sowie nützliche Links. Hier geht es zu den "Häufigen Fragen" … Coronaviren (CoV) können beim Menschen Krankheiten verursachen, die von leichteren Erkältungskrankheiten bis hin zu schwereren Krankheiten wie Middle East Respiratory Syndrome (MERS) und Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) reichen. Bisher zeigten sieben Coronaviren ein humanpathogenes Potenzial. Das aktuelle Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein neues Virus, das bisher beim Menschen nicht nachgewiesen wurde. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat das Virus SARS-CoV-2 vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft. Die Begründung für diese Einstufung sowie Empfehlungen zur Labordiagnostik finden Sie hier. So schützen Sie sich vor Infektionen: Die AHA-RegelEs gelten die gleichen Hygieneregeln wie allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z. B. Influenza:
Durch diese einfachen Maßnahmen verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich. Die SARS-CoV-2-ArbeitsschutverordnungAm 21. Januar trat die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des BMAS formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. In der aktualiserten Arbeitsschutzverordnung werden jetzt auch Regelungen bspw. zum Home-Office getroffen - zunächst befristet bis zum 15. März. Dazu finden Sie auf den Seiten des BMAS ergänzende FAQs. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 ebenso wie die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gelten weiterhin. Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben ebenfalls unberührt. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt weiterhin die Biostoffverordnung. Maßnahmen zur KontaktreduktionEin wesentlicher Punkt der Verordnung sind Maßnahmen, um die Zahl der betriebsbedingten Personenkontakte zu verringern. Zentraler Punkt der Verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen überprüft und aktualisiert (§2,1) werden. Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Zu den Maßnahmen zählen:
Mund-Nasen-SchutzDer Arbeitgeber muss den Beschäftigten dann medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder FFP2-Masken (oder vergleichbare Atemschutzmasken) zur Verfügung stellen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Die Beschäftigten haben die Masken zutragen. Berufsbedingte Kontakte und SchutzmaßnahmenBerufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse reichen die dort beschriebenen Maßnahmen aus. Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien. Ergänzend zur TRBA 250 enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen "beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", die sich analog auf den Umgang mit 2019-nCoV übertragen lassen. Wenn im Zusammenhang mit dem Corona-Erreger Fragen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder den Leistungen der Unfallkasse Hessen auftauchen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige UKH Aufsichtsperson oder an das Servicetelefon. Alle Kontaktdaten finden Sie hier. Pandemieplan – Was tun bei einem Corona-Fall im Betrieb?Ein Pandemieplan hilft: Auch Unternehmen, die noch keinen Pandemieplan erstellt haben, können dies jetzt noch tun. Er legt zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind und wie die interne Kommunikation erfolgen soll. Welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die neue Situation angepasst werden können.
Hier können Sie die Broschüre herunterladen. Änderungen im Serviceangebot der UKHAuch die Unfallkasse Hessen hilft mit, durch eine Reduzierung der Sozialkontakte die Ausbreitung des Coronavirus zu reduzieren. Davon sind leider einige Serviceangebote für unsere Mitgliedsbetriebe und Versicherte betroffen:
Die Beschäftigten der UKH sind ansonsten wie gewohnt per E-Mail und auch telefonisch für Sie erreichbar. Die Präsenzseminare der Unfallkasse Hessen finden bis vorerst 30. April 2021 nicht statt. Sollten Sie sich für ein Seminar angemeldet haben so werden wir Sie darüber informieren, ob das Seminar ausfällt oder alternativ als Online-Angebot durchgeführt wird. Unsere Online-Seminare finden weiterhin statt. Sobald wir absehen können, wann wieder Seminare stattfinden werden, informieren wir dazu online. In Abstimmung mit der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV empfiehlt die Unfallkasse Hessen ihren Mitgliedsunternehmen, auch die Ausbildung der Ersthelfer für den genannten Zeitraum auszusetzen. Aktuelle InformationenAktuelle allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender Institutionen:
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