Impfungen gehören in der Regel wie ärztliche Behandlungen und gesundheitserhaltende Maßnahmen zum Privatbereich und sind damit nicht unfallversichert – auch wenn sie im betrieblichen Umfeld durchgeführt werden. Das gilt beispielsweise für die Grippeschutzimpfung, die viele Betriebe ihren Beschäftigten anbieten. Grundsätzlich gilt dies auch für die Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2. Mögliche gesundheitliche Folgen fallen daher im Allgemeinen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es kommt jedoch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Steht die Impfung in einem direkten Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, kann sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Wenn die Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 wesentlich dem Unternehmen dient, sind Beschäftigte ausnahmsweise unfallversichert.
Nachfolgend sind die verschiedenen Konstellationen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 dargestellt:
1. Es besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz bei Gesundheitsschäden infolge einer allgemeinen Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2.
Allgemeine Schutzimpfungen dienen meist der Gesundheitsvorsorge. Gesundheitsschäden, die durch sie verursacht werden, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.
Wenn Betroffene sich aus privaten Gründen bspw. beim Hausarzt, in einem Impfzentrum oder beim Gesundheitsamt impfen lassen, besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden, die infolge einer Immunisierung gegen SARS-CoV-2 eintreten. Auch eine allgemeine, betrieblich veranlasste Schutzimpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG v. 31.01.1974 – 2 RU 277/73 zur Grippeschutzimpfung) nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgebende mit dem Angebot einer Schutzimpfung ein (wirtschaftliches) betriebliches Interesse verfolgen z. B. die Vermeidung von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.
Wenn die Schutzimpfung dem Unternehmen dient, kann in diesen Fällen nach der zitierten Rechtsprechung ein Unfall auf dem Weg zum Impfen oder im Impfzentrum versichert sein.
2. Wenn die Impfung wesentlich dem Unternehmen dient, besteht ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz.
Eine Impfung gegen SARS-CoV-2-Viren ist ausnahmsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Tätigkeit eine Schutzimpfung erfordert.
Dies ist nach der BSG-Rechtsprechung der Fall, wenn geimpft wurde, um eine Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
a) Wenn eine Gefährdungsbeurteilung eine Schutzimpfung als Maßnahme des Arbeitsschutzes vorsieht oder wenn eine betriebsärztliche Praxis eine Immunisierung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anbietet, besteht Unfallversicherungsschutz.
Beschäftigte sind versichert, wenn Arbeitgebende die Beschäftigten auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung impfen lassen möchten. Gleiches gilt, wenn die betriebsärztliche Praxis Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Immunisierung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV1 i.V.m. Ziff. 3 der AMR 6.52) anbietet.
b) Bei Aufforderung zur Schutzimpfung durch Arbeitgebende besteht Versicherungsschutz, wenn weitere impfbezogene organisatorische Schritte hinzukommen.