Neue Corona-Arbeitsschutzbestimmungen

Neue Verordnung betont die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gilt bis zum 25. Mai 2022.

Öffnet eine Lightbox: Eine Person desinfiziert ihre Hände

Bild: © Tierney, Adobe Stock

Demnach sollen Arbeitgeber*innen in einem Hygienekonzept selbst festlegen, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage für das betriebliche Hygienekonzept ist die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte zum Beispiel geprüft werden, ob und welche Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin erforderlich sind. Dabei sind das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere Infektionsgefahren, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind, zu berücksichtigen:

  • Sollten den Beschäftigten weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests zur Verfügung gestellt werden?
  • Ist es notwendig, die Kontakte der Beschäftigten untereinander zu verringern? Sollte wo immer möglich deshalb weiter die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice angeboten werden?
  • Ist es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich, regelmäßig medizinischen Mund-Nase-Schutz (MNS) oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, SARS CoV-2 Schutzimpfung zu unterstützen, indem sie ihre Beschäftigten informieren und ihnen ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.

Bei der Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes für ihren Betrieb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Rechtsgrundlagen beachten:

Hilfestellung bei der Umsetzung der Verordnung können folgende Dokumente geben:

Weitere Informationen beim BMAS: Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Zum Seitenanfang navigieren