Medium runterladen: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für arbeitnehmerähnlich tätige Personen

Merkblätter

01/2009

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für arbeitnehmerähnlich tätige Personen

Die Unfallkasse Hessen informiert

Artikelnummer1-077
Seiten1
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Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sind Personen auch dann unfallversichert, wenn sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch arbeitnehmerähnlich (= wie ein Arbeitnehmer) tätig sind.