DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze
09/2019
DGUV Regel 102-001
Artikelnummer | R 102-001 |
Seiten | 44 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | nein |
Dateigröße | 1 MB |
Biostoffe können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) gilt auch für Lehrkräfte, sonstige Beschäftigte an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler. Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung für den Schulbereich wurde die DGUV Regel 102-001 „Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“ erarbeitet. Ziel dieser Regel ist es, den Schulen Empfehlungen an die Hand zu geben, welche der Schulleitung und den Lehrkräften sowie dem Sachkostenträger eine bedarfs- und praxisgerechte Umsetzung der Biostoffverordnung, des Gentechnikgesetzes und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der schulischen Belange ermöglichen. Die darin enthaltenen praktischen Beispiele helfen, den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung verständlich zu machen.