Wer andere pflegt, ist dabei unfallversichert
Wer einen Menschen, z. B die eigenen Eltern, in dessen Haushalt pflegt, beim Baden, Anziehen oder Essen hilft, steht unter gesetzlichem Unfallschutz.
Voraussetzung ist, dass die Pflegetätigkeit
- dem Pflegebedürftigen (min. Pflegegrad 2 im Sinne des Sozialgesetzbuches) zugutekommt,
- nicht erwerbsmäßig ist, d. h. die Pflegeperson keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt,
- in häuslicher Umgebung stattfindet,
- mindestens einen Umfang von zehn Stunden pro Woche hat, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.