Letzte Änderung: 14. April 2024
Coronavirus SARS-CoV-2 und Corona Virus Disease
Informationen rund um die Corona-Situation und über COVID-19-Infektionen
Wie Lehrkräfte ihre meldepflichtige COVID-19-Erkrankung anzeigen
Wird eine COVID-19-Erkrankung für angestellte Lehrkräfte meldepflichtig, wenden sich diese an den Schulträger. Der Schulträger stellt über das Mitgliedsportal der Unfallkasse Hessen die Unfallanzeige für erkrankte Lehrkräfte.
Zusatz-Info für Schulsekretariate: Die Unfallanzeige im Schulportal der Unfallkasse Hessen ist lediglich für erkrankte Schüler*innen und Schüler geeignet. Bitte verwenden Sie diese Unfallanzeige nicht für erkrankte Lehrkräfte.
Was tun bei einem positiven Selbsttest in der Schule – Hinweise zur Dokumentation
Ist der Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest positiv, so liegt der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor. Eine verlässliche Diagnose kann erst durch einen nachfolgenden PCR-Test sowie ärztliche Beurteilung gestellt werden. Weitere Festlegungen trifft das örtliche Gesundheitsamt. Stehen keine PCR-Tests mehr zur Verfügung, kann ersatzweise ein Antikörper-Test beim Hausarzt/Kinderarzt durchgeführt werden.
Schulen müssen der Unfallkasse positive Fälle nicht melden und keine Unfallanzeige erstellen.
Wann eine Unfallanzeige erstellt werden muss:
- die Infektion fand in der Schule statt (die Indexperson ist bekannt oder es gibt ein massenhaftes Ausbruchsgeschehen) und
- das infizierte Kind musste wegen der Symptome beim Arzt behandelt werden
Wann keine Unfallanzeige erstellt werden muss:
- wenn die schulbezogene Covid-19-Infektion symptomlos verläuft bzw. so leicht, dass keine Behandlung beim Arzt erforderlich wurde (z. B. lediglich Erkältungssymptome und Fieber)
Mit einer Dokumentation über schulbezogene leichte bzw. symptomlose Fälle, können auch später noch entstehende Leistungsansprüche, z. B. wegen möglicher Folgen der Erkrankung, gesichert werden.
Ein Eintrag im Verbandbuch oder andere aussagekräftige Dokumentationsformen und eine spätere Meldung stehen der Anerkennung als „Schulunfall“ nicht entgegen. Der Verbandbucheintrag ist, wie bei anderen leichten Schulunfällen auch, der urkundliche und rechtssichere Nachweis, der auch bei später evtl. eintretenden Folgen dieser schulbezogenen Corona-Infektion herangezogen werden kann. Aber auch andere aussagekräftige Dokumentationen (z. B. Angaben im Klassenbuch) können den Eintrag ins Verbandbuch ersetzen, sofern die nachfolgenden Angaben vorliegen.
Achtung: Infizierte sich die Schülerin oder der Schüler im privaten Bereich, die Infektion wurde aber erst in der Schule durch einen Schnelltest entdeckt, müssen weder ein Verbandbucheintrag noch eine Unfallmeldung erstellt werden. Bei Infektionen im privaten Bereich greifen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie Sie die Infektion im Online-Verbandbuch des UKH Schulportals vermerken
Folgende Informationen vermerken Sie bitte im Feld "Unfallhergang":
- Unterliegt die Einrichtung aktuell einem massiven Infektionsgeschehen (Massenausbruch)?
Liegt kein massenhaftes Infektionsgeschehen vor, ergänzen Sie bitte noch diese Informationen:
- Name der Indexperson (sofern bekannt)
- Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
- Worin Bestand der Kontakt? (Bestand ein enger Kontakt von länger als 15 Minuten? Wie groß war der Abstand? Wurde eine Maske/ein Mund-Nasen-Schutz getragen?)
Wird im Nachhinein eine ärztliche Behandlung notwendig, verschlimmern sich die Symptome oder Beeinträchtigungen in Folge der Covid-Infektion entstehen (z. B. Post- oder Long-Covid), kann der Verbandbucheintrag auch später noch als Grundlage für die Unfallmeldung verwendet werden (Button "Zur Unfallanzeige machen" aktivieren).
Wenn Sie eine andere Option zur Dokumentation wählen (z. B. Klassenbuch)
Um die Unfallkasse Hessen dabei zu unterstützen, die konkrete Ursache der Infektion ermitteln zu können, vermerken Schulen bitte folgende Angaben:
- Name der Indexperson (sofern bekannt)
- Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
- Worin Bestand der Kontakt? (Bestand ein enger Kontakt von länger als 15 Minuten? Wie groß war der Abstand? Wurde eine Maske/ein Mund-Nasen-Schutz getragen?)
- Unterliegt die Einrichtung aktuell einem massiven Infektionsgeschehen (Massenausbruch)?
Weitere Informationen
- SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule
- FAQ der DGUV für Schulen
- Ergänzungen während der Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und des § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Informationen des hessischen Kultusministeriums
- Aktuelle und fachlich gesicherte Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Informationen für Durchgangsärzt*innen zu Versicherungsschutz, Regelungen, Berichtswesen etc.