Letzte Änderung: 24. März 2024

Coronavirus SARS-CoV-2 und Corona Virus Disease

Informationen rund um die Corona-Situation und über COVID-19-Infektionen

Hier finden Sie Neuigkeiten zur Corona-Situation sowie Antworten auf häufige Fragen, z. B. zum Versicherungsschutz und zu Schutzmaßnahmen bei der Arbeit, sowie spezielle, auf die Corona-Pandemie abgestimmte Medien.

COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden, lesen Sie nachfolgend.

Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101)

Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert wurden und deshalb an COVID-19 erkrankt sind. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit dieser Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

Welche Personen sind durch ihre Tätigkeit einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt?

  • Zum Gesundheitsdienst zählen z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapie-Einrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.
  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie solche zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z. B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose).
  • Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.

Wie ermittelt man, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind?
Hierbei kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen mit unmittelbarem Körperkontakt (z. B. Tätigkeiten des Friseurhandwerks) oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z. B. kosmetischen Behandlungen) verbunden sein.

Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen, wie Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr, bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die dann als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Der Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus war bisher grundsätzlich durch einen positiven PCR-Test zu erbringen; dieser ist auch weiterhin zum Nachweis einer Infektion geeignet. Der Nachweis einer Infektion kann aber auch durch einen positiven qualifizierten Antigen-Schnelltest (POC-Schnelltest) erbracht werden. Qualifiziert ist der Antigen-Schnelltest, wenn er durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt wird. Ein Selbsttest durch die versicherte Person – auch wenn sie medizinisch geschult ist – reicht für einen Infektionsnachweis hingegen nicht aus.

Beschäftigte im Gesundheitswesen finden im gemeinsamen Merkblatt von DGUV und der Deutschen Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) weitere Informationen.

Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall

Hat eine versicherte Tätigkeit eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zur Folge und die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit liegen nicht vor, so kann die folgende Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.

Voraussetzungen:

  • Die Infektion ist auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen (Beschäftigung, Hochschul- oder Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o. a.).
  • In diesem Rahmen muss nachweislich ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") stattgefunden haben.
  • Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt muss die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein (durch einen positiven PCR- oder qualifizierten Antigen-Schnelltest).

Die Intensität des Kontakts bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Anhaltspunkte dafür, wann diese Form des Kontakts gegeben ist, geben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und das Robert-Koch-Institut. Demnach kann ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen,

  • wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.
  • In Gesprächssituationen kann allerdings auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
  • Bei hohen Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung nach mehr als zehn Minuten trotz des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen,

  • wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person (z. B. innerhalb eines Betriebs oder einer Schule) nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat
  • und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben.

Dabei spielen Aspekte, wie

  • Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld,
  • Anzahl der üblichen Personenkontakte,
  • geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfelds,
  • räumliche Gegebenheiten, wie Belüftungssituation und Temperatur,

eine entscheidende Rolle.

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Infektionsmöglichkeit auch in Kantine und Gemeinschaftsunterkünften

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in einer Kantine als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Grundsätzlich ist der Aufenthalt in einer Kantine als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z. B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzepts ist und sich daraus eine besondere Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall überhaupt in Frage. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z. B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind, wird berücksichtigt, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen bestanden hat (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub).

Jeder Einzelfall wird von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen geprüft

Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall.

Wer muss der UKH wie und wann eine Infektion mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit melden?

Betriebe melden der UKH die Infektion bei Verdacht auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige (über das Mitgliederportal bzw. das Schulportal), sobald sie davon Kenntnis erhalten haben und die infizierte Person Symptome verspürt.

Der Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit wird der UKH vom Unternehmen, vom betriebsärztlichen Dienst oder sonstigen Arztpraxen gemeldet. Betroffene können sich natürlich auch selbst an die UKH wenden.

Artikel zu Corona im Tätigkeitsbereich Unternehmen und Betriebe

Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch vor einem Computerbildschirm. Sie befindet sich gerade in einer Zoom-Konferenz und trägt daher Headphones. Um sie herum stehen Topfpflanzen, im Hintergrund hängt ein Kalender.
Eine Frau ist von ihrem Schreibtisch im Homeoffice aufgestanden und dehnt sich.

Neuigkeiten zu Corona

Medien: Unternehmen und Betriebe in der Corona-Pandemie

  • Detailseite: Sonstige – 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

    Sonstige

    10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

  • Detailseite: DGUV Informationen – Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung

    DGUV Informationen

    Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung

    DGUV Information 207-009

  • Detailseite: Sonstige – Richtig Hände waschen schützt!

    Sonstige

    Richtig Hände waschen schützt!

    Infektion vorbeugen

  • Detailseite: DGUV Informationen – Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock/Verbandbuch)

    DGUV Informationen

    Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock/Verbandbuch)

    DGUV Information 204-021

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