DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze
10/2021
DGUV Vorschrift 25
Artikelnummer | Vorschrift 25 |
Seiten | 24 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | ja |
Dateigröße | 207 KB |
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ folgt in ihrer Struktur einer neuen Art der Rechtssetzung. Abweichend von der bisherigen Praxis, Bedingungen für Bau und Ausrüstung sowie den Betrieb von Betriebsstätten vorzugeben, werden in ihr Schutzziele formuliert. Es stehen nicht mehr einzelne Sicherheitskonzepte im Vordergrund, sondern die Prozesse beim Umgang mit Bargeld. Auch das alle Unternehmen der im Geltungsbereich genannten Branchen sich aktiv mit einem Notfallplan auseinandersetzen müssen, ist eine der Neuerungen in der UVV Überfallprävention. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um den betroffenen Beschäftigten nach Überfällen zielgerichtet zu helfen. Ebenso neu ist die Pflicht, dass ein Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt werden muss.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Mustervorschrift werden vier begleitende DGUV Regeln veröffentlicht, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 25 enthalten:
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Erstmals sind auch Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in den Geltungsbereich einbezogen.