Medium runterladen: Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand

DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

04/2021

Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand

DGUV Regel 115-005

ArtikelnummerR 115-005
Seiten80
Dateiformat PDF
Barrierefrei ja
Dateigröße3 MB

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.

Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ erreicht werden können, finden Sie für

  • Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“,
  • Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“,
  • Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“.

Wird in einer Betriebsstätte der öffentlichen Hand parallel ein Kreditinstitut, eine Verkaufsstelle oder eine Spielstätte betrieben, sollte in diesem Bereich die entsprechende, oben aufgeführte DGUV Regel angewendet werden.

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