
DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze
04/2021
Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
DGUV Regel 115-005
Artikelnummer | R 115-005 |
Seiten | 80 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | ja |
Dateigröße | 3 MB |
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.
Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ erreicht werden können, finden Sie für
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“,
- Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“,
- Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“.
Wird in einer Betriebsstätte der öffentlichen Hand parallel ein Kreditinstitut, eine Verkaufsstelle oder eine Spielstätte betrieben, sollte in diesem Bereich die entsprechende, oben aufgeführte DGUV Regel angewendet werden.