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Feuerwehrdienst bis 67 Jahre

Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre

Welche körperlichen Voraussetzungen gelten für Einsatzkräfte, die bis zum vollendeten 67. Lebensjahr im Einsatzdienst aktiv bleiben möchten? Dazu haben wir die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst und sprechen Empfehlungen aus.

Bild: © Google Gemini

Mit dem Kommunalen Flexibilisierungsgesetz wurde im Februar 2026 das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz geändert. In diesem Zusammenhang wurde die Altersgrenze für die aktive Teilnahme am Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehren von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ziel der Änderung ist es, erfahrenen Feuerwehrangehörigen eine längere Mitwirkung im Einsatzdienst zu ermöglichen und ihre Erfahrung weiterhin für die Feuerwehren nutzbar zu machen.

Rechtliche Grundlagen:

HBKG: § 10 (2)

  • Satz 1: In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
  • Satz 2: Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Satz 3: Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden.
  • Satz 4: Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Satz 5 (neu): Nach Vollendung des 65. Lebensjahres dürfen keine Einsatztätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen, insbesondere keine Einsätze mit Atemschutzgeräten, unternommen und keine Leitungsfunktionen im Sinne des § 12 wahrgenommen werden.
  • Satz 6 (ehemals 5): Die Entscheidung trifft die Gemeinde.

Es ist festzustellen, dass das HBKG keine Anforderungen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Untersuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 HBKG stellt.

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