Letzte Änderung: 17. März 2024

Alle Neuerungen für hessische Feuerwehren auf einen Blick

Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)

Mit der Unfallverhütungsvorschrift 49 „Feuerwehren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erschien 2019 erstmals eine spezielle Vorschrift für die Freiwillige Feuerwehr. Aufgrund der sich ändernden Anforderungen, der weiterentwickelten Feuerwehrtechnik und –taktiken und der Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, war eine vollständige Überarbeitung notwendig. Auch hatten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Insbesondere beim Arbeitsschutz für ehrenamtliche Feuerwehrkräfte wurde nachgebessert.

Mit der neuen Vorschrift und der erläuternden DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurden Regelungen getroffen, die insbesondere dem Ehrenamt gerecht werden. Hier konnten erstmals wesentliche Aspekte des Arbeitsschutzes passgenau für ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr berücksichtigt werden. Besonders die Verantwortlichkeiten wurden klar herausgestellt:

Die Feuerwehr ist eine kommunale Einrichtung – die Verantwortlichkeit der Kommune endet also nicht an der Eingangstür des Feuerwehrgerätehauses.

Gerade bei der wichtigen Aufgabe der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes müssen die ehrenamtlichen Führungskräfte verwaltungsseitig unterstützt und entlastet werden. Dann können sie sich auch auf ihre originären Aufgaben im Feuerwehrbereich konzentrieren können. Auch das Heranziehen sicherheitstechnischer und medizinischer Beratung ist nun im § 5 der Unfallverhütungsvorschrift verankert.

Von zentraler Bedeutung war auch die rechtssichere Gestaltung der notwendigen Eignungsuntersuchungen für den Feuerwehrdienst, die mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ eindeutig geregelt werden konnte.

Inhalte und Änderungen der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • I.    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • II.   Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • III.  Feuerwehreinrichtungen
  • IV.  Betrieb
  • V.   Ordnungswidrigkeiten
  • VI.  Übergangsregelungen
  • VII. In-Kraft-Treten

Gilt die Unfallverhütungsvorschrift für alle?

Gegenüber der Vorgängerversion hat sich der Geltungsbereich deutlich geändert: gemäß § 1 gilt die neue UVV „nur“ noch für Träger*innen öffentlicher freiwilliger Feuerwehren und öffentlicher Pflichtfeuerwehren sowie für die Versicherten im ehrenamtlichen Dienst dieser Feuerwehren. Dies bedeutet im Umkehrschluss: für Beamt*innen und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte ist sie nicht gültig, da für diese das staatliche Arbeitsschutzrecht gilt. Die Regelungsinhalte der Vorschrift können jedoch für Verbeamtete und Beschäftigte zum Beispiel per Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen. Hier ist die DGUV Info zur Anwendbarkeit der DGUV Vorschrift 49 bei hauptamtlichen Einsatzkräften hilfreich.

Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Feuerwehr

Neu wurde die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die UVV aufgenommen. Hier werden Regelungen zur Verantwortung, zur Gefährdungsbeurteilung, zur sicherheitstechnischen und medizinischen Beratung, zur persönlichen Anforderung und Eignung und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschrieben. Damit wird deutlich, dass dem Bereich Organisation künftig besondere Bedeutung beigemessen wird.

So enthält § 3 Abs. 1 die Forderung:

„Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.“

Die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren liegt also bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Gebietskörperschaft die Verantwortung für Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen. Die Strukturen und Anforderungen, die sich aus dem Ehrenamt ergeben, müssen bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung besonders berücksichtigt werden. Das heißt unter anderem, dass nicht alle mit dem Dienst der Feuerwehr zusammenhängenden Aufgaben auf diese übertragen werden können.

Beabsichtigt die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr, ihnen nach der DGUV Vorschrift 49 obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige zu übertragen, haben sie sorgfältig zu prüfen,

  • welche Aufgaben und Pflichten nach bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen Feuerwehrangehörigen übertragen werden können. Die ehrenamtlichen Strukturen sind besonders zu beachten.
  • welche Aufgaben und Pflichten bei ihnen verbleiben bzw. durch sie organisiert werden können oder müssen (z. B. Personal- und Verwaltungstätigkeiten, Prüfung von baulichen Anlagen, Maßnahmen zur Instandhaltung, zum Unterhalt des Feuerwehrhauses, zur Überprüfung und Durchführung notwendiger Dokumentationen).

Hinweis: Dem Hessischen Landesfeuerwehrverband war es wichtig, in einem Erläuterungstext die Inhalte des § 3 verständlicher zu formulieren. Diese Formulierung ist in der UVV Feuerwehren des Landes Hessen auf der 2. Umschlagseite abgedruckt.

Weiterhin beinhaltet § 3 Abs. 4 eine feuerwehrspezifische Ausnahmeregelung für die Inbezugnahme des staatlichen Arbeitsschutzrechts der DGUV Vorschrift 1:

„Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 ‚Grundsätze der Prävention‘ kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 ‚Feuerwehren‘ abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.“

Gefährdungsbeurteilungen der Feuerwehren

Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung muss das feuerwehrspezifische Regelwerk besonders berücksichtigt werden. Bei den Feuerwehren entsprechen die Maßnahmen, die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifend sind, in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung

Mit § 7 konnten Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz getroffen werden, die die Belange des Ehrenamts berücksichtigen. So wird es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam von geeigneten Ärzt*innen durchführen zu lassen. Arzt oder Ärztin müssen nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner*in sein. Das kann zu einer deutlichen Verringerung des Zeit- und Organisationsaufwands für die betroffenen Einsatzkräfte führen.

In Hessen gelten seit dem 01.10.2020 neue Regelungen zu den Fristen für die arbeitsmedizinische Untersuchung für Atemschutzgeräteträger*innen. Die Regelungen erfolgten in Abstimmung mit der Fachabteilung V im Hessischen Innenministerium, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. Bitte beachten Sie auch den abgestimmten Musterausbildungsplan.

Im Anhang 1 der DGUV Regel 105-049 findet sich neben den einzuhaltenden Fristen für Eignungsuntersuchungen auch ein Musterschreiben zu § 6 Abs. 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträger*innen. Dieses kann den Kommunen als Trägerinnen des Brandschutzes helfen, geeignete Ärzt*innen für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen zu gewinnen.

Sicherheitsunterweisungen

Zum Thema Unterweisung wurde in § 8 Abs. 2 aufgenommen, dass Feuerwehrangehörige regelmäßig über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu unterweisen sind.

Auch für Einsatzkräfte der Feuerwehr ist Erste Hilfe wichtig.  Bild: © Halfpoint, Adobe Stock

Erste Hilfe bei der Feuerwehr

Bei der Ersten Hilfe gemäß § 9 konnten einige Erleichterungen für den Bereich der Feuerwehren geschaffen werden. So gelten nun auch Einsatzkräfte, die nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden, als Ersthelfer*innen im Sinne des § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift1.

Auch das Thema Kontaminationsvermeidung wurde in der DGUV Vorschrift 49 berücksichtigt: In § 12 „Bauliche Anlagen“ wurde unter anderem festgelegt, dass diese so gestaltet und eingerichtet sein müssen, dass eine Gefährdung durch Schadstoffe, denen Feuerwehrangehörige beim Einsatz ausgesetzt waren und eine Kontaminationsverschleppung vermieden werden. Der Schutz der Einsatzkräfte z. B. mit Brandrauch o. ä. oder Gefahrstoffen muss vermieden und dafür geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§ 15 Abs. 2).

Feuerwehrausrüstung wie Fahrzeuge, Boote und Leitern

Fahrzeuge, Kleinboote, Feuerwehrgeräte, Leitern und sonstige Ausrüstungen der Feuerwehr müssen so ausgewählt werden, dass im Einsatz Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden (§ 13 „Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge“). Hierzu gehört auch das Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben und ein sicheres Ein- und Aussteigen, Begehen und Tätigwerden.

Eine Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr posiert mit Feuerlöschern und Brandäxten neben einem Feuerwehrfahrzeug.

Geeignete und individuelle Betreuung bei der Kinder- und Jugendfeuerwehr  Bild: © UKH

Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

Da vor allem Kinder eine besondere, alters- und entwicklungsgerechte Betreuung in der Feuerwehr brauchen, wurde der § 17 „Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr“ erstmals in der UVV aufgenommen. Es muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige geeignet betreut und beaufsichtigt werden. Dabei muss ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand berücksichtigt werden. Deshalb dürfen Kinder z. B. nicht an Übungen mit Verletztendarstellung oder selbst als Verletztendarsteller*in teilnehmen, wenn sie das geistig oder körperlich überfordert. Sie dürfen auch nicht an Feuerwehreinsätzen teilnehmen (§ 17 Abs. 3). Abweichende landesrechtliche Regelungen, wie Kinder und Jugendliche bei der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen, sind hiervon unberührt.

Einsatz mit Atemschutzgeräten

In § 24 wurde festgelegt, dass Sicherheitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen müssen, falls die Rettung von eingesetzten Kräften mit Atemschutzgeräten ohne Atemschutz nicht möglich ist. Die eingesetzten Atemschutzgeräteträger*innen müssen überwacht sein. Verantwortliche müssen geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorsehen.

Beratung durch die Unfallkasse Hessen

Die UKH berät die Freiwilligen Feuerwehren gerne bei Fragen, die sich aus der Umsetzung der neuen DGUV Vorschrift 49 ergeben. Ziel aller Beteiligten ist, das Thema Sicherheit und Gesundheit aus seiner „angestaubten“ Ecke der jährlichen UVV-Unterweisung zu holen und auch im Alltag in das Bewusstsein der Feuerwehrangehörigen zu rücken. Hierzu wird ein Wandel hin zu einer echten „Präventionskultur“ notwendig sein.

Die bisherige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (vormals GUV-V C53) stammt aus dem Jahr 1989 und war seitdem nahezu unverändert geblieben. Parallel zur neuen Unfallverhütungsvorschrift für Feuerwehren in 2019 erschien die neue DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“, die die Durchführungsanweisungen der alten UVV ersetzt. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Hessen hat die Vorschrift am 29.5.2019 beschlossen; das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat sie am 10.9.2019 genehmigt.

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurde federführend vom Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen im Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz (FB FHB) der DGUV erarbeitet. Beteiligt waren auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV). Durch zwei Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der UVV wurden zudem alle interessierten bzw. betroffenen Kreise, wie die Träger*innen der gesetzlichen Unfallversicherung, über deren Selbstverwaltungsorgane die Träger*innen des Brandschutzes und die Feuerwehren selbst, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Landesfeuerwehrverbände in die Erarbeitung einbezogen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist die Kurzfassung eines Artikels von Ing. Detlef Garz (Leiter des Sachgebiets Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV) sowie Dipl.-Biol. Tim Pelzl (Leiter des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV), der für die Unfallkasse Hessen adaptiert wurde.

Häufige Fragen

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben übertragen werden, z. B. Hilfeleistungen. Versichert sind ferner Feuerwehreinsätze und -übungen, Dienstsport, Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung dienen. Ebenso ist die Mithilfe beim Um- oder Ausbau eines Feuerwehrgerätehauses versichert. Das schließt auch die Angehörigen der Mini- und Jugendfeuerwehren sowie der Alters- und Ehrenabteilungen mit ein.

Die Aufsichtspersonen beraten bei Neubauten und Umbauten und beraten bei der Bauplanung. Sie untersuchen Unfälle, werten diese aus und erstellen Statistiken zur Ermittlung von Unfallschwerpunkten. Sie bieten Erfahrungsaustausche an für KBI und FW-Leitungen sowie für Atemschutz-Gerätewart*innnen. Sie begleiten die Aus- und Fortbildung zum*zur Übungsleiter*in, führen Lehrgänge und Seminare für Motorsägen-Instrukteure durch.

Die Präventionsexpert*innen im Bereich Feuerwehr bieten zahlreiche Seminare an: Sicherheit im FW-Dienst, Sachkunde, Absturzsicherung, Ladungssicherung, Gefährdungsbeurteilung, Sicherheit in der Kinder- und Jugendfeuerwehr. Die Präventionsabteilung finanziert 40 % der Kosten des Technischen Prüfdienstes in Hessen. Sie unterstützt außerdem das von der HLFS angebotene Fahrsicherheitstraining für Maschinisten.

Außerdem planen und realisieren die Mitarbeiter*innen der UKH Beiträge für Feuerwehr-TV und sie veranstalten regelmäßig Wettbewerbe in den Kinder- und Jugendfeuerwehren zu den Themen Sicherheit und Gesundheit.

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

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