Erste Hilfe bei der Feuerwehr
Bei der Ersten Hilfe gemäß § 9 konnten einige Erleichterungen für den Bereich der Feuerwehren geschaffen werden. So gelten nun auch Einsatzkräfte, die nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden, als Ersthelfer*innen im Sinne des § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift1.
Auch das Thema Kontaminationsvermeidung wurde in der DGUV Vorschrift 49 berücksichtigt: In § 12 „Bauliche Anlagen“ wurde unter anderem festgelegt, dass diese so gestaltet und eingerichtet sein müssen, dass eine Gefährdung durch Schadstoffe, denen Feuerwehrangehörige beim Einsatz ausgesetzt waren und eine Kontaminationsverschleppung vermieden werden. Der Schutz der Einsatzkräfte z. B. mit Brandrauch o. ä. oder Gefahrstoffen muss vermieden und dafür geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§ 15 Abs. 2).