Letzte Änderung: 20. April 2024

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren

Ehrenamtliche Feuerwehrleute sind gut geschützt und gut versorgt bei der Unfallkasse Hessen

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben Arbeitnehmer*innen auch Personen, die sich besonders im Interesse anderer oder für die Allgemeinheit einsetzen. Dazu gehören u. a. die Hilfeleistungsunternehmen und damit auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren.

Der gesetzliche Unfallschutz greift bei ehrenamtlich Tätigen genauso wie bei Beschäftigten nach Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten. Ehrenamtsträger*innen können also bei der Ausübung ihres Ehrenamts einen Arbeitsunfall erleiden. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zum Ehrenamt oder zurück. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist immer, dass die unfallbringende Tätigkeit der Organisation diente und nicht etwa privaten Zwecken.

Früh übt sich – Bereits die Jugend-, Kinder- und „Bambini“-Feuerwehren tragen einen wichtigen Teil zur Zukunft der freiwilligen Feuerwehr bei.  Bild: © Tino Hemmann, Adobe Stock

Gesetzlicher Hintergrund für den Unfallversicherungsschutz

Rechtsgrundlage dafür sind seit 1997 das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, UVEG).

Das bedeutet konkret: Die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehr einschließlich der Lehrenden steht unter gesetzlichem Unfallschutz. Der örtliche Brandschutz obliegt den Gemeinden (§ 2 Hessisches Gesetz über Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz – HBKG – vom 17.12.1998). Die Gemeinden versichern die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dienst- und Arbeitsunfälle bei der Unfallkasse Hessen – der „Berufsgenossenschaft“ für Städte und Gemeinden in Hessen.

Für Betriebs- oder Werksfeuerwehren ist die Fach-Berufsgenossenschaft des jeweiligen Unternehmens zuständig. Für die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren finden die beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung (§ 9 HBKG).

Wer ist bei der UKH versichert?

Zum Kreis der versicherten Personen zählen:

  • aktive Mitglieder der Feuerwehr
  • Mitglieder der Kinderfeuerwehren ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
  • Mitglieder der Jugendfeuerwehr ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
  • Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen
  • Mitglieder der Musikzüge (unter gewissen Voraussetzungen)
  • ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Kreisfeuerwehrzentralen, Schulungskursen und ähnlichen

Unfallschutz für Privatpersonen als Betreuer*in bei der Freiwilligen Feuerwehr

Privatpersonen, die nicht zum oben genannten Kreis der versicherten Personen zählen, genießen unter bestimmten Umständen ebenfalls den Schutz der Unfallkasse Hessen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII). Auf Grundlage dieser Vorschrift können Einzelpersonen gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie kurzfristig für die Stadt bzw. Gemeinde (Freiwillige Feuerwehr) „wie ein*e Beschäftigte*r“ tätig werden.

Gesetzliche Voraussetzung: „Es muss sich um eine ernstliche, der Stadt/Gemeinde dienende, bestimmte Tätigkeit handelt, die dem ausdrücklichen oder zumindest mutmaßlichen Willen der Verantwortlichen der Stadt entspricht. Außerdem muss es für diese Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vergleichsperson geben, die diese Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausübt und die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie bei objektiver Betrachtung arbeitnehmerähnlich erscheint.“

Das bedeutet konkret: Ein*e Verantwortliche der Stadt oder Gemeinde (Feuerwehr) muss eine Privatperson offiziell beauftragen, zum Beispiel als Betreuer*in tätig zu werden. Die Stadt bzw. der/die verantwortliche Auftraggeber*in der Gemeinde hat das Weisungsrecht für diese Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz reicht es nicht aus, dass sich die Betreuungsarbeit evtl. allein aus vereinsrechtlichen oder gar familiären Verpflichtungen ergibt.

Die UKH prüft bei jedem Unfall individuell, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Beauftragt die Stadt Privatpersonen als Betreuer*innen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr, so dürfen diese Personen nur weisungsgebunden tätig werden. Passiert dabei ein Unfall, so ist auf jeden Fall die gesetzliche Unfallanzeige zu erstatten. Die UKH beurteilt den Versicherungsschutz und entscheidet, ob ein versicherter Unfall vorliegt.

Freiwillige Unfallversicherung für Vorstandsmitglieder im Feuerwehrverein

Gewählte Ehrenamtsträger*innen im Feuerwehrverein können sich bei der Unfallkasse Hessen freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen beim Feuerwehrdienst versichern.

Gewählte Ehrenamtsträger*innen sind Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt unentgeltlich für eine privatrechtliche Organisation ausüben (z. B. Vorstand eines Vereins, Kassenwart*in, Schriftführer*in).

Antrag, Beginn, Ende der freiwilligen Versicherung

Bitte stellen Sie für jede einzelne Person einen schriftlichen Antrag auf Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Hessen, mit Namen des Vorstandsmitglieds und seiner Tätigkeit. Die freiwillig Versicherten werden in ein Verzeichnis aufgenommen und erhalten eine Versicherungsbestätigung.

Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der UKH, es sei denn, Sie wünschen einen späteren Versicherungsbeginn.

Der/die Versicherte beendet die freiwillige Versicherung entweder durch schriftlichen Antrag. Sie endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag bei uns eingegangen ist. Alternativ erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem das Vorstandsmitglied aus seinem Ehrenamt ausscheidet.

Die freiwillige Versicherung ist zurzeit beitragsfrei.

Unfall – was tun?

Bitte melden Sie der UKH einen Unfall im Feuerwehrdienst oder im gewählten Ehrenamt immer mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige. Städte und Kommunen finden das Formular im Mitgliederportal der Unfallkasse Hessen.

Häufige Fragen

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben übertragen werden, z. B. Hilfeleistungen. Versichert sind ferner Feuerwehreinsätze und -übungen, Dienstsport, Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung dienen. Ebenso ist die Mithilfe beim Um- oder Ausbau eines Feuerwehrgerätehauses versichert. Das schließt auch die Angehörigen der Mini- und Jugendfeuerwehren sowie der Alters- und Ehrenabteilungen mit ein.

Unfallversicherungsschutz besteht im Rahmen der Selbsthilfe auch bei Bauarbeiten an Feuerwehrhäusern, wenn die Kommune diese beauftragt und finanziert (organisatorische Verantwortung). Die hierbei eintretenden Unfälle gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beteiligten ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, dass die Arbeiten im Rahmen eines ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Feuerwehrdienstes (Arbeits- und Werkstättendienst) erfolgen und diese auch vom Träger des Brandschutzes ausdrücklich genehmigt sind. Fördernde Mitglieder bzw. andere Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, aber ebenfalls an den Baumaßnahmen teilnehmen, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.

Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer*innen ist deren Befähigung für die Aufgabenerfüllung hinsichtlich der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (Auswahlverantwortung des Trägers des Brandschutzes nach § 7 UVV GUV-V A 1). Wir empfehlen daher die Beauftragung einer Fachfirma, unter deren Anleitung die Feuerwehrangehörigen und ehrenamtlichen Bürger ausgewählte Aufgaben und Zuarbeiten durchführen. Einfache Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) können dagegen von fachkundigem Personal in Eigenregie übernommen werden.

Versicherungsschutz beim Dienstsport besteht unter diesen Voraussetzungen:

  • Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt.
  • Er muss darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern und sie fit zu halten. Eine qualifizierte Anleitung ist hierfür Grundvoraussetzung.
  • Der Sport wird in der Gruppe - nicht jede*r für sich - betrieben und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausgeübt.

Für eine regelmäßige Teilnahme aller Aktiven können durchaus mehrere Termine in der Woche im Dienstplan terminiert werden. Ob bei einem Dienstsportunfall Versicherungsschutz besteht, wird im Einzelfall nach den oben genannten Voraussetzungen geprüft. Hierfür reicht es aus, wenn Sie uns die Unfallanzeige und eine Kopie des Dienstplans zuschicken.

Die UKH Versichertenkarte stellen wir allen ehrenamtlichen Feuerwehreinsatzkräften zur Verfügung. Sie wird von den KBI bzw. FW-Leitungen ausgegeben. Die Karte informiert die ärztliche Praxis nach einem Unfall im Feuerwehrdienst über die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen. Die Praxis führt auf Basis des bestätigten Versicherungsschutzes einfach und schnell die Behandlung zu Lasten der UKH durch, ohne Rückfragen stellen zu müssen. Die UKH Versichertenkarte dient dazu, das Verfahren zu vereinfachen. Persönliche Daten sind auf der UKH Versichertenkarte nicht hinterlegt, so dass die Praxis Ihre Krankenversicherungskarte zusätzlich benötigt.

Bei Rufbereitschaft und wenn umgehend gehandelt werden muss, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz im häuslichen Bereich. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes. Dies gilt im Übrigen z. B. auch für Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten.

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