Gesetzlicher Hintergrund für den Unfallversicherungsschutz
Rechtsgrundlage dafür sind seit 1997 das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, UVEG).
Das bedeutet konkret: Die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehr einschließlich der Lehrenden steht unter gesetzlichem Unfallschutz. Der örtliche Brandschutz obliegt den Gemeinden (§ 2 Hessisches Gesetz über Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz – HBKG – vom 17.12.1998). Die Gemeinden versichern die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dienst- und Arbeitsunfälle bei der Unfallkasse Hessen – der „Berufsgenossenschaft“ für Städte und Gemeinden in Hessen.