Letzte Änderung: 13. April 2024

Mehrleistungen der UKH für die Angehörigen der hessischen Freiwilligen Feuerwehren

Gut abgesichert und gut versorgt nach einem Unfall im Feuerwehrdienst

Die Angehörigen der mehr als 2.600 Freiwilligen Feuerwehren in hessischen Städten und Gemeinden sind bei der Unfallkasse Hessen (UKH) gesetzlich unfallversichert. Unfälle im Feuerwehrdienst, bei Übungen und sonstigen Aktivitäten im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements sind damit abgesichert. Die Freiwilligen Feuerwehren stellen mit rund 71.000 überwiegend ehrenamtlichen Aktiven, 11.000 Angehörigen der Kinder- und circa 27.000 Angehörigen der Jugendfeuerwehren die größte Hilfeleistungsorganisation in Hessen dar. Wegen ihres hohen Einsatzes für die Allgemeinheit stehen den Angehörigen der hessischen Freiwilligen Feuerwehren nach einem Unfall im Feuerwehrdienst Mehrleistungen der UKH zu (§ 21 der Satzung i. V. m. der Mehrleistungssatzung) – neben den gesetzlichen Leistungen aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mehrleistungen bei Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (Übergangsgeld).

Berechtigte erhalten 1/15 des Mindestbetrags für das Pflegegeld, wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen ununterbrochen andauert.

Außerdem gleichen wir einen etwaigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld (oder Übergangsgeld) und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Netto-Arbeitseinkommen aus. Für die Berechnung der Mehrleistungen während der Heilbehandlung und während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten Höchst- und Mindestbeträge.

Besonderheit bei beruflich Selbständigen

Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen bei Selbstständigen beträgt mindestens den 480. Teil der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgröße. Das Arbeitsentgelt oder -einkommen wird bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes (JAV) berücksichtigt.

Mehrleistungen zur Versichertenrente

Als Mehrleistungen zur Versichertenrente werden gezahlt:

Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 % des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

Berechnung der Versichertenrente

Der JAV-Zeitraum ist das Kalenderjahr vor dem Unfall. Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nur geringes oder gar kein eigenes Einkommen bezogen haben (z. B. Schüler*innen, Studierende, Rentner*innen) wird als Berechnungsgrundlage der sogenannte Mindest-JAV herangezogen.

In Verbindung mit der Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen beträgt dieser ab dem 01.01.2023 für Versicherte

  • bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: 13.580 EUR
  • ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: 16.296 EUR
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 32.595 EUR

Höhe der Rente:

Berechnung der Rente ohne Mehrleistungen

  • JAV 35.000 EUR und MdE 30 %
  • Vollrente: 35.000 EUR x 2/3 = 23.333,33 EUR
  • 23.333,33 EUR x 30 % MdE = 7.000 EUR
  • monatliche Rente: 7.000 EUR geteilt durch 12 Monate = 583,33 EUR

Berechnung der Mehrleistungen

  • JAV 35.000 EUR und MdE 30 %
  • Mindestpflegegeld ab 01.07.2023 = 426 EUR
  • Mehrleistungen bei 100 % MdE: 426 EUR x 2,5 = 1.065 EUR
  • Monatliche Mehrleistungen zur Rente bei 30 % MdE: 319,50 EUR

Monatliche Gesamtleistung der UKH bei einer MdE von 30 %:

Mehrleistung für Schwerverletzte

Feuerwehrangehörige, die einen Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % oder mehr haben, erhalten zu den laufenden Mehrleistungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 93.000 EUR. Voraussetzung ist, dass sie infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.

Verletztengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation zahlt die Unfallkasse Hessen Verletztengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch Arbeitgebende (§ 45 SGB VII). Die Auszahlung des Verletztengelds übernehmen die Krankenkassen im Auftrag der UKH.

Im Unterschied zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (70 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts) beträgt das Verletztengeld der UKH 80 % des Regelentgelts. Es darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Davon abgezogen werden noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das Verletztengeld gleicht also das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt des*der Verletzten und seiner*ihrer Angehörigen sicher.

Das Verletztengeld ist von dem Tag an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wegen der vorrangigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden i. d. R. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Verletztengeld für Unternehmer*innen und Selbstständigen

Besondere Regelungen sieht das Gesetz für Unternehmer*innen und mitarbeitende Ehegatten vor (§ 47 Abs. 5 SGB VII). Bei sonstigen Personen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (z. B. Selbstständige), wird der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde gelegt.

Beispiel 1: abhängig Beschäftigte, Angestellte, Auszubildende

Wir legen eine Arbeitsunfähigkeit zugrunde, die über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinausgeht. Das Monatsgehalt beträgt 3.300 EUR brutto (2.000 EUR netto).

Berechnung:

  • 3.300 EUR geteilt durch 30 Tage = 110 EUR
  • davon 80 %: 88 EUR kalendertäglich

Das kalendertägliche Verletztengeld darf das kalendertägliche Nettoentgelt nicht übersteigen, darum wird die Vergleichsrechnung durchgeführt:

  • Nettoentgelt: 2.000 EUR geteilt durch 30 Tage = 66,67 EUR
  • Tägliches Verletztengeld: 66,67 EUR

Beispiel 2: selbstständig tätige Personen

Arbeitseinkommen im Kalenderjahr vor dem Unfall: 22.500 EUR

Berechnung:

  • 22.500 EUR geteilt durch 360 = 62,50 EUR
  • 62,50 EUR x 80 % = 50 EUR
  • Mindestbetrag Verletztengeld 2023 = 84,88 EUR kalendertäglich

Beispiel 3: Mehrleistungen zum Verletztengeld

1. Mehrleistungen auf der Basis von Pflegegeld

  • Mindestbetrag Pflegegeld ab 01.07.2023: 426 EUR
  • hiervon 1/15 = täglich 28,40 EUR
  • Arbeitsunfähigkeit: 60 Tage x 28,40 EUR = 1.704 EUR

2. Mehrleistungen zum Nettoentgeltausgleich für Arbeitnehmer*innen

  • Diese Leistungen sind individuell abhängig vom Entgelt des Versicherten.

3. Mindest-Mehrleistung für Selbstständige

  • Bezugsgröße im Jahr 2023: 40.740 EUR
  • 40.740 EUR geteilt durch 480 = 84,88 EUR kalendertäglich

Dieser Betrag wird als Mindest-Verletztengeld ausgezahlt.

Mehrleistungen für Hinterbliebene

Ausführliche Informationen zu den Leistungen, die die UKH Hinterbliebenen von Feuerwehrangehörigen zahlt, bietet dieser Artikel. Hier ein kurzer Überblick.

Sterbegeld

Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt das 20-fache des Mindestbetrags für das Pflegegeld. Sie wird an den- oder diejenige gezahlt, der*die die Kosten der Bestattung trägt.

Hinterbliebenenrenten

Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen:

des Mindestbetrags für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII.
Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 % des Höchst-JAV nicht überschreiten.

Einmalzahlung

Neben den laufenden Mehrleistungen zahlt die UKH bei Tod infolge des Versicherungsfalls eine einmalige Entschädigung in Höhe von 37.000 EUR (Stand 2023). Wenn bereits die einmalige Mehrleistung für Schwerverletzte wegen der Folgen des Versicherungsfalles ausgezahlt wurde, entfällt die einmalige Entschädigung.

Häufige Fragen

Die UKH Versichertenkarte stellen wir allen ehrenamtlichen Feuerwehreinsatzkräften zur Verfügung. Sie wird von den KBI bzw. FW-Leitungen ausgegeben. Die Karte informiert die ärztliche Praxis nach einem Unfall im Feuerwehrdienst über die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen. Die Praxis führt auf Basis des bestätigten Versicherungsschutzes einfach und schnell die Behandlung zu Lasten der UKH durch, ohne Rückfragen stellen zu müssen. Die UKH Versichertenkarte dient dazu, das Verfahren zu vereinfachen. Persönliche Daten sind auf der UKH Versichertenkarte nicht hinterlegt, so dass die Praxis Ihre Krankenversicherungskarte zusätzlich benötigt.

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehr-Dienstzeitende bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV-V C53) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 65 vorgelegt werden muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen.

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben übertragen werden, z. B. Hilfeleistungen. Versichert sind ferner Feuerwehreinsätze und -übungen, Dienstsport, Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung dienen. Ebenso ist die Mithilfe beim Um- oder Ausbau eines Feuerwehrgerätehauses versichert. Das schließt auch die Angehörigen der Mini- und Jugendfeuerwehren sowie der Alters- und Ehrenabteilungen mit ein.

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer*innen und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhalten Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, auch dann Leistungen, wenn sie sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt haben. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Sollte diese Person im Nachhinein rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt werden, so können trotz vorliegenden Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt werden. Der Arbeitsunfall als solcher bleibt aber anerkannt. Sollte die Verletzung beabsichtigt sein (Selbstverstümmelung), so liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die Verletzung erfolgte freiwillig und nicht unfreiwillig.

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    vom 06. November 2013 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. November 2018, des 2. Nachtrages vom 29. Mai 2019 und des 3. Nachtrages vom 25. November 2022

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