Letzte Änderung: 13. April 2024

Renten und Mehrleistungen der Unfallkasse Hessen bei Todesfall im Feuerwehrdienst

Absicherung für Angehörige nach tödlichem Unfall im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

Die Angehörigen der hessischen Freiwilligen Feuerwehren sind bei ihrem ehrenamtlichen Engagement bei der UKH gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst Einsätze und Übungen im Feuerwehrdienst sowie auf allen damit verbundenen Wegen. Ein Unfall bei der Freiwilligen Feuerwehr ist einem Arbeits- bzw. Wegeunfall gleichgestellt. Die Leistungen nach einem Feuerwehr-Unfall unterscheiden sich jedoch im Vergleich zum Arbeitsunfall: Feuerwehrangehörige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf die satzungsgemäßen Mehrleistungen der Unfallkasse Hessen. Grund dafür ist die Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements für andere Menschen.

Verstirbt ein Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau infolge eines versicherten Unfalls im Feuerwehrdienst, so haben seine*ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören

  • Sterbegeld
  • Überführungskosten
  • Renten für Hinterbliebene
  • sowie höhere Geldleistungen (sog. Mehrleistungen):
    • zum Sterbegeld
    • monatlich zur Witwen-/Witwerrente
    • monatlich zur Waisenrente
    • als Einmalzahlung nach Tod der*des Versicherten (37.000 Euro, Stand: 2023)

Die UKH erbringt sogenannte Mehrleistungen über die gesetzlichen Leistungen hinaus für Personenkreise, die sich in besonderem Maße für das Wohl der Allgemeinheit engagieren. Die Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen wird regelmäßig überprüft und angepasst.

Sterbegeld

Sterbegeld erhält die Person, die die Bestattungskosten beglichen hat, in der Regel eine*r der Hinterbliebenen. Es beträgt 1/7 der im Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Andere Berechtigte erhalten Sterbegeld auf Nachweis in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Überführungskosten

Überführungskosten an den Bestattungsort werden erstattet, wenn der Tod nicht in der Gemeinde eingetreten ist, in der der*die Versicherte den ständigen Familienwohnsitz hatte. Die*der Versicherte muss sich im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder aber wegen der Behandlung von Unfallfolgen im Feuerwehrdienst (Klinik, Reha etc.) dort aufgehalten haben. Die Überführungskosten werden an die Person gezahlt, die diese Kosten getragen hat.

Renten an Hinterbliebene

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Witwe, Witwer, Lebenspartner*in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie Waisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch frühere Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie sowie Stief- und/oder Pflegeeltern Ansprüche geltend machen. Alle Renten zusammen betragen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des*der Verstorbenen. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- und Pflegeeltern haben nur Anspruch, wenn Witwe/Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

Mehrleistungen für Lebenspartner*in, Witwe/Witwer

Die Rente für diese Personen beträgt 2/3 des JAV bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der*die Versicherte verstorben ist (so genannte Vollrente im Sterbevierteljahr, geteilt durch 12 Monate). Danach zahlen wir eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 30 % des JAV („kleine Witwer-/Witwenrente“). Sie ist gesetzlich grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt. Die UKH zahlt sie jedoch auf Grund der Mehrleistungssatzung für „junge“ Lebenspartner*innen, Witwen oder Witwer ohne Kinder bis zum 47. Lebensjahr weiter (Beispiel 1).

Hinterbliebene Personen, die

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben
  • oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
  • oder die berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind
  • oder die für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde

haben Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 40 % des JAV („große Witwer-/Witwenrente“ – Beispiel 2).

Beispiel 1:

JAV der*der Verstorbenen: 60.000 EUR
Vollrente (VR): 40.000 EUR
monatliche VR: 3.333,33 EUR bis Ablauf des dritten Kalendermonats nach Todesmonat
danach monatliche Rente (30 % des JAV): 1.500 EUR
zzgl. Mehrleistung zur monatlichen Rente in Höhe von 9/10 des Mindestbetrags des aktuell geltenden Pflegegelds.


Beispiel 2:

JAV der*des Verstorbenen: 60.000 EUR
Vollrente (VR): 40.000 EUR
monatliche VR: 3.333,33 EUR bis Ablauf des dritten Kalendermonats nach Todesmonat
danach monatliche Rente (40 % des JAV): 2.000 EUR
zzgl. Mehrleistung zur monatlichen Rente in Höhe von 12/10 des Mindestbetrags des aktuell geltenden Pflegegelds.

Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrente

Trifft die Rente mit eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zusammen, so wird das Einkommen auf die Rente angerechnet. Es verbleibt aber ein gesetzlicher Freibetrag. Angerechnet wird nur das Einkommen, das den jeweiligen Freibetrag um 40 % übersteigt. Bis zum Ablauf des sogenannten Sterbe-Vierteljahrs (= dritter Kalendermonat nach Ablauf des Todesmonats der*des Versicherten) wird das Einkommen nicht angerechnet.

Rente an frühere Ehegatten

Einem früheren Ehegatten wird auf Antrag Rente gewährt, wenn der*die Verstorbene zur Zeit des Todes zum Unterhalt verpflichtet war oder während des letzten Jahres vor dem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Die Rente beginnt mit dem Tag des Antrags und richtet sich in der Höhe nach den für Witwe oder Witwer geltenden Vorschriften.

Waisenrente und Mehrleistungen für Waisen

Waisen erhalten nach dem Unfalltod des Versicherten eine Einmalzahlung in Höhe von 37.000 EUR (Stand: 2023). Daneben zahlt die Unfallkasse Hessen das 20-fache des Mindestbetrags des aktuell geltenden Pflegegelds zuzüglich zum Sterbegeld aus.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Waise

  • noch zur Schule geht oder eine Berufsausbildung absolviert oder
  • einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu finanzieren.

Schließen zum Waisenrentenbezug berechtigende Zeiten nicht nahtlos aneinander an, kann auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten (z. B. Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums) ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Die Waisenrente beträgt

  • für eine Halbwaise 20 % des JAV des*der Verstorbenen
  • und für eine Vollwaise 30 % des JAV des*der Verstorbenen

Beispiel Halbwaise:

JAV: 60.000 EUR
Vollrente (VR): 40.000 EUR
davon 20 % als monatliche Rente: 1.000 EUR
zzgl. Mehrleistungen zur Rente in Höhe von 6/10 des Mindestbetrags des aktuell geltenden Pflegegelds


Beispiel Vollwaise:

JAV: 60.000 EUR
Vollrente (VR): 40.000 EUR
davon 30 % als monatliche Rente: 1.500 EUR
zzgl. Mehrleistungen zur Rente in Höhe von 9/10 des Mindestbetrags des aktuell geltenden Pflegegelds

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    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

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    vom 06. November 2013 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 22. November 2018, des 2. Nachtrages vom 29. Mai 2019 und des 3. Nachtrages vom 25. November 2022

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