Letzte Änderung: 16. Mai 2026
Feuerwehrdienst bis 67 Jahre
Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre
Mit dem Kommunalen Flexibilisierungsgesetz wurde im Februar 2026 das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz geändert. In diesem Zusammenhang wurde die Altersgrenze für die aktive Teilnahme am Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehren von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ziel der Änderung ist es, erfahrenen Feuerwehrangehörigen eine längere Mitwirkung im Einsatzdienst zu ermöglichen und ihre Erfahrung weiterhin für die Feuerwehren nutzbar zu machen.
Rechtliche Grundlagen:
HBKG: § 10 (2)
- Satz 1: In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
- Satz 2: Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Satz 3: Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden.
- Satz 4: Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
- Satz 5 (neu): Nach Vollendung des 65. Lebensjahres dürfen keine Einsatztätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen, insbesondere keine Einsätze mit Atemschutzgeräten, unternommen und keine Leitungsfunktionen im Sinne des § 12 wahrgenommen werden.
- Satz 6 (ehemals 5): Die Entscheidung trifft die Gemeinde.
Es ist festzustellen, dass das HBKG keine Anforderungen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Untersuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 HBKG stellt.
Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“:
Persönliche Anforderungen und Eignung
§ 6 (1)
Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
=> Eine spezielle "Eignungsuntersuchung" für "allgemeine Einsatztätigkeiten" gibt es nicht. Dies gilt auch für die Altersspanne von 60-67 Jahren. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wird von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert.
Hinweis: Sollen Fahr- und Steuertätigkeiten der FS-Klasse C ausgeübt werden, bestehen entsprechende Regelungen zur Verlängerung der Fahrerlaubnis alle 5 Jahre! Bestehen jedoch Zweifel daran, dass eine Feuerwehrangehörige/ein Feuerwehrangehöriger aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs oder zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.
§ 6 (3)
Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.
=> Die Eignungsuntersuchung für die Tätigkeiten unter Atemschutz ist für Personen bis 50 Jahre alle 36 Monate und für Personen über 50 Jahre alle 12 Monate durch einen geeigneten Arzt durchzuführen. Einsätze mit Atemschutzgeräte dürfen max. bis 65 Jahre durchgeführt werden.
Fazit
Personen über 60 Jahre, welche als Atemschutzgeräteträger längstens bis 65 Jahre tätig werden dürfen, müssen sich weiterhin jährlich der Eignungsuntersuchung für die Tätigkeiten unter Atemschutz unterziehen. Eine körperliche Befähigung für sonstige Tätigkeiten wird dann auch bis 67 Jahre angenommen. Es sei denn, die Ärztin oder der Arzt spricht eine andere Empfehlung aus. Die besonderen Regelungen zum Erhalt der Führerscheinklasse C bleiben hiervon unberührt.
Personen über 60 Jahre, welche weiterhin in der Einsatzabteilung mit anderen Aufgaben tätig werden wollen, müssen entsprechend ihrer zukünftigen Aufgaben eine körperliche Befähigung nachweisen. Die Untersuchung richtet sich somit nach den erwarteten Belastungen entsprechend den zugedachten Aufgaben der Einsatzkraft. Diese Informationen muss die Ärztin bzw. der Arzt in seinen Untersuchungsumfang einfließen lassen.
Eine Basis für eine Untersuchung nach § 10 (2) HBKG könnten z. B. die Inhalte bzw. Teile der Inhalte der Eignungsuntersuchungen der Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten unter Atemschutz sein. Z. B.
- allgemeinen Anamnese/körperliche Untersuchung (u.a. Vorerkrankungen, Zustand des Stütz- und Bewegungsapparates, Nervensystem)
- Blutdruckmessung
- Urinstatus
- Seh- und Hörvermögen
- bei Bedarf: Ruhe-EKG, Lungenfunktionstest
Letztendlich entscheidet die Ärztin oder der Arzt, welche Untersuchungen in Abhängigkeit der zukünftigen Tätigkeiten durchzuführen sind und in welchen Intervallen ggfs. die Untersuchung wiederholt werden muss.
Empfehlung der UKH
Wir empfehlen, dass die Untersuchungen von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, welche mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sind.
Versicherungsschutz durch die UKH
Der gesetzliche Versicherungsschutz inklusive Mehrleistungen passt sich natürlich den Altersgrenzen des HBKG an.
Bitte bedenken Sie auch: Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter – im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden. (§ 6 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“)
Häufige Fragen
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Ja, ein Antrag ist erneut zu stellen. Eine ärztliche Untersuchung ist nochmals durchzuführen, da die Empfehlung der Ärztin oder des Arztes und die Entscheidung der Gemeinde noch auf der Grundlage der alten Altersgrenze von bis zu 65 Jahre getroffen wurde.
Bitte bedenken Sie auch: Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter – im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden. (§ 6 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“)
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Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehr-Dienstzeitende bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 67 vorgelegt werden muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen. Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Erläuterungen zu den Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre.
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Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.
Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).
Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.
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Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.
Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).
Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.
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