Letzte Änderung: 20. April 2024

Die Versichertenrente der gesetzlichen Unfallversicherung

Finanziell abgesichert nach Arbeits- und Schulunfällen und bei Berufskrankheiten

Nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall nutzt die Unfallkasse Hessen alle geeigneten Mittel, damit ihre Versicherten so schnell und so gut wie möglich wieder gesund werden.  Aber auch finanziell sind Menschen nach Unfällen und bei Berufskrankheiten bei der UKH abgesichert. Unsere Leistungen decken auch finanzielle Risiken ab – z. B. durch Verletztengeld und ggfs. mit einer Rente. Über die Gewährung, Änderung und Entziehung von Renten entscheidet der Rentenausschuss der UKH.

Nicht sorglos, aber eine Sorge weniger. Versichertenrente für alle, die sie brauchen.
Bild: © schallundschnabel

Die Versichertenrente

Die Folgen von Arbeits- und Schulunfällen können so schwer sein, dass Anspruch auf eine Versichertenrente besteht. Dasselbe gilt für die Folgen von Berufskrankheiten. Die Entschädigung folgt dem Schadensersatzprinzip.

Die Höhe der Rente richtet sich nach

Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens die individuellen Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt. Dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

Für Kinder und Personen unter 30 Jahren, die noch kein eigenes Einkommen erzielt haben, wird der Mindest-JAV zugrunde gelegt, der sich nach der Bezugsgröße bemisst.

Die Rente beträgt bei vollem Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des JAV (d. h. Vollrente), bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit den entsprechenden Teil der Vollrente (d. h. Teilrente).

Kinder und Jugendliche werden nach so genannten Schulunfällen also erwachsenen Versicherten gleichgestellt.

Der große Unterschied zum privaten Schadensersatz

Im Unterschied zum privaten Schadensersatz setzen unsere Renten nicht voraus, dass ein konkret nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden erlitten wurde. Durch die Rente soll die geminderte Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden, unabhängig davon, ob und wie sich diese konkret durch gemindertes Einkommen oder Jobverlust ausgewirkt hat.

Berechnungsbeispiel:

Die Rentenformel lautet:

JAV x 2/3 x Prozentsatz der MdE = Jahresrente

Bei einem JAV von 45.000 Euro und einer MdE von 20 %
beträgt die jährliche Teilrente 6.000 Euro.

Die Monatsrente wird also in Höhe von 500 Euro ausgezahlt.

Bild: © Tanja Esser, Adobe Stock
Justitia Figur steht vor einigen 500 Euro Scheinen.

Beginn und Dauer der Rente

Solange eine MdE von 20 % oder mehr vorliegt, besteht Anspruch auf diese Rente – möglicherweise also ein Leben lang - und dies unabhängig von Alter, Eintritt der Altersrente und von der Berufstätigkeit.

Wurde zunächst Verletztengeld gezahlt, beginnt die monatliche Rente am Tag nach Ende der Zahlung des Verletztengelds. Wenn kein Verletztengeld gezahlt wurde (z. B. bei Minderjährigen), beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall.

Die Rente endet, wenn die MdE unter 20 % sinkt.

Häufige Fragen

Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (um mindestens 20 von Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Versichertenrente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen. Die Berechnungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt. Während bei Erwerbstätigen die Rente aus dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet wird, wird für Kinder und Jugendliche ein gesetzlich festgelegter Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu Grunde gelegt.

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