Letzte Änderung: 20. April 2024

Wenn die Arbeit krank gemacht hat

So ermittelt die UKH, wenn Erkrankungen mit der Arbeit in Verbindung gebracht werden

Arbeiten kann krank machen. Im Arbeitsschutzgesetz werden deshalb alle Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen, denen die Beschäftigten am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen. Aus diesen Erkenntnissen müssen sie Schutzmaßnahmen entwickeln, umsetzen und auf deren Wirksamkeit prüfen. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft werden und spätestens dann, wenn sich die Verhältnisse am Arbeitsplatz geändert haben, wiederholt werden.

Arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird das Risiko für die Gesundheit der Beschäftigten eingeschätzt. Selbst wenn das Ergebnis zunächst ist, dass keine oder nur eine geringe Gefährdung besteht und am Arbeitsplatz keine Veränderungen vorgenommen wurden, muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden. Es kann nämlich sein, dass neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung des Risikos führen.

Beispielsweise hat sich im Laufe der Jahre die Risikoeinschätzung beim Umgang mit Gefahrstoffen wie Benzol oder Asbest durch die Arbeitsmediziner verändert. Das hatte nicht nur eine mehrfache Verschärfung der Grenzwerte sondern im Fall von Asbest sogar ein Verwendungsverbot zur Folge.

Bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen können die Ursachen meistens unmittelbar nach dem Unfall ermittelt werden. Oft lassen sich dadurch Erkenntnisse ableiten, wie ähnliche Unfälle in Zukunft verhindert werden können. Bei  Erkrankungen, die auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz zurückgeführt werden, (z. B. sogenannte Berufskrankheiten) ist es viel schwieriger. Denn es kann sein, dass die Bedingungen am aktuellen Arbeitsplatz nicht der Grund für die Erkrankung sind. Der Schaden kann an einem anderen, früheren Arbeitsplatz entstanden sein und sich erst viel später bemerkbar machen.

Hautpflege ist bei strapazierter Haut unerlässlich.  Bild: © Wolfgang Bellwinkel, DGUV

Ausgeprägte Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparates (z. B. Bandscheibenschäden) sind manchmal Folge einer langjährigen Belastung. Sie müssen deshalb nicht zwangsläufig mit dem aktuellen Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen. Der Schaden kann auch an einem früheren Arbeitsplatz entstanden sein. Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen von dieser „Regel“. So sind beispielsweise Hauterkrankungen durch Feuchtarbeit zumeist durch die aktuellen Arbeitsplatzverhältnisse verursacht. Nicht alle Belastungen der Beschäftigten führen zwangsläufig zu Erkrankungen. Ergonomisch ungünstige Verhältnisse am Arbeitsplatz (z. B. eine nicht optimale Anordnung von Tastatur und Monitor) haben zwar oft Beschwerden zur Folge, diese führen aber nicht zwangsläufig zu schweren Erkrankungen.

Es ist schwierig, das Risiko für die Entstehung von Krankheiten am Arbeitsplatz zu beurteilen. Daher sollte die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf mögliche Erkrankungen nicht nur routinemäßig oder bei Veränderungen am Arbeitsplatz überprüft werden. Sobald Beschäftigte gesundheitliche Beschwerden äußern, die sie mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang bringen, sollte dieser überprüft werden. Generell gilt, dass Beschwerden von Mitarbeitenden ernst genommen werden müssen, damit die Ursache festgestellt und möglichst beseitigt wird, bevor es zu einer Erkrankung kommt.

Arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten (BK)

Als Arbeitsunfall sind praktisch alle Unfälle, die während der Arbeit auftreten, versichert. Anders sieht es bei berufsbedingten Erkrankungen aus. Hier gilt ein Listenprinzip. Danach können in der gesetzlichen Unfallversicherung nur Erkrankungen als Berufskrankheit (BK) entschädigt werden, die in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sind.

Damit eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wird, muss diese in einer bestimmten Beschäftigungsgruppe doppelt so häufig vorkommen wie in der übrigen Bevölkerung. Das Bundesarbeitsministerium entscheidet, welche Krankheit in die Liste aufgenommen werden. Berufskrankheiten sind – versicherungsrechtlich betrachtet – Gesundheitsschäden, die in Folge einer chronischen Einwirkung auftreten. Diese dauert länger als eine Arbeitsschicht. Einwirkungen innerhalb einer Arbeitsschicht, die zu einem Gesundheitsschaden führen, sind im Sinne des SGB VII ein Arbeitsunfall. Damit unterliegen sie nicht dem Listenprinzip.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, Ihren Arbeitgeber oder direkt an die Unfallkasse Hessen.

Haarfärbemittel können allergische Reaktionen hervorrufen.  Bild: © DGUV

Erkrankungen sind individuell

Bei Arbeitsunfällen handelt es sich um Situationen, in denen sich jede Person entsprechend verletzt hätte. Denn das Verletzungsrisiko liegt deutlich über der Belastbarkeit des menschlichen Körpers (Beispiel: Schnittverletzung an einer scharfen Kante). Anders verhält es sich bei vielen Erkrankungen: Hier spielt häufig die individuelle Verfassung eine wesentliche Rolle. So kann ein*e Beschäftigte*r eine allergische Reaktion gegen einen Arbeitsstoff schon nach kurzer Zeit entwickeln, während ein*e Kolleg*in dieselbe Tätigkeiten jahrelang ohne gesundheitliche Probleme ausführt (z. B. allergische Reaktionen auf Haarfärbemittel im Friseurberuf). Aus diesem Grund ist es bislang nicht möglich Grenzwerte anzugeben, ab wann ein Stoff sensibilisierende Eigenschaften hat.

Wird bei der Unfallkasse Hessen ein Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt, so löst dies die sogenannte Amtsermittlungspflicht aus. Die Unfallkasse Hessen muss dann die genauen, individuellen Umstände ermitteln, die zur Erkrankung geführt haben. Reagiert z. B. eine Person sensibel auf Naturlatex, wird geprüft, in welchem Umfang diese in der Vergangenheit – d. h. vor der erstmaligen Diagnose – Kontakt mit naturgummihaltigen Produkten hatte. Andere Einwirkungen und Gefährdungen wie Quetsch- und Scherstellen oder Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz bleiben hier unbeachtet, da sie nicht zur Erkrankung beigetragen haben können.

Bei den Ermittlungen zu Berufskrankheiten („BK-Ermittlungen“) handelt es sich also immer um Einzelfallbetrachtungen. Die Gefährdungsbeurteilung hingegen richtet den Blick auf die Gesamtsituation am Arbeitsplatz - unabhängig von den einzelnen Beschäftigten.

Existiert der Arbeitsplatz nicht mehr, kann es sein, dass die Ermittlungen zu Berufskrankheiten als reine Besprechung (evtl. mit Einsicht in noch vorhandene Aufzeichnungen oder Unterlagen) durchgeführt werden. Wenn die Verhältnisse am Arbeitsplatz bekannt sind oder aus anderen Verfahren ähnliche Erkenntnisse vorliegen, kann ein Gespräch am Telefon ausreichen. Es kann sogar eine Stellungnahme rein nach der Aktenlage angefertigt werden, wenn daraus alle notwendigen Angaben hervorgehen.

Datensparsame Ermittlung

Die Versicherten werden vorab darüber informiert, dass Auskünfte bei ihrem Arbeitgeber eingeholt werden und dass ggf. Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz vorgenommen werden. Es kommt immer wieder vor, dass Versicherte nicht möchten, dass ihr gesundheitliches Problem am Arbeitsplatz bekannt wird und den Ermittlungen widersprechen. Wenn die Versicherten mit Ermittlungen beim Arbeitgeber nicht einverstanden sind, kann die UKH ihre Leistungspflicht nicht prüfen. Es kann daher sein, dass dann eine Anerkennung nicht möglich ist.

Bei BK-Ermittlungen ist kaum zu vermeiden, dass die Gesprächspartner*innen erfahren, welche Art der Erkrankung bei dem oder der Versicherten aufgetreten ist. Die ermittelnden Personen versuchen deshalb den Kreis der Beteiligten so klein wie möglich zu halten. Beteiligt werden die Personen, die über den jeweiligen Beschäftigungsabschnitt am besten Auskunft geben können. Es müssen daher nicht diejenigen sein, die sich heute mit dem Arbeitsschutz im Betrieb beschäftigen oder Führungskraft und Kolleg*innen sind.

Die versicherte Person kann ihr Recht auf Akteneinsicht geltend machen.

Eine BK-Ermittlung ist keine Betriebsbesichtigung

Bei BK-Ermittlungen steht die Erkrankung der versicherten Person im Fokus. Daher wird auch kein Bericht über die Betriebsbesichtigung für den Betrieb erstellt. Es wird nur die Stellungnahme für die Sachbearbeitung der UKH angefertigt, die sich auf die individuelle Ermittlungsanfrage bezieht.

Bei der UKH werden BK-Ermittlungen von Personen durchgeführt, die sich auf die Ermittlung von Berufskrankheiten spezialisiert haben. Wenn ihnen während der Ermittlungen ein allgemeiner Missstand im Betrieb auffällt, wird die zuständige Aufsichtsperson der UKH informiert. Diese kann dann den Missstand im Rahmen einer Betriebsbesichtigung unter Beteiligung aller innerbetrieblichen Arbeitsschutzakteure überprüfen und diese ggf. durch eine Anordnung abstellen lassen.

Recht auf Akteneinsicht

Die versicherte Person kann bei den BK-Ermittlungen auf ihr Recht auf Akteneinsicht hinweisen und um eine Kopie der Stellungnahme bitten. Selbstverständlich wird von Seiten der UKH dieser Bitte Folge geleistet.

Häufige Fragen

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in einer Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind (Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des oder der Versicherten, sondern um länger andauernde, sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber, schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Berufsgruppen in höherem Maße gefährdet sind als der Rest der Bevölkerung. Berufskrankheiten, die auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu in die Liste aufgenommen werden sollen, können bis zu einer Änderung der BKV „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, oder eine andere Stelle, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin oder direkt an die Unfallkasse Hessen.

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