Letzte Änderung: 03. Juni 2023

Hintergrundwissen zu Berufskrankheiten – Meldung, Anerkennung und Leistungen

Krank durch die Arbeit und keiner zahlt?

Ist die Situation um die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) tatsächlich so schlimm, wie regelmäßig wiederkehrende Berichte in den Medien vermitteln? Wahr ist, dass sich bundesweit im Vergleich zu den angezeigten Berufskrankheiten nur bei ca. der Hälfte der Verdacht auf eine durch die Arbeit ausgelöste Krankheit bestätigt. Unerkannt bleiben die Fälle, die gar nicht erst angezeigt werden. Oft reicht ein rein vorsorglich geäußerter Verdacht eines Arztes oder einer Ärztin aus, um eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit auszulösen, etwa wegen auffälliger Untersuchungsbefunde.

Wann wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt?

Ein Zahlenbeispiel: Im Jahr 2017 wurde bei den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften über 77.300 Anträge entschieden. Bei 38.080 Fällen hat sich ein BK-Verdacht bestätigt.

Bei den übrigen 39.250 Fällen konnte der Verdacht einer BK auch nach eingehender Prüfung und umfangreichen Recherchen nicht bestätigt werden, weil beispielsweise kein Zusammenhang zwischen beruflicher Ursache und diagnostizierter Krankheit nachgewiesen werden konnte, oder weil keine sogenannte "Listen-BK" vorlag. Was bedeutet das genau?

Voraussetzung 1:

Die Arbeit war/ist nachweislich gesundheitsschädigend

Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das bedeutet: Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Arbeit für die vorliegende Erkrankung verantwortlich ist oder war, wird der Gesundheitsschaden nicht Berufskrankheit anerkannt.

Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls dagegen ist leichter, weil eindeutig abgegrenzt werden kann, ob der Unfall bei der Arbeit oder im privaten Bereich passiert ist. Bei Berufskrankheiten sind fast immer umfangreiche Ermittlungen notwendig, die weit in die Vergangenheit reichen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz schon lange nicht mehr existiert oder die Ursache der Erkrankung viele Jahre zurückliegt. Dies ist zum Beispiel häufig beim Auftreten einer Asbestose der Fall. 

Voraussetzung 2:

Die Krankheit ist in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt

Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen verursacht wurden. Die betroffenen Personengruppen müssen der Gefährdung durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sein.

Diese Krankheiten werden in der BK-Liste dokumentiert. Nach dem Gesetz gilt eine Erkrankung erst dann als Berufskrankheit, wenn sie in der der BK-Liste, einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt ist.

„Wie eine Berufskrankheit“ – hat die medizinische Wissenschaft neue Erkenntnisse?

Ist eine Erkrankung nicht in dieser Liste verzeichnet oder erfüllt sie nicht die dort genannten Voraussetzungen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit zur Anerkennung. In Einzelfällen kann eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden. Dazu müssen allerdings neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dass eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung durch ihre berufliche Tätigkeit den besonderen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt ist. Die bloße Verursachung einer Krankheit durch die berufliche Tätigkeit allein reicht daher für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Die sogenannten Volkskrankheiten, z. B. Rückenleiden durch eine sitzende Tätigkeit oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, können deshalb nur bei Erfüllung dieser besonderen Voraussetzungen Berufskrankheiten sein.

Die UKH darf somit nur dann leisten, wenn im konkreten Einzelfall die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind.

Ob mit Handschuh oder Schutzcreme, auf der Baustelle oder im Labor – Hautschutz ist in jeder Branche wichtig. Denn berufsbedingte Hauterkrankungen zählen zu den häufigsten Berufskrankheiten, die den Berufsgenossenschaften gemeldet werden.  Bild: © Wolfgang Bellwinkel, DGUV

Wie kommt eine Krankheit auf die Berufskrankheiten-Liste?

Bis eine Erkrankung in die BK-Liste aufgenommen werden kann, ist mitunter ein "zähes Ringen" um forschungs- und studiengestützte wissenschaftliche Erkenntnisse verbunden: wann sind Personen durch ihre berufliche Tätigkeit besonderen Einwirkungen ausgesetzt?

Die Bundesregierung ist die Verordnungsgeberin. Sie wird hierbei unterstützt und beraten durch den ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, ein weisungsunabhängiges Gremium. Dieses Gremium wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berufen und hat die Aufgabe, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu sichten und zu bewerten.

Dadurch werden bestehende, gelistete Berufskrankheiten aktualisiert und Empfehlungen ausgesprochen, welche neuen Berufskrankheiten in die BK-Liste aufgenommen werden sollen. Der wesentliche Kern dieses Sachverständigenbeirats besteht aus zwölf Mitgliedern. Überwiegend sind es Hochschullehrer*innen mit der Fachrichtung Arbeitsmedizin – darunter je zwei Gewerbe- und Betriebsärzt*innen. Hinzu kommen vier ständige Berater*innen/Gäste ohne Stimmrecht: zwei von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und zwei von der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wann kann die UKH eine Berufskrankheit anerkennen und wann nicht?

Der Gesetzgeber hat die Entschädigung für Berufskrankheiten an die Bedingung geknüpft, dass die Arbeit Ursache der Erkrankung ist. Die UKH darf somit nur dann leisten, wenn im konkreten Einzelfall die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind. In der Verwaltungspraxis stellt das unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor die Herausforderung, Erkrankungsfälle, die durch die Arbeit entstanden sind, nach objektiven und nachvollziehbaren Aspekten von solchen Krankheiten zu unterscheiden, die durch andere Faktoren (zum Beispiel Ernährung oder Umweltbelastungen) verursacht wurden.

Beispiel Rückenschmerzen

Gerade wenn jemand auf der Arbeit häufiger schwere Gegenstände heben oder von A nach B tragen muss, werden bestehende Rückenschmerzen als sehr belastend empfunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Heben und Tragen von Gegenständen auf der Arbeit die Ursache für das Rückenleiden und den Schmerz sein müssen. Die Arbeit ist nicht zwingend die Ursache für die Rückenschmerzen.

Tatsächlich zeigt die Alltagserfahrung, dass Rückenschmerzen zwar auch Menschen plagen, die häufig körperlich schwer arbeiten, sie treten aber ebenso bei Menschen auf, die keiner körperlichen Arbeit nachgehen. Deshalb kann die Arbeit nicht pauschal in allen Fällen die Ursache für Rückenschmerzen oder noch schlimmer Bandscheibenvorfälle sein. Es muss individuell geprüft werden. Auch die wissenschaftliche Forschung zeigt, dass die Entstehung von Rückenerkrankungen sehr komplex ist. Das zugrunde legen einfacher Modell wie etwa „Belastung → Bandscheibenschaden → Schmerz“ greifen hier zu kurz.

Bild: © ag visuell, Adobe Stock

Wie zeigt man den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei der UKH an?

Das Meldeverfahren ist sehr einfach und klar geregelt. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit muss gemeldet werden. Zu der Anzeige sind z. B. alle Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet. Auch die Krankenkassen der Patient*innen sollen mögliche Hinweise an die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft geben. Natürlich können Versicherte ihre Erkrankung auch selbst – und zwar einfach und formlos – bei der UKH melden. Schreiben Sie dazu eine Mail an ukh[at]ukh.de.

Die Ermittlungen der UKH brauchen ihre Zeit

Nach Eingang der BK-Meldung nimmt die UKH Kontakt mit den Versicherten auf, um den Sachverhalt genau zu ermitteln. Es werden sowohl Kranken- als auch Arbeitsvorgeschichte geklärt. Wenn es zur Klärung der Lage notwendig ist, besichtigen unsere Expert*innen für Arbeitsschutz den Arbeitsplatz und führen Messungen zur belastenden Tätigkeit durch

Die UKH muss prüfen, ob die berufliche Tätigkeit tatsächlich die Erkrankung verursacht hat. Manchmal ist es erforderlich, dass unabhängige Sachverständige ein fachärztliches Gutachten erstellen. In Hessen werden an diesem Verfahren auch die Gewerbeärztin bzw. der Gewerbearzt beteiligt.

Die Ermittlungs- und Anerkennungsverfahren sind sehr umfangreich, deshalb erfordert die Klärung eine gewisse Zeit. Damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, sind sie jedoch unvermeidbar. Aber auch in Fällen, in denen aufwendige Ermittlungen zu weit zurückliegenden Arbeitsplatzverhältnissen notwendig sind, ist es immer unser Ziel, die Betroffenen so schnell wie möglich über Anerkennung oder Ablehnung der Verdachtsanzeige zu informieren.

Auch, wenn keine Renten gezahlt werden, erhalten Betroffene selbstverständlich Leistungen der UKH.

Wenn die Berufskrankheit anerkannt wurde: Die UKH leistet mit allen geeigneten Mitteln

Besteht eine BK, so müssen die Folgen der Erkrankung „mit allen geeigneten Mitteln“ gemildert werden, damit keine Verschlimmerung eintritt. Dafür erbringt die UKH Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Bleiben trotz der Reha-Maßnahmen (körperliche Beeinträchtigungen bestehen (mindestens 20 Prozent einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)), erhalten Erkrankte von der UKH eine Rente.

Glücklicherweise sind die meisten Berufskrankheiten-Fälle nicht so schwer, dass die erkrankte Person in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Nur wenige Erkrankungen führen zur Rentenzahlung. Aber auch, wenn keine Renten gezahlt werden, erhalten Betroffene selbstverständlich Leistungen der UKH: Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz, medizinische Versorgung oder berufliche Wiedereingliederung.

Wenn Erkrankte mit der Entscheidung der UKH nicht einverstanden sind, können sie dagegen Widerspruch einlegen. Ändert die UKH ihre Entscheidung nicht, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen.

Wer hilft, wenn die UKH oder die gesetzliche Unfallversicherung insgesamt nicht zuständig ist?

Ein "Leistungsleck" gibt es nicht. Die erforderliche medizinische ambulante oder stationäre Versorgung ist in jedem Fall gewährleistet. Wenn die vorliegende Erkrankung keine Berufskrankheit ist, trägt die Krankenversicherung die Kosten. Bei ggf. notwendigen beruflichen oder medizinischen Reha-Maßnahmen helfen die Bundesagentur für Arbeit und die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Stellen leisten in diesem Fall auch finanzielle Unterstützung, z. B. in Form von Krankengeld oder Übergangsgeld.

Häufige Fragen

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in einer Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind (Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des oder der Versicherten, sondern um länger andauernde, sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber, schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Berufsgruppen in höherem Maße gefährdet sind als der Rest der Bevölkerung. Berufskrankheiten, die auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu in die Liste aufgenommen werden sollen, können bis zu einer Änderung der BKV „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, oder eine andere Stelle, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin oder direkt an die Unfallkasse Hessen.

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