Letzte Änderung: 20. April 2024

Unterlassungszwang fällt weg

Das gilt bei Berufskrankheiten seit 2021

Am 1. Januar 2021 traten verschiedene Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft. Das hat der Deutsche Bundestag im Mai 2020 beschlossen. Die wohl wichtigste Änderung: Der Unterlassungszwang fällt weg, also die Verpflichtung für die Betroffenen, die krankmachende Arbeit aufzugeben, damit eine Berufskrankheit überhaupt anerkannt werden kann.

Berufskrankheiten sind

  • in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Krankheiten,
  • die durch besondere Einwirkungen verursacht sind
  • und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Das sind die häufigsten Erkrankungen:

  • beruflich bedingte Hauterkrankungen (Kontakt-Dermatitis).  
  • Schwerhörigkeit durch Lärm
  • asbestbedingter Lungenkrebs

Wer möchte, darf weiterarbeiten – trotz Erkrankung

Bisher war es für einige Berufskrankheiten Voraussetzung, dass Betroffene ihre krankmachende Tätigkeit aufgeben, damit die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dazu gehören Haut-, Atemwegs- und Bandscheibenerkrankungen.

Diese Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg. Dieser Unterlassungszwang war für viele Betroffene schwer oder gar nicht zu meistern. Sie liebten ihren Beruf, hatten vielleicht nichts anderes gelernt, mussten ihr Einkommen und den Lebensunterhalt für die Familie sichern.

Den Beruf aufzugeben war für viele Erkrankte keine realistische Option, trotz der krankmachenden Tätigkeiten bei der Arbeit und trotz der gesetzlichen Unterstützungsangebote der gesetzlichen Unfallversicherung.  

Video: Die Berufskrankheit – was ist das?

Zu den Hilfen gehören unter anderem individuelle Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen, Übergangsgelder und sogar finanzielle Eingliederungshilfen für Arbeitgebende, um den Einstieg in den neuen Beruf zu erleichtern. Diese Zwickmühle wurde mit dem siebten SGB-IV-Änderungsgesetz beseitigt.

Gerade bei Berufen mit häufigem Händewaschen gehört regelmäßiges Eincremen zum Schutz der Haut dazu.  Bild: © DGUV

Die Alternative: Vorbeugen, um im Beruf gesund zu bleiben!

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bauen nun ihre Präventionsangebote für betroffene Versicherte aus. Sie beraten die Betroffenen und bieten ihnen gegebenenfalls "individualpräventive Maßnahmen" an. Das kann zum Beispiel ein Hautschutzseminar sein oder ein gezieltes, berufsspezifisches Rückentraining. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, einer Entstehung, Verschlimmerung oder dem erneuten Ausbruch der jeweiligen Berufskrankheit entgegenzuwirken.

Rückwirkungsregelung: Ansprüche ab 1997 werden geprüft!

Und noch eine gute Nachricht: Der Wegfall des Unterlassungszwangs wirkt sich auch auf vergangene Fälle aus. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ermitteln von sich aus rückwirkend alle gemeldeten Fälle bis 1997.

Die rückwirkende Prüfung

Welche Fälle gibt es, in denen es aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wäre, die krankheitsverursachende Tätigkeit aufzugeben, die Versicherten selbst ihre Tätigkeit aber nicht aufgeben wollten?

Besteht die in der Vergangenheit festgestellte Erkrankung auch über den 01.01.2021 hinaus? Sie kann ab diesem Zeitpunkt als Berufskrankheit anerkannt werden. Leistungsansprüche, die sich daraus ergeben können, werden gesondert geprüft.

Auch Versicherte, bei denen in der Vergangenheit keine medizinische Notwendigkeit zur Berufsaufgabe bestand, können ihren Fall noch einmal prüfen lassen.

Wie werden „krankmachende berufliche Einwirkungen“ ermittelt?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass Versicherte bei der Arbeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt waren. Bei asbestbedingtem Krebs muss zum Beispiel nachgewiesen sein, dass bei der Arbeit Asbestfasern freigesetzt wurden, die die Erkrankten eingeatmet haben. Bei der Prüfung dieser "Einwirkungen" werden nicht nur die konkreten Arbeitsplätze genauer betrachtet, sondern auch Erkenntnisse herangezogen, die an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen wurden. Dies ist dann besonders wichtig, wenn die konkreten Arbeitsplätze nicht mehr existieren.

Neu und zeitsparend ist, dass Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nun Zugriff auf gemeinsame Daten haben, um Belastungen an anderen Arbeitsplätzen zu vergleichen.

Berufskrankheiten werden von Ärzten/Ärztinnen oder Unternehmen angezeigt.

Hintergrund: Berufskrankheiten mit Unterlassungszwang

Der sogenannte Unterlassungszwang besteht aktuell noch bei insgesamt neun Berufskrankheiten. Dies sind:

  1. Erkrankungen durch Isocyanate (BK 1315)
  2. Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze (BK 2101)
  3. Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen (BK 2104)
  4. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (BK 2108)
  5. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter (2109)
  6. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch Ganzkörperschwingungen (BK 2110)
  7. Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (BK 4301)
  8. Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (BK 4302)
  9. Hauterkrankungen (BK 5101)
Bild: © DGUV
Ein Arzt sitzt in seiner Praxis an einem Schreibtisch und erläutert einer Patientin etwas.

Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin finden Sie Erklärungen zu allen anerkannten Berufskrankheiten, die beispielsweise durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen (z. B. Erreger) entstanden sind.

Häufige Fragen

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in einer Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind (Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des oder der Versicherten, sondern um länger andauernde, sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber, schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Berufsgruppen in höherem Maße gefährdet sind als der Rest der Bevölkerung. Berufskrankheiten, die auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu in die Liste aufgenommen werden sollen, können bis zu einer Änderung der BKV „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, oder eine andere Stelle, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin oder direkt an die Unfallkasse Hessen.

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