Letzte Änderung: 20. April 2024

Durchgangsärzt*innen sind die ersten Anlaufstellen nach Schul- und Arbeitsunfällen

Nach Arbeits- und Schulunfall am besten gleich zum Durchgangsarzt!

Ein Werkzeug fällt vom Gerüst und trifft einen Kollegen, Kinder geraten auf dem Pausenhof in eine Rauferei, nasses Laub macht den Gehweg zur Rutschbahn. Jedes Jahr ereignen sich tausende Unfälle in Betrieben, Schulen, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder auf dem Weg dorthin oder wieder nach Hause. Passiert ein Arbeits- oder Schulunfall, sollte man nach Möglichkeit sofort die Praxis eines Durchgangsarztes bzw. einer -ärztin aufsuchen. Er/sie kümmert sich um die Behandlung und informiert auch die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft über den weiteren Ablauf. Im Anschluss an das ambulante D-Arzt-Verfahren kommt in besonders schweren Fällen auch die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) zum Einsatz.

Wer darf eine durchgangsärztliche Praxis führen?

Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beteiligen ausschließlich fachlich geeignete Ärzte und Ärztinnen mit entsprechender Praxis- oder Klinik-Ausstattung am Durchgangsarztverfahren. Sie müssen neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und auch zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.

In manchen dieser Praxen werden auch ambulante, stationsersetzende Operationen durchgeführt. Um dafür befähigt zu sein, müssen Durchgangarzt/-ärztin nochmals besondere Bedingungen erfüllen. Für die stationäre Behandlung im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens in einer Klinik sind nochmals gesonderte Anforderungen formuliert.

Bundesweit sind mehr als 4.200 niedergelassene sowie an Krankenhäusern und Kliniken tätige Ärzte und Ärztinnen vertraglich in das Durchgangsarztverfahren eingebunden.

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Jährlich werden rund 3.200.000 Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Durchgangsarztverfahren versorgt.

Bild: © littlebell, Adobe Stock

Nach einem Arbeits- oder Schulunfall: Was muss ich tun?

Ist nach dem Unfall eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erforderlich, sollte so schnell wie möglich ein D-Arzt bzw. eine D-Ärztin aufgesucht werden. Die Praxis schreibt einen eigens dafür vorgesehenen Bericht und leitet ihn an die Unfallkasse und/oder die BG weiter. Unfallkasse und BG entscheiden anhand der ärztlichen Berichte, ob und ggf. wie die weitere Behandlung zu steuern ist.

  • Durchgangsärzt*innen sind, wie oben beschrieben, besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung in einer D-Arzt-Praxis ist auf jeden Fall erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit/Schulunfähigkeit führt, oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Bei leichten Verletzungen überweist der D-Arzt die Patient*innen zur weiteren Behandlung an ihre hausärztliche Praxis. Die D-Ärzte/-Ärztinnen überwachen aber weiterhin das Heilverfahren. D. h., Hausarzt bzw. Hausärztin stellen die Patient*innen regelmäßig zur Nachschau in der D-Arzt-Praxis vor. Wenn Arbeitnehmer*innen oder Schulkinder keine anderen Verletzungen davontragen als an den Augen oder an Hals, Nase und Ohr, so können sie sich auch direkt in der Praxis eines Augenarztes/einer Augenärztin bzw. in einer HNO-Praxis vorstellen. Ggf. werden sie vom D- oder Hausarzt dorthin überwiesen.

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Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW)

Bei besonders definierten Unfallverletzungen ermöglicht die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) die stationäre Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an die Akutphase. Das sind in der Regel:

  • Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates
  • periphere Nervenverletzungen
  • Schädel-Hirnverletzungen.

BGSW kommt zur Optimierung des Rehabilitationserfolgs in Frage, wenn ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausreichen. Die intensive physiotherapeutische bzw. krankengymnastische Behandlung unter ärztlicher Leitung wird  mit weiteren Behandlungselementen kombiniert. Dazu gehören insbesondere

  • muskuläres Aufbautraining,
  • Ergotherapie,
  • Logopädie.

Die DGUV Landesverbände beteiligen ausschließlich besonders geeignete Rehabilitationskliniken an der BGSW. Diese müssen spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.

Bundesweit sind ca. 150 Rehabilitationskliniken vertraglich in dieses Verfahren eingebunden. Jährlich werden mehr als 15.000 Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger hier behandelt.

Wer meldet der Unfallkasse oder der BG den Arbeitsunfall oder den Schulunfall?

Arbeitsunfall oder Unfall im Feuerwehrdienst melden

Das Unternehmen muss einen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Das Unternehmen erstattet die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige.

Schul- oder Kita-Unfall melden

Jeder Unfall in Schule oder Kita, bei dem Kosten anfallen (zum Beispiel ärztliche Behandlung, Transport zur Praxis), muss der UKH innerhalb von drei Tagen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige gemeldet werden.

Die Unfallkasse Hessen bietet ihren Mitgliedsunternehmen und Schulen die Möglichkeit, die Unfallanzeige online zu erstellen: im UKH Mitgliedsportal und im UKH Schulportal.

Nur eine leichte Schnittverletzung? Bitte trotzdem im Verbandbuch dokumentieren!

Unfälle, die keine Kosten verursacht haben, die also auch keine Unfallanzeige erfordern, sollten dennoch in ein Verbandbuch eingetragen werden. Es handelt sich dabei um Bagatellverletzungen, die nach einer Erstversorgung in der Einrichtung keine weitere ärztliche Behandlung erfordern.

Im Verbandbuch wird der Unfall kurz beschrieben, zum Beispiel: „Schnittverletzung am Daumen mit Pflasterversorgung“. Treten bei einem harmlosen Unfall später trotzdem Unfallfolgen auf, z. B. der Infektion einer Wunde, gilt der Verbandbucheintrag als urkundlicher Beleg dafür, dass sich der Unfall im Betrieb oder in der Schule ereignet hatte. So sind spätere Ansprüche gegen die Unfallkasse abgesichert. Die hessischen Schulen finden ein elektronisches Verbandbuch im UKH Schulportal.

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Häufige Fragen

Durchgangsärzt*innen (D-Ärzt*innen) sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufgenossenschaften bestellte Fachärzt*innen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Darüber hinaus verfügen die D-Ärzt*innen über die deutsche Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ oder über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“.

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer*innen und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhalten Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, auch dann Leistungen, wenn sie sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt haben. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Sollte diese Person im Nachhinein rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt werden, so können trotz vorliegenden Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt werden. Der Arbeitsunfall als solcher bleibt aber anerkannt. Sollte die Verletzung beabsichtigt sein (Selbstverstümmelung), so liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die Verletzung erfolgte freiwillig und nicht unfreiwillig.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

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