Letzte Änderung: 23. März 2024

Vorgehensweise, D-Arzt-Suche und Leistungen der UKH

Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Was passiert, wenn eine versicherte Person einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet? Was muss er oder sie tun? Wer hilft sofort und wie geht es nach dem Arbeitsunfall weiter? Wichtig: Arbeitnehmer*innen sind bei einem Arbeitsunfall durch das umfassende Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften abgesichert. Die Unfallkasse Hessen (UKH) ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund drei Millionen Versicherte im Bundesland Hessen.

Was ist ein Arbeitsunfall?

„Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden.“

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht nur auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erweitert hat.

Heutzutage sind nicht nur Arbeitnehmer*innen bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel Schüler und Schülerinnen während des Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall. Ob ein Forstwirt im Unterholz stolpert und sich am Bein verletzt oder eine Schülerin sich beim Turnen im Sportunterricht die Schulter verrenkt - beides ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall. Dasselbe gilt übrigens auch für Unfälle bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Der Wegeunfall

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden bzw., die mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden,

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften,
  • bei Umleitungen,
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Ein Unfall bei der Arbeit oder auf dem damit verbundenen Weg – was muss ich tun?

  1. Suchen Sie eine durchgangsärztliche Praxis auf.
  2. Informieren Sie die Personalabteilung bzw. Unternehmensleitung über den Unfall.

Durchgangsarzt und Durchgangsärztin

Durchgangsärzt*innen sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung in einer durchgangsärztlichen Praxis ist dann erforderlich, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen (eines früheren Unfalls) handelt.

Bei leichten Verletzungen überweist der Durchgangsarzt die Patienten zur weiteren Behandlung an den Hausarzt/die Hausärztin. Allerdings obliegt ihm in diesen Fällen die Überwachung des Heilverfahrens, z. B. durch Wiedervorstellungstermine zur Nachschau.

Unfallverletzte, die „nur“ Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen zu beklagen haben, können sich direkt in einer fachärztlichen Praxis vorstellen oder werden dorthin überwiesen.

Direkt zur D-Arzt-Suche in Hessen.

Meldepflicht des Unternehmens

Die Unternehmensleitung bzw. Personalabteilung muss einen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Das Unternehmen erstattet die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige. Die Mitglieder der UKH nutzen dazu das Mitgliederportal.

Wer ist bei der Unfallkasse Hessen versichert?

  • Arbeitnehmer*innen im hessischen öffentlichen Dienst (außer Beamt*innen)
  • Beschäftigte in rechtlich selbstständigen Unternehmen
  • Beschäftigte in Privathaushalten
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Versicherte in Hilfeleistungsunternehmen
  • Private Pflegepersonen
  • Blutspender*innen
  • Kinder in Tageseinrichtungen/Tagespflege
  • Schüler*innen in allgemein- und berufsbildenden Schulen
  • Studierende

Welche Leistungen stehen mir nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zu?

Verletzte, Erkrankte, Versicherte haben bei der Unfallkasse Hessen nach einem Arbeitsunfall persönliche Ansprechpartner*innen, die die Heilverfahren begleiten und auch steuern.

Folgende Leistungen erbringt die UKH nach einem versicherten Unfall:

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt grundsätzlich keine Sachschäden.

Kein Versicherungsschutz – kein Arbeitsunfall

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen nur zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Kind im Hort plötzlich Nasenbluten bekommt oder ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet. Hier ist die Arbeit nicht ursächlich für die Erkrankung, weshalb nicht von einem Unfallereignis gesprochen wird.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt auch grundsätzlich keine Sachschäden. Ausnahmen: Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z. B. zerrissene Kleidung), oder für Hilfsmittel (z. B. Brille), die durch den Arbeitsunfall beschädigt wurden, werden ersetzt.

Haben Sie Fragen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder sonstigen Beratungsbedarf?

Sie erreichen die UKH montags bis freitags von 7:30-18:00 Uhr unter Telefon 069 29972-440 oder rund um die Uhr per E-Mail an ukh[at]ukh.de. Wir sind für Sie da.

Häufige Fragen

Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzt*innen für Chirurgie und Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Sie sollen die Qualität und Wirksamkeit der Rehabilitation medizinisch absichern.

Arztpraxen und Unternehmen sind verpflichtet, arbeitsunfähige Versicherte nach einem Arbeitsunfall unverzüglich einem D-Arzt vorzustellen. Für Ärzt*innen gilt diese Verpflichtung auch dann, wenndie* der Versicherte voraussichtlich mehr als eine Woche behandlungsbedürftig ist. Der D-Arzt entscheidet, ob die*der Versicherte einer besonderen fachärztlichen oder unfallmedizinischen Versorgung bedarf. Durchgangsarzt in Ihrer Nähe.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden: einerseits ist dies möglich bei einer sog. Hilfeleistung (z. B. Bergung eines Verletzten). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zweck der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein (§ 13 SGB VII). Insoweit ist ein Antrag notwendig. eine weitere Ausnahme stellt der Ersatz der beschädigten Hilfsmittel (z. B. Brillen) dar.

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