Letzte Änderung: 14. April 2024

Wie Verletzte nach einem Arbeitsunfall medizinisch optimal betreut werden

Zum Glück war‘s ein Arbeitsunfall – die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

So schnell kann es gehen: Zu Hause kurz nicht aufgepasst, Stufe verfehlt, Treppe hinuntergestürzt: komplizierter Beinbruch. Oder: Im Garten die Hecke geschnitten (elektrisch natürlich!), kurz abgelenkt und: zack, die Wunde am Arm ist so tief, dass man vom Hinsehen schon ohnmächtig wird. Rettungswagen, Notarzteinsatz, Erstversorgung sowie die notwendige medizinische und stationäre Behandlung zahlt nach privaten Unfällen in der Regel die gesetzliche Krankenkasse. Deren Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V). Aber das ist doch ausreichend. Oder?

Nehmen wir an, die geschilderten Unfälle wären bei der Arbeit passiert. In diesem Fall ist die gesetzliche Unfallversicherung die Kostenträgerin. Und darum kommt es vor, dass Versicherte nach erfolgreicher Behandlung sagen: „Zum Glück war's ein Arbeitsunfall …“

Kümmern Sie sich um Ihre Genesung. Wir kümmern uns um den Rest.
Bild: © schallundschnabel

Die Gesundheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen

Grundlage der Leistungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 26 SGB VII.  Danach muss die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft u. a. „möglichst frühzeitig und mit allen geeigneten Mitteln den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden beseitigen oder bessern, seine Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern“.

Konkret bedeutet das: Unfallopfer sollen gesundheitlich möglichst so wiederhergestellt werden, dass sie ins Arbeitsleben oder in den Schulalltag eingegliedert werden können. Sie sollen ihr vorheriges Leben weitgehend oder am besten ganz wieder aufnehmen können. Ziel der vereinten Bemühungen ist es, einen Gesundheitszustand „wie vor dem Unfall“ zu erreichen. Das ist natürlich nicht immer möglich, aber jede Behandlung zielt darauf ab. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt nach Arbeits- und Schulunfällen nicht.

Der Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung lautet: „Reha vor Rente“.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Unfallfolgen durch Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen zu bessern, kommt auch eine Rente in Betracht.

Wie findet man die besten (Fach-)Ärzt*innen bzw. die kompetenteste Klinik?

Die Reha-Manager*innen und Reha-Berater*innen der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften steuern das Heilverfahren zusammen mit den Fachleuten in der Leistungs- oder Entschädigungsabteilung. Sobald ein schwerer Arbeitsunfall oder Schulunfall gemeldet wird, beginnen sie mit dieser individuellen, persönlichen und gezielten Steuerung. Das fängt bei der medizinischen Behandlung an.

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen

Neben Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen tragen die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen im Rahmen der ambulanten Behandlung die "Hauptlast" der ärztlichen Betreuung.

Die ambulante Versorgung muss grundsätzlich die gleiche Qualität haben wie eine stationäre Heilbehandlung. Dies gilt natürlich zuallererst für die Mehrzahl der leichteren Unfälle, die glücklicherweise ohne eine Krankenhausbehandlung auskommen. Aber auch nach einer stationären Behandlung sorgt erst eine sehr gute ambulante Nachbetreuung der Ärzte vor Ort für ein optimales Behandlungsergebnis.

Grundsätzlich dürfen alle Ärztinnen und Ärzte, die in den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen organisiert sind – d. h., die keine reinen Privatpraxen betreiben, –, Verletzte nach Arbeits- und Wegeunfällen behandeln. Sie müssen die oder den Verletzten allerdings bei bestimmten Voraussetzungen an eine D-Arzt-Praxis verweisen.

Bild: © Unfallklinik Berlin
Ein Mann liegt in einem Krankenhaus auf einem Bett und spricht mit einem Arzt.

Das Durchgangsarzt-Verfahren (D-Arzt und D-Ärztin)

Unfallverletzte sind unbedingt in einer D-Arzt-Praxis vorzustellen, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauern wird,
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet werden sollen,
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handeln.

Der D-Arzt entscheidet, ob der Hausarzt eine „allgemeine Heilbehandlung“ durchführen kann oder ob wegen Art oder Schwere der Verletzung die „besondere Heilbehandlung“ erforderlich ist. Er kann zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung auch andere Fachärzte hinzuziehen.

Die besondere Heilbehandlung führt der D-Arzt in der Regel selbst durch. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er außerdem den Heilverlauf. Nur die Unfallkasse/BG oder der D-Arzt kann die besondere Heilbehandlung einleiten. Eine freie Arztwahl wie bei der allgemeinen Heilbehandlung besteht in diesem Fall nicht mehr!

Oft übergibt der D-Arzt/die D-Ärztin Betroffene nach der Untersuchung zurück in die Obhut des überweisenden Mediziners. Er begleitet dann den Heilungsprozess und verschreibt bei Bedarf Heil- und Hilfsmittel bei so genannten „Untersuchungen zur Nachschau“.  

Die nächste D-Arztpraxis finden Sie hier.

Qualifikation der D-Ärzt*innen

Jedes Jahr werden rund 3,2 Millionen Versicherte bei ca. 4.200 niedergelassenen oder in Krankenhäusern eingebundenen D-Ärzten versorgt. Ausschließlich fachlich geeignete Ärzte und Ärztinnen mit Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ können am D-Arzt-Verfahren teilnehmen. Deren Praxis muss spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und sie müssen bereit sein, auch spezielle, weitergehende Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Anforderungen für das Durchgangsarzt-Verfahren finden Sie hier.

Verletzungen von Augen sowie Hals, Nase oder Ohren

Für diese Verletzungen gibt es ebenfalls ein eigenes, vertraglich geregeltes Verfahren. So wird die Vorstellung der Versicherten mit Verletzungen in diesen spezifischen Bereichen beim nächsten erreichbaren Facharzt sichergestellt. Alle niedergelassenen Augen- und HNO-Ärzte sowie die Chefärzt*innen von Fachkliniken sind an dem Verfahren beteiligt. Liegen nur isolierte Verletzungen der Augen oder im HNO-Bereich vor, so ist eine zusätzliche Vorstellung beim D-Arzt nicht erforderlich.

Wichtig: Der Facharzt/die Fachärztin muss der Unfallkasse/BG sofort einen Bericht über die Diagnose und Behandlung erstatten.

Psychotherapeutenverfahren für Verletzungen der Seele

Das Psychotherapeutenverfahren dient der zügigen psychologisch-therapeutischen Intervention, u. a. nach Arbeitsunfällen. Damit soll einer Entstehung und Chronifizierung von psychischen Gesundheitsschäden frühzeitig entgegengewirkt werden. Nur ärztliche und psychologische Psychotherapeut*innen, die über spezielle fachliche Befähigungen verfügen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind, können an diesem Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung beteiligt werden. Die Therapie wird im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens von Unfallkasse/BG oder aber vom D-Arzt eingeleitet.

Hier geht’s zur Psychotherapeut*innen-Suche.

Die erfolgreiche Behandlung als gemeinsame Aufgabe

Wenn das Reha-Management von Unfallkasse/BG, die beteiligten Ärzt*innen und Therapeut*innen und natürlich die verletzten Menschen zusammenwirken und die therapeutischen Maßnahmen rechtzeitig ineinandergreifen, ist die Behandlung in der Regel erfolgreich. Im Idealfall führen die gemeinsamen Bestrebungen zur schnellen beruflichen/schulischen Wiedereingliederung – vor allem aber zur vollständigen Genesung.

Häufige Fragen

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer*innen und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhalten Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, auch dann Leistungen, wenn sie sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt haben. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Sollte diese Person im Nachhinein rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt werden, so können trotz vorliegenden Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt werden. Der Arbeitsunfall als solcher bleibt aber anerkannt. Sollte die Verletzung beabsichtigt sein (Selbstverstümmelung), so liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die Verletzung erfolgte freiwillig und nicht unfreiwillig.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Ehrenamtlich Tätige müssen Aufgaben für eine öffentlich-rechtliche Institution erfüllen (Kommune, Land etc.). Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus, sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. als Wahlhelfer*in). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Auftrags. Ein solches, versichertes Ehrenamt darf niemals finanziell entlohnt werden. Eine Aufwandsentschädigung spricht allerdings nicht gegen den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind u. a.: ehrenamtliche Richter*innen (Schöffen*innen), gewählte Mitglieder des Elternbeirats einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter*innen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) oder gemeindliche Mandatsträger*innen (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

Die Unfallanzeigen für Beschäftigte der kommunalen Mitglieder werden über das Mitgliederportal der UKH und diejenige für Schüler*innen über das Schulportal der UKH erstattet.

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