Unterbrechungen des Arbeitsweges
Wird der direkte Weg unterbrochen, besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich nur, wenn die Unterbrechung im Zusammenhang mit der Arbeit – also der versicherten Tätigkeit – steht (z. B. fährt eine Arzthelferin nach der Arbeit noch zu Patienten, um dort Rezepte abzugeben).
Kurze Unterbrechungen aus privaten Gründen (sogenannte eigenwirtschaftliche Zwecke) können nur dann versichert sein, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z. B. das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten am Straßenrand oder das Helfen beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Bus).