Letzte Änderung: 20. April 2024

Versicherungsschutz bei Wegeunfällen

Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder Schule, was nun?

Wer auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleidet, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten sowie Kindergartenkinder sind auf den Wegen unfallversichert. Doch wann beginnt der Versicherungsschutz genau? Und was passiert, wenn der Weg unterbrochen wird, um beispielsweise einkaufen zu gehen?

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Hierzu gehören z. B. die Arbeitsstätte, Schule oder der Kindergarten. Der Unfallschutz beginnt, sobald Sie die Haustür Ihres Hauses oder Wohngebäudes verlassen haben und endet, wenn Sie am Zielort sind. Für die Beurteilung zählt immer das Durchschreiten der äußersten Tür.

Versichert ist grundsätzlich nur der direkte Weg von und zur Arbeit oder Schule. Umwege sind nur dann versichert, wenn diese zum Beispiel wegen einer Umleitung gefahren werden müssen, wenn man eine Fahrgemeinschaft hat und deshalb weitere Haltepunkte ansteuert oder wenn Kinder in die Betreuung gebracht werden.

Für den Versicherungsschutz spielt die Wahl des Verkehrsmittels keine Rolle. Auch beim Warten auf den Bus oder ein anderes Beförderungsmittel besteht Unfallschutz. Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur oder von der Arbeit unterbricht bzw. verlässt.

Auch kleine Einkäufe gelten als Unterbrechung des Versicherungsschutzes.  Bild: © Dan Dalton/KOTO, Adobe Stock

Unterbrechungen des Arbeitsweges

Wird der direkte Weg unterbrochen, besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich nur, wenn die Unterbrechung im Zusammenhang mit der Arbeit – also der versicherten Tätigkeit – steht (z. B. fährt eine Arzthelferin nach der Arbeit noch zu Patienten, um dort Rezepte abzugeben).

Kurze Unterbrechungen aus privaten Gründen (sogenannte eigenwirtschaftliche Zwecke) können nur dann versichert sein, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z. B. das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten am Straßenrand oder das Helfen beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Bus).

Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung über längere Zeit unterbrochen, besteht in dieser Zeit kein Versicherungsschutz.

Dieser setzt erst wieder ein, wenn die private Tätigkeit beendet ist und der oder die Versicherte sich wieder auf dem ursprünglichen Weg befindet (z. B. bei einer Unterbrechung des Nachhauseweges, um Lebensmittel einzukaufen, und der darauffolgenden Wiederaufnahme der Fahrt nach Hause).

Begibt sich der oder die Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit oder Schule, bzw. von der Arbeit oder Schule nicht direkt zurück zur Wohnung, sondern macht einen Umweg zur Arztpraxis oder einer Autowerkstatt, so kann im Einzelfall auch auf diesen Wegen Versicherungsschutz bestehen. Hier kann die Ausnahmeregelung eines sogenannten Dritten Ortes gelten. Die Voraussetzungen dafür werden in jedem Fall einzeln geprüft.

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